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§ 5 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HoheitzeichG,MV
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HoheitzeichG – Amtsschilder

Die Landesbehörden führen zur Kennzeichnung des Gebäudes, in dem sie ihren Sitz haben, ein Amtsschild.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HoheitzeichG,MV - HoheitszeichenG/
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