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§ 9 FeuVO NRW
Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FeuVO NRW,NW
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 FeuVO NRW – Abführung von Abgasen

(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen

  1. 1.

    den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

  2. 2.

    Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und

  3. 3.

    bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 1 BauO NRW 2018 entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160°C nicht überschreiten.

(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FeuVO NRW,NW - Feuerungsverordnung/
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