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§ 10 ZustVO Schule NRW
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO Schule NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ZustVO Schule NRW – Disziplinarverfahren

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzesvom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, werden bestimmt, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, die Leiterin oder der Leiter

  1. 1.

    der Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums,

  2. 2.

    der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten und

  3. 3.

    des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten.

(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes wird gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes den in § 32 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sich die Befugnis nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzesergibt.

(3) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus § 76 Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Landesdisziplinargesetzes werden den in Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums übertragen.

(4) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes und die gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes bestimmte Stelle im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO Schule NRW,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen/
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