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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WSPVO,NW - Wasserschutzpolizeiverordnung/
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§ 2 WSPVO
Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)
Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 WSPVO – Örtliche Zuständigkeit
Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes
- 1.
die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine und
- 2.
die Ruhr von der Anlegestelle "Zornige Ameise" in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr.
Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629) bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WSPVO,NW - Wasserschutzpolizeiverordnung/
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