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Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LMG,SH - Landesmeldegesetz/
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Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesmeldegesetz - LMG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, 403)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154)
Inhaltsübersicht | §§ |
Meldebehörden | 1 |
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei | 2 |
Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde | 3 |
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen | 4 |
Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle | 5 |
Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale Dienste | 6 |
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde | 7 |
Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk | 8 |
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften | 9 |
Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten | 10 |
Verordnungsermächtigungen | 11 |
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