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§ 1 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 1 UAG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuss des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber zu berichten.

(2) Die Untersuchung ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtages zulässig.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer beantragten Untersuchung überweist der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachterlichen Äußerung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss; der Ausschuss gibt seine Äußerung unverzüglich ab.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/