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§ 2 WSPVO
Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WSPVO
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WSPVO – Örtliche Zuständigkeit

Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes

  1. 1.

    die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine und

  2. 2.

    die Ruhr von der Anlegestelle "Zornige Ameise" in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr.

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629) bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WSPVO,NW - Wasserschutzpolizeiverordnung/