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§ 11 BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGebG
Gliederungs-Nr.: 202-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 BGebG – Gebührenarten

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

  1. 1.

    durch feste Sätze (Festgebühren),

  2. 2.

    nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder

  3. 3.

    durch Rahmensätze (Rahmengebühren).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGebG - Bundesgebührengesetz/