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§ 2 LHundG NRW
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHundG NRW
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 2 LHundG NRW – Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  1. 1.
    in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. 2.
    in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. 3.
    bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. 4.
    in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHundG NRW,NW - Landeshundegesetz/