Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2015/2016,ST - Haushaltsgesetz 2015/2016/
Dokument
§ 15 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 15 HG 2015/2016 – Vorfinanzierung durch Dritte
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2015/2016,ST - Haushaltsgesetz 2015/2016/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7278664,16
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7278664,16
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.