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§ 5 ZustVO Schule NRW
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO Schule NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ZustVO Schule NRW – Aufgabenübertragung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

(1) Jeweils bezogen auf die Tätigkeiten an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder in der Lehrerausbildung werden folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle für die Verwaltungskräfte, Seminarleitungen, Fachleiterinnen und Fachleiter und die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durch die Leitungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrgenommen:

  1. 1.

    Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

  2. 2.

    Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen sowie gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen,

  3. 3.

    Dienstbefreiungen zum Stillen gemäß § 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

  4. 4.

    Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten,

  5. 5.

    Abnahme des Diensteids gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,

  6. 6.

    Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und

  7. 7.

    Aufforderungen zur Herausgabe amtlicher Unterlagen gemäß § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, die gemäß § 15a des Landesgleichstellungsgesetzes bestellte Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten beauftragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO Schule NRW,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen/
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