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§ 1 HG 2014
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2014 – Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahme und Ausgabe auf

13.418.391.800 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

917.704.000 Euro

festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2014,SH - Haushaltsgesetz 2014/