NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Art. 87 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VIII. – Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 87 GG – Bundeseigene Verwaltung. Bundesunmittelbare Selbstverwaltung

(1) 1In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt. 2Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) 1Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. 2Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) 1Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. 2Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Zu Artikel 87: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 1 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Von den Grundlagen des Landes

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht
Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  *

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung  (1)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
I.  
Die Grundrechte  
  
Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte 1
Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/körperliche Unversehrtheit/Freiheit der Person 2
Gleichheit/Gleichberechtigung 3
Bekenntnisfreiheit 4
Meinungsfreiheit 5
Schutz der Ehe/Familie 6
Schutz des Schulwesens 7
Versammlungsrecht 8
Vereinigungsrecht 9
Brief-/Post-/Fernmeldegeheimnis 10
Freizügigkeit 11
Berufsfreiheit 12
Dienstverpflichtung 12a
Unverletzlichkeit der Wohnung 13
Schutz des Eigentums/Erbrechts 14
Überführung in Gemeineigentum/-wirtschaft 15
Schutz der Staatsangehörigkeit. Auslieferungsverbot 16
Asylrecht 16a
Petitionsrecht 17
Einschränkung von Grundrechten bei Wehr-/Zivildienst/Zivilbevölkerungsschutz 17a
Verwirkung von Grundrechten 18
Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt 19
  
II.  
Der Bund und die Länder  
  
Verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik 20
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 20a
Parteien 21
Bundeshauptstadt; Bundesflagge 22
Europäische Union 23
Übertragung/Beschränkung von Hoheitsrechten 24
Völkerrecht 25
Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen 26
Handelsflotte 27
Verfassungsmäßige Ordnung der Länder 28
Neugliederung des Bundesgebietes 29
Landeseigene Verwaltung 30
Rang von Bundes-/Landesrecht 31
Beziehungen zu auswärtigen Staaten 32
Gewährleistungspflichten der Länder/des öffentlichen Dienstes 33
Amtspflichtverletzung 34
Rechts-/Amtshilfe der Behörden untereinander 35
Länderproporz für Bundesbehörden/Wehrgesetze 36
Anhalten eines Landes zur Erfüllung ihm obliegender Bundespflicht 37
  
III.  
Der Bundestag  
  
Wahl der Abgeordneten 38
Wahlperiode/Neuwahl/Sitzungen 39
Bundestagspräsident/-präsidium 40
Wahlprüfung 41
Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte 42
Anwesenheit/Zutritt/Anhörung von Mitgliedern der Bundesregierung/des Bundesrats im Bundestag/in Bundestagsausschüssen 43
Untersuchungsausschuss 44
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union 45
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung 45a
Wehrbeauftragter 45b
Petitionsausschuss 45c
Parlamentarisches Kontrollgremium 45d
Indemnität/Immunität des Abgeordneten 46
Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten 47
Schutz der arbeitsrechtlichen Stellung des Kandidaten/Abgeordneten 48
(weggefallen) 49
  
IV.  
Der Bundesrat  
  
Mitwirkung bei Gesetzgebung/Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union 50
Mitglieder/Stimmabgabe 51
Bundesratspräsident/Beschlussfassung. Öffentlichkeit der Sitzungen. Bundesratsausschüsse 52
Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung 53
  
IVa.  
Gemeinsamer Ausschuss 53a
  
V.  
Der Bundespräsident  
  
Wahl 54
Inkompatibilität 55
Amtseid 56
Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident 57
Gegenzeichnung von Anordnungen/Verfügungen 58
Völkerrechtliche Aufgaben 59
(aufgehoben) 59a
Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt 60
Vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes/eines Bundesgesetzes 61
  
VI.  
Die Bundesregierung  
  
Zusammensetzung 62
Wahl des Bundeskanzlers 63
Ernennung/Entlassung von Bundesministern. Amtseid 64
Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers 65
Befehls-/Kommandogewalt über Streitkräfte 65a
Inkompatibilität 66
Misstrauensvotum des Bundestags 67
Vertrauensfrage des Bundeskanzlers 68
Stellvertreter des Bundeskanzlers. Beendigung des Amts 69
  
VII.  
Die Gesetzgebung des Bundes  
  
Ländergesetze 70
Ländergesetze bei ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes 71
Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung 72
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes 73
Konkurrierende Gesetzgebung 74
(weggefallen) 74a
(weggefallen) 75
Gesetzesvorlagen 76
Gesetzesbeschluss/Vermittlungsausschuss. Einspruch des Bundesrats 77
Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes 78
Grundgesetzänderung 79
Erlass einer Rechtsverordnung 80
Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall 80a
Gesetzgebungsnotstand 81
Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen des Bundes 82
  
VIII.  
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung  
  
Landeseigene Verwaltung 83
Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht/Einzelweisungen bei landeseigener Verwaltung 84
Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht bei Auftragsverwaltung der Länder 85
Verwaltungsvorschriften/Regelungen bei bundeseigener Verwaltung/bundesunmittelbarer Selbstverwaltung 86
Bundeseigene Verwaltung. Bundesunmittelbare Selbstverwaltung 87
Streitkräfte 87a
Bundeswehrverwaltung 87b
Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14 87c
Luftverkehrsverwaltung 87d
Eisenbahnverkehrsverwaltung 87e
Postwesen und Telekommunikation 87f
Bundesbank 88
Wasserstraßen 89
Bundesautobahnen/-straßen 90
Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes 91
  
VIIIa.  
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit  
  
Mitwirkung des Bundes. Beteiligung an Kosten 91a
Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens 91b
Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik 91c
Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern 91d
Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende 91e
  
IX.  
Die Rechtsprechung  
  
Ausübung 92
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts 93
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts 94
Oberste Gerichtshöfe. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe 95
Errichtung von Bundesgerichten 96
Rechtsstellung der Richter 97
Regelung der Rechtsstellung der Richter 98
Landesrechtliche Zuweisung von Entscheidungen an das Bundesverfassungsgericht/oberste Bundesgericht 99
Gerichtliche Einholung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung 100
Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter 101
Abschaffung der Todesstrafe 102
Grundsätze 103
Beschränkung der Freiheit der Person 104
  
X.  
Das Finanzwesen  
  
Träger der Bundes-/Länderausgaben 104a
Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden 104b
Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur 104c
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen 104d
Gesetzgebungskompetenz 105
Anteile von Bund und Ländern am Finanzmonopolertrag/Steueraufkommen 106
Anteil für öffentlichen Personennahverkehr 106a
Kompensationzahlung des Bundes an die Länder für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer 106b
Örtliches Aufkommen der Steuern. Finanzausgleich. Ergänzungszuweisungen 107
Verwaltung 108
Grundsätze der Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern 109
Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften 109a
Haushaltsplan 110
Ausgaben vor Feststellung des Haushaltsplans 111
Über-/außerplanmäßige Ausgaben 112
Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderungen 113
Rechnungslegung. Rechnungsprüfung des Bundesrechnungshofes 114
Aufnahme von Krediten 115
  
Xa.  
Verteidigungsfall  
  
Feststellung 115a
Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers 115b.
Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes 115c
Gesetzgebungsverfahren 115d
Stellung/Rechte des Gemeinsamen Ausschusses 115e
Besondere Maßnahmen der Bundesregierung 115f
Stellung des Bundesverfassungsgerichts 115g
Ablaufende Wahlperioden/Amtszeiten 115h
Besondere Maßnahmen der Landesregierungen 115i
Rang/Geltungsdauer von Gesetzen 115k
Aufhebung von Gesetzen/besonderen Maßnahmen. Beendigung des Verteidigungsfalls. Friedensschluss 115l
  
XI.  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Deutscher 116
(Übergangsregelung) 117
Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 118
Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet 118a
Verordnungsermächtigung in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen 119
Träger von Kriegsfolge-/Soziallasten 120
Durchführung des Lastenausgleichs 120a
Mehrheit der Mitglieder des Bundestags/der Bundesversammlung 121
Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis 122
Fortgeltendes Recht 123
Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes 124
Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung 125
Fortgeltendes Recht nach Änderung der Gesetzgebungsbefugnis 125a
Fortgeltendes Recht nach Wegfall der Rahmengesetzgebung 125b
Übergangsweise Fortgeltung von Regelungen des Hochschulbaus, der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung 125c
Entscheidung über das Fortgelten von Recht 126
Inkraftsetzungsbefugnis von Übergangsrecht 127
Fortgeltendes Einzelweisungsrecht 128
Übergang/Erlöschen von Ermächtigungen. Generalklausel 129
Überführung/Auflösung/Abwicklung von Einrichtungen 130
Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes 131
Versetzung in den Ruhe-/Wartestand. Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen 132
Übertragung von Rechten und Pflichten auf den Bund 133
Übertragung des Reichsvermögens 134
Abweichende Landeszugehörigkeit. Vermögensübergang 135
Erfüllung von Verbindlichkeiten 135a
Zusammentritt des Bundesrates 136
Beschränkung der Wählbarkeit 137
Änderungen an Notariatseinrichtungen 138
Bestimmungen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus 139
Verfassung des Deutschen Reichs 140
Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen 141
Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18 142
(aufgehoben) 142a
Beigetretener Teil Deutschlands 143
Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen 143a
Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost 143b
Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder 143c
Übergangsregelungen 143d
Verwaltung der Bundesfernstraßen 143e
Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen 143f
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 143g
Annahme des Grundgesetzes 144
Inkrafttreten 145
Außerkrafttreten 146
*

Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G v. 23.12.1956 101-2

Zur Präambel: Neugefasst durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).

(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehemaligen DDR siehe Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 890).


Art. 1 - 19, I. - Die Grundrechte

Art. 1 GG – Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte

*

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 1 Abs. 3: Nr. I.d.F. d. Art. I Nr. 1 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 2 GG – Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/körperliche Unversehrtheit/Freiheit der Person

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Art. 3 GG – Gleichheit/Gleichberechtigung

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Zu Artikel 3: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 4 GG – Bekenntnisfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Art. 5 GG – Meinungsfreiheit

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Art. 6 GG – Schutz der Ehe/Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen (1) Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: nichtehelichen


Art. 7 GG – Schutz des Schulwesens

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


Art. 8 GG – Versammlungsrecht

*

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 8 Abs. 2: Siehe VersammlungsG 2180-4


Art. 9 GG – Vereinigungsrecht

*

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) 1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs. 2 und 3 , Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art. 9 Abs. 3: Satz 3 angef. durch § 1 Nr. 1 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 10 GG – Brief-/Post-/Fernmeldegeheimnis

*

(1)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art.10: I.d.F. d. § 1 Nr. 3 G v. 24.06.1968 I 709

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Januar 1971 (BGBl I S. 59)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 - ergangen auf Antrag der Hessischen Landesregierung und auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

I.

  1. 1.
    § 1 Nr. 2, soweit er Artikel 10 des Grundgesetzes ergänzt, und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 709) - Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes neuer Fassung - sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar.
  2. 2.
    Artikel 1 § 9 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

II.

Artikel 1 § 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar und deshalb nichtig, als er die Unterrichtung des Betroffenen über Beschränkungsmaßnahmen auch ausschließt, wenn sie ohne Gefährdung des Zweckes der Beschränkung erfolgen kann.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


Art. 11 GG – Freizügigkeit

*

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 2: I.d.F. d. § 1 Nr. 3 G v 24.06.1968 I 709


Art. 12 GG – Berufsfreiheit

*

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 12: I.d.F. d. § 1 Nr. 4 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 12a GG – Dienstverpflichtung

*

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) 1Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. 2Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer das Wehrdienstes nicht übersteigen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) 1Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. 2Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. 2Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) 1Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. 2Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. 3Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. 2Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art. 12a: Eingef. durch § 1 Nr. 5 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 12a: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1755).


Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Maßnahme ist zu befristen. 3Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) 1Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Zu Artikel 13: Geändert durch G vom 26. 3. 1998 (BGBl I S. 610). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) eingeschränkt.


Art. 14 GG – Schutz des Eigentums/Erbrechts

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Art. 15 GG – Überführung in Gemeineigentum/-wirtschaft

1Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 2Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.


Art. 16 GG – Schutz der Staatsangehörigkeit. Auslieferungsverbot

(1)

(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juni 1996 (BGBl. I S. 952)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1002) - Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetz vereinbar.

§ 18 Absatz 2 Nummer 1 , § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2 , § 31 Absatz 4 , § 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von Österreich in die Anlage I (zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu Artikel 16: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002) und 29. 11. 2000 (BGBl I S. 1633).


Art. 16a GG – Asylrecht

(1)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) 1Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. 2Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) 1Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. 2Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juni 1996 (BGBl. I S. 952)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1002) - Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetz vereinbar.

§ 18 Absatz 2 Nummer 1 , § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2 , § 31 Absatz 4 , § 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von Österreich in die Anlage I (zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu Artikel 16a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002).


Art. 17 GG – Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.


Art. 17a GG – Einschränkung von Grundrechten bei Wehr-/Zivildienst/Zivilbevölkerungsschutz

*

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit ( Artikel 11 ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 ) eingeschränkt werden.

Art 17a: Eingef. durch Art. I Nr. 3 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten

1Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit ( Artikel 5 Abs. 1 ), die Lehrfreiheit ( Artikel 5 Abs.3 ), die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit ( Artikel 9 ), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 ), das Eigentum ( Artikel 14 ) oder das Asylrecht ( Artikel 16a ) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Zu Artikel 18: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002).


Art. 19 GG – Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt

*

(1)

(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3 Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 19 Abs. 4 Satz 3: Angef. durch § 1 Nr. 6 G v. 24.06.1968 I 709

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Januar 1971 (BGBl I S. 59)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 - ergangen auf Antrag der Hessischen Landesregierung und auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

I.

  1. 1.
    § 1 Nr. 2, soweit er Artikel 10 des Grundgesetzes ergänzt, und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 709) - Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes neuer Fassung - sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar.
  2. 2.
    Artikel 1 § 9 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

II.

Artikel 1 § 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar und deshalb nichtig, als er die Unterrichtung des Betroffenen über Beschränkungsmaßnahmen auch ausschließt, wenn sie ohne Gefährdung des Zweckes der Beschränkung erfolgen kann.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder

Art. 20 GG – Verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik

*

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 20 Abs. 4: Angef. durch § 1 Nr. 7 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 20a GG – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zu Artikel 20a: Eingefügt durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2862).


Art. 21 GG – Parteien

(1) 1Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2Ihre Gründung ist frei. 3Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) 1Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Zu Artikel 21: Geändert durch G vom 21. 12. 1983 (BGBl I S. 1481) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2346).


Art. 22 GG – Bundeshauptstadt; Bundesflagge

(1) 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Zu Artikel 22: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 23 GG – Europäische Union

(1) 1Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3 .

(1a) 1Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. 2Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. 3Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) 1In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. 2Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) 1Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. 2Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) 1Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. 3In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) 1Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. 2Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 23: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).


Art. 24 GG – Übertragung/Beschränkung von Hoheitsrechten

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Zu Artikel 24: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 25 GG – Völkerrecht

1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


Art. 26 GG – Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen

*

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) 1Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 26 Abs. 2 Satz 2: Siehe AusführungsG zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (G über die Kontrolle von Kriegswaffen) 190-1


Art. 27 GG – Handelsflotte

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.


Art. 28 GG – Verfassungsmäßige Ordnung der Länder

(1) 1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. 4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) 1Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Zu Artikel 28: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146) und 20. 10. 1997 (BGBl I S. 2470).


Art. 29 GG – Neugliederung des Bundesgebietes

(1) 1Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. 2Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) 1Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. 2Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) 1Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). 2Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. 3Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zu Stande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. 4Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) 1Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. 2Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. 3Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. 4Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) 1Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. 2Im Übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) 1Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. 3Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) 1Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. 2Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. 3Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. 4Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 5Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 6Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Zu Artikel 29: Neugefasst durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381), geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 30 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.


Art. 31 GG – Rang von Bundes-/Landesrecht

Bundesrecht bricht Landesrecht.


Art. 32 GG – Beziehungen zu auswärtigen Staaten

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.


Art. 33 GG – Gewährleistungspflichten der Länder/des öffentlichen Dienstes

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zu Artikel 33: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 34 GG – Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Art. 35 GG – Rechts-/Amtshilfe der Behörden untereinander

*

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) 1Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. 2Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art. 35: Bisheriger Wortlaut jetzt Abs. 1, Abs. 2 u. 3 angef. durch § 1 Nr. 8 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 35: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305).


Art. 36 GG – Länderproporz für Bundesbehörden/Wehrgesetze

*

(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art. 36: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 4 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 37 GG – Anhalten eines Landes zur Erfüllung ihm obliegender Bundespflicht

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.


Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag

Art. 38 GG – Wahl der Abgeordneten

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 38: Geändert durch G vom 31. 7. 1970 (BGBl I S. 1161).


Art. 39 GG – Wahlperiode/Neuwahl/Sitzungen

(1) 1Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 3Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. 4Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) 1Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. 3Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Zu Artikel 39: Geändert durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381) und 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1822).


Art. 40 GG – Bundestagspräsident/-präsidium

*

(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art. 40 Abs. 1 Satz 2: Geschäftsordnung 1101-1


Art. 41 GG – Wahlprüfung

*

(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. 2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 41 Abs. 3: Siehe WahlprüfungsG 111-2


Art. 42 GG – Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte

(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


Art. 43 GG – Anwesenheit/Zutritt/Anhörung von Mitgliedern der Bundesregierung/des Bundesrats im Bundestag/in Bundestagsausschüssen

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden.


Art. 44 GG – Untersuchungsausschuss

(1) 1Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) 1Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. 2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.


Art. 45 GG – Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

1Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Zu Artikel 45: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).


Art. 45a GG – Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung

*

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

(2) 1Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art. 45a und 45b : Eingef. durch Art. I Nr. 5 G v. 19.03.1956 I 111

Zu Artikel 45a: Geändert durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381).


Art. 45b GG – Wehrbeauftragter

*   (2)

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45a und 45b: Eingef. durch Art. I Nr. 5 G v. 19.03.1956 I 111

(2) Amtl. Anm.:

Art. 45b Satz 2: Siehe G über den Wehrbeauftragten des Bundestages 50-2


Art. 45c GG – Petitionsausschuss

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 45c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1975 (BGBl I S. 1901).


Art. 45d GG – Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 45d: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1977).


Art. 46 GG – Indemnität/Immunität des Abgeordneten

(1) 1Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.


Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten

1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.


Art. 48 GG – Schutz der arbeitsrechtlichen Stellung des Kandidaten/Abgeordneten

*

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 48 Abs. 3 Satz 3: Siehe G über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) 1101-4


Art. 49 GG

(weggefallen)


Art. 50 - 53, IV. - Der Bundesrat

Art. 50 GG – Mitwirkung bei Gesetzgebung/Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Zu Artikel 50: Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 51 GG – Mitglieder/Stimmabgabe

(1) 1Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Zu Artikel 51: Geändert durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 52 GG – Bundesratspräsident/Beschlussfassung. Öffentlichkeit der Sitzungen. Bundesratsausschüsse

*

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) 1Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) 1Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er verhandelt öffentlich. 4Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2 .

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Art. 52 Abs. 3 Satz 2 Geschäftsordnung des Bundesrates 1102-1

Zu Artikel 52: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 53 GG – Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung

1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.


Art. 53a, IVa. - Gemeinsamer Ausschuss

Art. 53a GG – Gemeinsamer Ausschuss

*

(1) 1Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. 2Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. 3Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. 4Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) 1Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. 2Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Art. 53a Abs. 1 Satz 4: Siehe Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss v. 23.07.1969 I 1102

Abschnitt IVa und Art. 53a: Eingef. durch § 1 Nr. 9 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident

Art. 54 GG – Wahl

*

(1) 1Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. 2Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. 2Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) 1Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. 2Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. 2Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 54 Abs. 7: Siehe G über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung 1100-1


Art. 55 GG – Inkompatibilität

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Art. 56 GG – Amtseid

1Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

  1.  

    " 1Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2So wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 57 GG – Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.


Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen/Verfügungen

1Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3 .


Art. 59 GG – Völkerrechtliche Aufgaben

(1) 1Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) 1Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.


Art. 59a GG

(aufgehoben)

Art. 59a: Eingef. durch Art. I Nr.7 G v. 19.03.1956 I 111; aufgeh. durch § 1 Nr. 10 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 60 GG – Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt

*

(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art. 60 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 61 GG – Vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes/eines Bundesgesetzes

(1) 1Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. 2Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. 3Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 4Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) 1Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. 2Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.


Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung

Art. 62 GG – Zusammensetzung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.


Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zu Stande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.


Art. 64 GG – Ernennung/Entlassung von Bundesministern. Amtseid

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.


Art. 65 GG – Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers

1Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. 3Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


Art. 65a GG – Befehls-/Kommandogewalt über Streitkräfte

*   (2)

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2)

Art. 65a: Eingef. durch Art. I Nr. 9 G v. 19.03.1956 I 111

(2) Amtl. Anm.:

Art. 65a Abs. 2: Aufgeh. durch § 1 Nr. 11 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 66 GG – Inkompatibilität

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Art. 67 GG – Misstrauensvotum des Bundestags

(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers

(1) 1Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. 2Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 69 GG – Stellvertreter des Bundeskanzlers. Beendigung des Amts

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.


Art. 70 - 82, VII. - Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70 GG – Ländergesetze

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.


Art. 71 GG – Ländergesetze bei ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.


Art. 72 GG – Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) 1Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

  1. 1.

    das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

  2. 2.

    den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);

  3. 3.

    die Bodenverteilung;

  4. 4.

    die Raumordnung;

  5. 5.

    den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

  6. 6.

    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;

  7. 7.

    die Grundsteuer.

2Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 3Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Zu Artikel 72: Neugefasst durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 73 GG – Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

(1) *

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

  1. 1.

    die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit im Bunde;

  3. 3.

    die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

  4. 4.

    das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

  5. 5.

    die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

  6. 5a.

    den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

  7. 6.

    den Luftverkehr;

  8. 6a.

    den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

  9. 7.

    das Postwesen und die Telekommunikation;

  10. 8.

    die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

  11. 9.

    den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

  12. 9a.

    die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

  13. 10.

    die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

    1. a)

      in der Kriminalpolizei,

    2. b)

      zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

    3. c)

      zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

  14. 11.

    die Statistik für Bundeszwecke;

  15. 12.

    das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

  16. 13.

    die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

  17. 14.

    die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 73 Nr. 1: I.d.F. d. Art.1 Nr.1 G v. 26.03.1954 I 45 u. d. § 1 Nr. 12 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 73: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 74 GG – Konkurrierende Gesetzgebung

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. 1.
    das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
  2. 2.
    das Personenstandswesen;
  3. 3.
    das Vereinsrecht;
  4. 4.
    das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
  5. 4a.
    (weggefallen)
  6. 5.
    (weggefallen)
  7. 6.
    die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
  8. 7.
    die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
  9. 8.
    (weggefallen)
  10. 9.
    die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
  11. 10.
    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
  12. 11.
    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
  13. 11a.
    (weggefallen)
  14. 12.
    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
  15. 13.
    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
  16. 14.
    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
  17. 15.
    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
  18. 16.
    die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
  19. 17.
    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
  20. 18.
    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
  21. 19.
    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
  22. 19a.
    die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
  23. 20.
    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
  24. 21.
    die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen,
  25. 22.
    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
  26. 23.
    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
  27. 24.
    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
  28. 25.
    die Staatshaftung;
  29. 26.
    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
  30. 27.
    die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
  31. 28.
    das Jagdwesen;
  32. 29.
    den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  33. 30.
    die Bodenverteilung;
  34. 31.
    die Raumordnung;
  35. 32.
    den Wasserhaushalt;
  36. 33.
    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Artikel 74: Geändert durch G vom 18. 3. 1971 (BGBl I S. 207), 12. 4. 1972 (BGBl I S. 593), 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2383), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 74a GG

(weggefallen)


Art. 75 GG

(weggefallen)


Art. 76 GG – Gesetzesvorlagen

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) 1Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. 2Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3Verlangt der aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Verlängerungsfrist, so beträgt die Frist neun Wochen. 4Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. 5Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) 1Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. 2Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. 3Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. 4Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. 5Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. 6Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

Zu Artikel 76: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 77 GG – Gesetzesbeschluss/Vermittlungsausschuss. Einspruch des Bundesrats

*

(1) 1Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) 1Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. 2Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. 4Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. 5Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.

(3) 1Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 2Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) 1Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. 2Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art. 77 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Sätze 1 u 2: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 bis 4 G v. 15.11.1968 I 1177

Zu Artikel 77: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 78 GG – Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zu Stande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.


Art. 79 GG – Grundgesetzänderung

*

(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 26.03.1954 I 45


Art. 80 GG – Erlass einer Rechtsverordnung

(1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Zu Artikel 80: Geändert durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 80a GG – Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall

*

(1) 1Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. 2Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. 2Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Art. 80a: Eingef. durch § 1 Nr. 13 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 81 GG – Gesetzgebungsnotstand

(1) 1Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

(2) 1Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zu Stande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. 2Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) 1Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. 2Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zu Stande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.


Art. 82 GG – Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen des Bundes

*

(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Zu Art. 82: Geändert durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2478).

Art. 82 Abs. 1 Satz 2: Siehe auch G über die Verkündung von Rechtsverordnungen 114-1


Art. 83 - 91, VIII. - Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art. 83 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.


Art. 84 GG – Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht/Einzelweisungen bei landeseigener Verwaltung

(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. 2Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. 3Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 4 Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. 6Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 7Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) 1Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) 1Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. 2Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) 1Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. 2Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Zu Artikel 84: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 85 GG – Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht bei Auftragsverwaltung der Länder

(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. 2Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 2Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. 3Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) 1Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. 2Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. 3Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) 1Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Zu Artikel 85: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 86 GG – Verwaltungsvorschriften/Regelungen bei bundeseigener Verwaltung/bundesunmittelbarer Selbstverwaltung

1Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.


Art. 87 GG – Bundeseigene Verwaltung. Bundesunmittelbare Selbstverwaltung

(1) 1In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt. 2Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) 1Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. 2Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) 1Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. 2Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Zu Artikel 87: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 87a GG – Streitkräfte

*

(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. 2Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) 1Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. 2Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

(3) 1Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. 2Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) 1Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. 2Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Art. 87a: Eingef. durch Art. I Nr. 10 G v. 19.03.1956 I 111 u. i.d.F. d. § 1 Nr. 14 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Art. 87a: Geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 968).


Art. 87b GG – Bundeswehrverwaltung

*

(1) 1Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. 2Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. 3Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. 4Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) 1Im Übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. 2Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Art. 87b: Eingef. durch Art. I Nr. 10 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 87c GG – Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14

*

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Art. 87c: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 23.12.1959 I 813

Zu Artikel 87c: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 87d GG – Luftverkehrsverwaltung

*

(1) 1Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Art. 87d: Eingef. durch G v. 06.02.1961 I 65

Zu Artikel 87d: Geändert durch G vom 14. 7. 1992 (BGBl I S. 1254) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2247).


Art. 87e GG – Eisenbahnverkehrsverwaltung

(1) 1Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. 2Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) 1 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.2

(4) 1 Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. 2Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) 1 Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 2Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Zu Artikel 87e: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 87f GG – Postwesen und Telekommunikation

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) 1Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. 2Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Zu Artikel 87f: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245).


Art. 88 GG – Bundesbank

*

1Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. 2Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Art. 88: Siehe BBankG 7620-1

Zu Artikel 88: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 89 GG – Wasserstraßen

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) 1Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. 2Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. 3Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. 4Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und der Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.


Art. 90 GG – Bundesautobahnen/-straßen

(1) 1Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. 2Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) 1Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. 2Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. 3Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. 4Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. 5Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. 6Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

Zu Artikel 90: Geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 91 GG – Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes

*

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) 1Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. 2Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. 3Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Art. 91: I.d.F. d. § 1 Nr. 15 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 91a - 91e, VIIIa. - Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Art. 91a GG – Mitwirkung des Bundes. Beteiligung an Kosten

*

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

  1. 1.
    Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
  2. 2.
    Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) 1Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. 3Das Nähere regelt das Gesetz. 4Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b : Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970

Zu Artikel 91a: Geändert durch G vom 31. 7. 1970 (BGBl I S. 1161) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 91b GG – Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens

(1) *

1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 2Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970

Zu Artikel 91b: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2438).


Art. 91c GG – Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik

(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) 1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. 2Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. 3Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. 4Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) 1Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. 2Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Zu Artikel 91c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 91d GG – Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Zu Artikel 91d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 91e GG – Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) 1Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. 2Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 91e: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2010 (BGBl I S. 944) (27. 7. 2010).


Art. 92 - 104, IX. - Die Rechtsprechung

Art. 92 GG – Ausübung

*

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Art. 92: I.d.F. d. Art. I Nr. 1 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 93 GG – Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

*

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

  1. 1.

    über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

  2. 2.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

  3. 2a.

    bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;

  4. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

  5. 4.

    in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

  6. 4a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4 , 33 , 38 , 101 , 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

  7. 4b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

  8. 4c.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;

  9. 5.

    in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. 2Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 . 3Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a u. 4b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G v. 29.01.1969 I 97

Zu Artikel 93: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223) und G vom 11. 7. 2012 (BGBl I S. 1478).


Art. 94 GG – Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

*    (2)

(1) 1Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. 3Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) 1Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. 2Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 94 Abs. 2 Satz 2: Angef. durch Art. I Nr. 2 G v. 29.01.1969 I 97

(2) Amtl. Anm.:

Art. 94 Abs. 2: Siehe BVefgg 1104-1


Art. 95 GG – Oberste Gerichtshöfe. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

*

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) 1Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art: 95: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 96 GG – Errichtung von Bundesgerichten

*

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) 1Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. 2Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 4Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. 5Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren fahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

  1. 1.
    Völkermord;
  2. 2.
    völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. 3.
    Kriegsverbrechen;
  4. 4.
    andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ( Artikel 26 Abs. 1 );
  5. 5.
    Staatsschutz.

Art. 96: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 18.06.1968 I 657; bisheriger Art. 96a (eingef. durch Art. I Nr. 12 G v. 19.03.1956 I 111) jetzt Artikel 96

Zu Artikel 96: Geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2863).


Art. 97 GG – Rechtsstellung der Richter

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.


Art. 98 GG – Regelung der Rechtsstellung der Richter

*

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) 1Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

(5) 1Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. 2Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Art. 98 Abs. 1: Siehe DRiG 301-1

Zu Artikel 98: Geändert durch G vom 18. 3. 1971 (BGBl I S. 206) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 99 GG – Landesrechtliche Zuweisung von Entscheidungen an das Bundesverfassungsgericht/oberste Bundesgericht

*

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art. 99: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 100 GG – Gerichtliche Einholung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung

*

(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt ( Artikel 25 ), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (1)

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

I.d.F. d. Art. 1 Nr. 6 G v. 18.06.1968 I 657

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 27. Dezember 2006 (BGBl. 2007 I S. 33)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist nicht feststellbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Art. 101 GG – Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.


Art. 102 GG – Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft.


Art. 103 GG – Grundsätze

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


Art. 104 GG – Beschränkung der Freiheit der Person

(1) 1Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. 2Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. 2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) 1Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. 2Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


Art. 104a - 115, X. - Das Finanzwesen

Art. 104a GG – Träger der Bundes-/Länderausgaben

*

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) 1Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. 2Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. 3Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) 1Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. 2In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. 3Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 104a: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 104a: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 29. 9. 2020 (BGBl I S. 2048).


Art. 104b GG – Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden

(1) 1Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

  1. 1.
    zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
  2. 2.
    zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
  3. 3.
    zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. 2Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) 1Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. 3Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. 4Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 5Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. 6Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 7Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Zu Artikel 104b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) und 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 104c GG – Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

Zu Artikel 104c: Neugefasst durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 104d GG – Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu Artikel 104d: Eingefügt durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenz

*

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) 1Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. 2Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) 1Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 2Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 105 Abs. 2: I.d.F. d. Art. I Nr. 3 Buchst. a G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 105: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 106 GG – Anteile von Bund und Ländern am Finanzmonopolertrag/Steueraufkommen

*

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

  1. 1.

    die Zölle,

  2. 2.

    die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,

  3. 3.

    die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,

  4. 4.

    die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,

  5. 5.

    die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,

  6. 6.

    die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,

  7. 7.

    Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

  1. 1.

    die Vermögensteuer,

  2. 2.

    die Erbschaftsteuer,

  3. 3.

    die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,

  4. 4.

    die Biersteuer,

  5. 5.

    die Abgabe von Spielbanken.

(3) 1Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. 2Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. 3Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. 4Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  1. 1.
    1Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. 2Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
  2. 2.
    Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

7Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. 2Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) 1Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. 2Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. 3In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) 1Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) 1Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. 2Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) 1Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. 2Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. 3Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. 4Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. 5Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu Grunde gelegt werden.

(7) 1Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. 2Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) 1Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. 2Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Art. 106: I.d.F. d. Art. I Nr. 4 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 106: Geändert durch G vom 3. 11. 1995 (BGBl I S. 1492), 20. 10. 1997 (BGBl I S. 2470) und 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606).


Art. 106a GG – Anteil für öffentlichen Personennahverkehr

1Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Zu Artikel 106a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 106b GG – Kompensationzahlung des Bundes an die Länder für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer

1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 106b: Eingefügt durch G vom 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606).


Art. 107 GG – Örtliches Aufkommen der Steuern. Finanzausgleich. Ergänzungszuweisungen

*

(1) 1Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). 2Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. 3Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. 4Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.

(2) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. 3Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. 4Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. 5Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. 6Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Art. 107: I.d.F. d. Art. I Nr. 5 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 107: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 108 GG – Verwaltung

*

(1) 1Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. 3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) 1Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. 3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) 1Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. 2 Artikel 85 Abs. 3  und  4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. 2Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. 3Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. 2Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) 1Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. 2Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Art. 108: I.d.F. d. Art. I Nr. 6 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 108: Geändert durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3219), 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 109 GG – Grundsätze der Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern

*

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) 1Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. 3Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 4Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 5Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) 1Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 2Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 109: I.d.F. d. Art. 1 G v. 08.06.1967 I 581

Zu Artikel 109: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 109a GG – Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

  2. 2.

    die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

  3. 3.

    die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

(2) 1Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. 2Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.

(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Zu Artikel 109a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 110 GG – Haushaltsplan

*

(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. 2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) 1Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Art. 110: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 111 GG – Ausgaben vor Feststellung des Haushaltsplans

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

  1. a)
    um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. b)
    um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
  3. c)
    um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.


Art. 112 GG – Über-/außerplanmäßige Ausgaben

*

1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art. 112: I.d.F. d. Art. I Nr. 3 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 113 GG – Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderungen

*

(1) 1Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. 2Das Gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. 3Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. 4In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.

(3) 1Ist das Gesetz nach Artikel 78 zu Stande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 113: I.d.F. d. Art. I Nr. 4 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 114 GG – Rechnungslegung. Rechnungsprüfung des Bundesrechnungshofes

*   (2)

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) 1Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. 2Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. 3Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. 4Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 114: Art. I Nr. 5 G v. 12.05.1969 I 357

(2) Amtl. Anm.:

Art. 114 Abs 2: Siehe BRHG 63-5

Zu Artikel 114: Geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 115 GG – Aufnahme von Krediten

*

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) 1Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 3Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 4Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. 5Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. 6Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. 7Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 8Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Art. 115: I.d.F. d. Art. I Nr. 6 G v. 12.05.1969 I 357

Zu Artikel 115: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 115a - 115l, Xa. - Verteidigungsfall

Art. 115a GG – Feststellung

*

(1) 1Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. 2Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) 1Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. 2Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) 1Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außer Stande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. 2Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) 1Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. 2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115b GG – Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers

*

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115c GG – Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes

*   (2)

(1) 1Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. 2Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

  1. 1.
    bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
  2. 2.
    für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII , VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115c Abs. 3: I.d.F. d. Art. I Nr. 7 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970


Art. 115d GG – Gesetzgebungsverfahren

*   (2)

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2 , Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 , Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) 1Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. 2Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. 3Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 4Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115d Abs. 2 Satz 4: Siehe Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d des Grundgesetzes v. 23.07.1969 I 1100


Art. 115e GG – Stellung/Rechte des Gemeinsamen Ausschusses

*

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) 1Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. 2Zum Erlass von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 115e: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 115f GG – Besondere Maßnahmen der Bundesregierung

*

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

  1. 1.
    den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  2. 2.
    außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115g GG – Stellung des Bundesverfassungsgerichts

*

1Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. 3Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. 4Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115h GG – Ablaufende Wahlperioden/Amtszeiten

*

(1) 1Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 2Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 3Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) 1Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. 2Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115i GG – Besondere Maßnahmen der Landesregierungen

*

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außer Stande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115k GG – Rang/Geltungsdauer von Gesetzen

*   (2)

(1) 1Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c , 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. 2Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c , 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) 1Gesetze, die von den Artikeln 91a , 91b , 104a , 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. 2Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115k Abs. 3: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970


Art. 115l GG – Aufhebung von Gesetzen/besonderen Maßnahmen. Beendigung des Verteidigungsfalls. Friedensschluss

*

(1) 1Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) 1Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 116 - 146, XI. - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 116 GG – Deutscher

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling, oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) 1Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 2Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.


Art. 117 GG

*

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10


Art. 118 GG – Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern

*

1Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.

Art. 118: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1


Art. 118a GG – Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Zu Artikel 118a: Eingefügt durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 119 GG – Verordnungsermächtigung in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen

1In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. 2Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. 3Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.


Art. 120 GG – Träger von Kriegsfolge-/Soziallasten

*

(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. 2Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. 3Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. 4Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. 5Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Art. 120 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I G v. 30.07.1965 I 649 u. d. Art. I G v. 28.07.1969 I 985


Art. 120a GG – Durchführung des Lastenausgleichs

*

(1) 1Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. 2Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 120a : Eingef. durch Art. 1 G v. 14.08.1952 I 445


Art. 121 GG – Mehrheit der Mitglieder des Bundestags/der Bundesversammlung

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.


Art. 122 GG – Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.


Art. 123 GG – Fortgeltendes Recht

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.


Art. 124 GG – Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.


Art. 125 GG – Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  1. 1.
    soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
  2. 2.
    soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.


Art. 125a GG – Fortgeltendes Recht nach Änderung der Gesetzgebungsbefugnis

(1) 1Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 , der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7 , des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a , 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) 1Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Zu Artikel 125a: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 125b GG – Fortgeltendes Recht nach Wegfall der Rahmengesetzgebung

(1) 1Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. 3Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

Zu Artikel 125b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 125c GG – Übergangsweise Fortgeltung von Regelungen des Hochschulbaus, der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(2) 1Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. 3Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. 4Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.

Zu Artikel 125c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) und 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 126 GG – Entscheidung über das Fortgelten von Recht

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.


Art. 127 GG – Inkraftsetzungsbefugnis von Übergangsrecht

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.


Art. 128 GG – Fortgeltendes Einzelweisungsrecht

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.


Art. 129 GG – Übergang/Erlöschen von Ermächtigungen. Generalklausel

(1) 1Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.


Art. 130 GG – Überführung/Auflösung/Abwicklung von Einrichtungen

(1) 1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. 2Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.


Art. 131 GG – Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes

*

1Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. 2Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. 3Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Im Beitrittsgebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt, vgl. BGBl II 1990 S. 889.

Art. 131: Siehe G 131 2036-1


Art. 132 GG – Versetzung in den Ruhe-/Wartestand. Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen

(1) 1Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. 2Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 3Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Art. 133 GG – Übertragung von Rechten und Pflichten auf den Bund

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.


Art. 134 GG – Übertragung des Reichsvermögens

*

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) 1Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. 2Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 134 Abs. 4: Siehe ReichsvermögenG 640-1


Art. 135 GG – Abweichende Landeszugehörigkeit. Vermögensübergang

*

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum In-Kraft-Treten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im Übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Art. 135 Abs. 5: Siehe ReichsvermögenG 640-1


Art. 135a GG – Erfüllung von Verbindlichkeiten

(1) *

Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

  1. 1.
    Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
  3. 3.
    Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

Art. 135a: Eingef. durch G v. 22.10.1957 I 1745

Zu Artikel 135a: Geändert durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 136 GG – Zusammentritt des Bundesrates

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) 1Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. 2Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.


Art. 137 GG – Beschränkung der Wählbarkeit

*

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Art. 137 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 13 G v. 19.03.1956 I 111; siehe G über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes 2030-3 und § 25 SG 51-1


Art. 138 GG – Änderungen an Notariatseinrichtungen

*

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Art. 138: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1


Art. 139 GG – Bestimmungen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.


Art. 140 GG – Verfassung des Deutschen Reichs

*

Die Bestimmungen der Artikel 136 , 137 , 138 , 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 140: Die aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 sind abgedruckt in Gl. Nr. 100-2


Art. 141 GG – Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.


Art. 142 GG – Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.


Art. 142a GG

(aufgehoben)

Art. 142a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 26.03.1954 I 45; aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 143 GG – Beigetretener Teil Deutschlands

(1) 1Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. 2Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II , VIII , VIIIa , IX , X , XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Zu Artikel 143: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 143a GG – Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen

(1) 1Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2 Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 3Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) 1Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. 2Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 143a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 143b GG – Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost

(1) 1 Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. 2Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) 1Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. 2Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes aufgeben. 3Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) 1Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. 2Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. 3Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 143b: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245).


Art. 143c GG – Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder

(1) 1Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. 2Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:

  1. 1.
    als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
  2. 2.
    jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) 1Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. 2Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. 3Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 143c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 143d GG – Übergangsregelungen

(1) 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. 2 Artikel 109  und  115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. 3Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. 4Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. 5Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. 6Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. 7Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. 2Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. 3Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. 4Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. 5Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 6Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) 1Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. 2Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) 1Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. 2Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

Zu Artikel 143d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143e GG – Verwaltung der Bundesfernstraßen

(1) 1Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. 2Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2  und  4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.

(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.

Zu Artikel 143e: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347), geändert durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 143f GG – Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen

1 Artikel 143d , das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Zu Artikel 143f: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143g GG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017

Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zu Artikel 143g: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143h GG

(weggefallen)


Art. 144 GG – Annahme des Grundgesetzes

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.


Art. 145 GG – Inkrafttreten

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.


Art. 146 GG – Außerkrafttreten

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Zu Artikel 146: Neugefasst durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 260)  (2)

Inhaltsübersicht §§
  
1. Abschnitt 
Einleitende Vorschriften 
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Hochschulverträge 2a
Struktur- und Entwicklungspläne 2b
Verträge der Hochschulen mit anderen Hochschulen, dem Studierendenwerk und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts 2c
Grundordnung 3
Aufgaben der Hochschulen 4
Freiheit der Wissenschaft und Kunst 5
Qualitätssicherung, Evaluierung und Standards guter wissenschaftlicher Praxis 5a
Hochschule der Vielfalt 5b
Chancengleichheit der Geschlechter 5c
Verarbeitung personenbezogener Daten 6
Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten 6a
Satzungs- und Richtlinienkompetenz der Hochschulen, Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes 6b
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 6c
(weggefallen) 7
Innovationsklausel 7a
(weggefallen) 7b
Qualitätssicherung im Studium und Akkreditierung 8
  
2. Abschnitt 
Studierende 
  
Rechte und Pflichten der Studierenden 9
Allgemeine Studienberechtigung 10
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte 11
(weggefallen) 12
Studienkollegs 13
Immatrikulation 14
Exmatrikulation 15
Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs 16
(weggefallen) 17
Studierendenschaft 18
Semester-Ticket 18a
Satzung und Organe der Studierendenschaft 19
Haushalt der Studierendenschaft 20
  
3. Abschnitt 
Studium, Lehre und Prüfungen 
  
Allgemeine Ziele des Studiums 21
Studiengänge 22
Strukturierung der Studiengänge 22a
Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit 23
Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen 23a
(weggefallen) 24
Promotionskollegs, Promotionszentren, Promovierendenvertretung und Studiengänge zur Heranbildungdes künstlerischen Nachwuchses 25
Weiterbildung 26
(weggefallen) 27
Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung 28
Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen 28a
Semester- und Vorlesungszeiten 29
Prüfungen 30
Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen 31
Durchführung von Hochschulprüfungen 32
Bewertung von Prüfungsleistungen 33
Hochschulgrade 34
Ausländische Hochschulgrade 34a
Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse 34b
Promotion 35
Habilitation 36
Reglementierte Studiengänge 36a
  
4. Abschnitt 
Forschung 
  
Aufgaben der Forschung 37
Koordinierung der Forschung 38
Gemeinsame Forschungsvorhaben 38a
Forschungsmittel 39
Drittmittelforschung 40
Forschungsberichte 41
Angewandte Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben 42
  
5. Abschnitt 
Mitgliedschaft und Mitbestimmung 
  
Mitglieder der Hochschule 43
Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder 44
Bildung der Mitgliedergruppen 45
Zusammensetzung und Stimmrecht 46
Beschlussfassung 47
Wahlen 48
Amtszeit 49
Öffentlichkeit 50
  
6. Abschnitt 
Organe der Hochschulen 
  
Zentrale Organe der Hochschule 51
Leitung der Hochschule 52
(weggefallen) 53
(weggefallen) 54
Rechtsstellung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule 55
(weggefallen) 56
Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen 57
Kanzler oder Kanzlerin 58
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte 59
Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung 59a
Zusammensetzung des Akademischen Senats 60
Aufgaben des Akademischen Senats 61
Zusammensetzung des Erweiterten Akademischen Senats 62
Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats 63
Zusammensetzung des Kuratoriums 64
Aufgaben des Kuratoriums 65
(weggefallen) 66
Personalangelegenheiten der Hochschule 67
(weggefallen) 68
(weggefallen) 68a
  
7. Abschnitt 
Fachbereiche 
  
Fachbereich 69
(weggefallen) 69a
Fachbereichsrat 70
Aufgaben des Fachbereichsrats 71
Dekan oder Dekanin 72
Kommissionen und Beauftragte 73
Gemeinsame Kommissionen 74
Einrichtungen der Fachbereiche 75
Neue Organisationsformen auf der Ebene der Fachbereiche 75a
  
8. Abschnitt 
Medizin 
  
(weggefallen) 76
(weggefallen) 77
(weggefallen) 77a
(weggefallen) 77b
(weggefallen) 78
(weggefallen) 79
(weggefallen) 79a
(weggefallen) 80
(weggefallen) 80a
(weggefallen) 81
Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin 82
  
9. Abschnitt 
Zentrale Einrichtungen 
  
Zentralinstitute 83
Zentraleinrichtungen 84
Institut an der Hochschule 85
Bibliothekswesen 86
  
10. Abschnitt 
Haushaltswesen und Aufsicht 
  
Haushaltswesen 87
Haushaltsplan 88
Flexibilisierung im Haushaltswesen 88a
(weggefallen) 88b
Aufsicht 89
Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften 90
(weggefallen) 91
  
11. Abschnitt 
Hauptberufliches Personal der Hochschulen 
  
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal 92
Personal der Charité 92a
Beamtenrechtliche Stellung 93
Zweckbestimmung 93a
Ausschreibung 94
Regelung der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und Verlängerung von Dienstverhältnissen 95
Lehrverpflichtung und didaktische Qualifikation 96
Urlaub 97
Nebentätigkeit 98
Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen 99
Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen 100
Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen 101
Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen 102
Juniorprofessur 102a
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen 102b
Tenure-Track 102c
Führung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 103
(weggefallen) 104
(weggefallen) 105
(weggefallen) 106
(weggefallen) 107
Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen 108
(weggefallen) 109
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 110
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre 110a
Personal mit ärztlichen Aufgaben 111
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 112
Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen 113
  
12. Abschnitt 
Nebenberufliches Personal der Hochschulen 
  
Nebenberuflich tätiges Personal 114
Unfallfürsorge 115
Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 116
Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 117
Privatdozenten und Privatdozentinnen 118
Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen 119
Lehrbeauftragte 120
Studentische Beschäftigte 121
  
13. Abschnitt 
Laufbahnstudiengänge 
  
Laufbahnstudiengänge 122
  
14. Abschnitt 
Staatliche Anerkennung von Hochschulen 
  
Staatliche Anerkennung von Hochschulen 123
Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung 123a
Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft 124
Sonstige Einrichtungen 124a
Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen 125
  
15. Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelungen 126
Abweichungen von der Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie 126a
Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie 126b
Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie 126c
Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie 126d
Übergangsregelungen zu Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft 126e
Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6 126f
Fortbestehen der Dienstverhältnisse 127
Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen 128
Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 129
(weggefallen) 130
Übergangsregelungen für das Personal der künstlerischen Hochschulen 130a
Nachdiplomierung 131
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung 132
Unterrichtsgeldpauschalen 133
Laufbahn für Universitätsbeamte und -beamtinnen 134
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze 135
(weggefallen) 136
Anpassung der Promotionsordnungen 137
(weggefallen) 137a
Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften 138
Inkrafttreten 139
(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2669)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 , 2 BvL 52/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 2 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 728), geändert durch Artikel II § 3 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 126), durch Artikel IX des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) vom 12. März 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69), durch Artikel XI des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1998 - HStrG 98) vom 19. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 686) und durch Artikel LXV des Gesetzes zur Anpassung landeseigener Gesetze an den Euro (Berliner Euro-Anpassungsgesetz) vom 16. Juli 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 260), ist in den Fassungen der genannten Änderungen mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 104a ff. des Grundgesetzes sowie mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutsche Mark beziehungsweise 51,13 Euro pro Semester erhoben werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 260) kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung den Wortlaut des Berliner Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntmachen.


§§ 1 - 8a, 1. Abschnitt - Einleitende Vorschriften

§ 1 BerlHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen).

(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die

  • Freie Universität Berlin,

  • Humboldt-Universität zu Berlin,

  • Technische Universität Berlin,

  • Universität der Künste Berlin.

Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule.

Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

  • Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin,

  • Weißensee Kunsthochschule Berlin,

  • Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin.

Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die

  • Berliner Hochschule für Technik,

  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,

  • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,

  • Alice-Salomon-Hochschule Berlin.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Charité) der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Für die Charité gelten die Regelungen für Universitäten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für private Hochschulen und sonstige nichtstaatliche Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 123 bis 125 .


§ 2 BerlHG – Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.

(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten. Sie berücksichtigen bei ihren Entscheidungen stets auch die Auswirkungen auf andere Hochschulen und auf den Wissenschaftsstandort und prüfen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Verwaltung.

(4) Die Hochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule.

(5) Die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Charité und die Technische Universität Berlin haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Universität der Künste Berlin hat das Promotions- und Habilitationsrecht nur für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Universitäten dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

(6) Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten das Promotionsrecht in Forschungsumfeldern, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder zur Betreuung von Promotionen nach Satz 1 sowie für die Zulassung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren.

(7) Die Hochschulen können Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Verwaltungsleistungen erheben. Anlässlich der Immatrikulation und jeder Rückmeldung erheben die Hochschulen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro je Semester für Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben in Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, für Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der anderen Hochschule zur Gebührenleistung verpflichtet sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden.

(8) Das Kuratorium jeder Hochschule erlässt für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 6 Satz 1 eine Rahmengebührensatzung, in der die Benutzungsarten und die besonderen Aufwendungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, benannt und der Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegt werden. Das Präsidium legt auf Grund der Rahmengebührensatzung die Gebührensätze für die einzelnen Benutzungsarten und besonderen Aufwendungen fest und berichtet darüber dem Kuratorium.

(9) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen zu berücksichtigen.

(10) Studiengebühren werden nicht erhoben. Das gilt auch für internationale Studierende.

(11) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen Fällen auf die Erhebung von Gebühren oder Entgelten verzichtet werden kann oder diese gemindert werden können.


§ 2a BerlHG – Hochschulverträge

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen (Hochschulverträge). Hochschulverträge sind haushaltsrechtliche Verträge öffentlich-rechtlicher Natur mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Sie bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(2) Vor Aufnahme der Verhandlungen beschließt der Akademische Senat der jeweiligen Hochschule eine Empfehlung für die Vertragsverhandlungen an das jeweilige Präsidium.


§ 2b BerlHG – Struktur- und Entwicklungspläne

(1) Hochschulstrukturplanung ist eine gemeinsame Aufgabe des Landes Berlin und der Berliner Hochschulen im gesamtgesellschaftlichen Interesse und in der Gesamtverantwortung des Landes. Sie ist unter den Hochschulen des Landes abzustimmen. Die Bedarfe des Landes Berlin sind zu berücksichtigen.

(2) Jede Hochschule erlässt einen Struktur- und Entwicklungsplan, der für die Aufgaben der Hochschule die aktuelle Struktur darstellt und die beabsichtigten Strukturentwicklungen festlegt. Gegenstand sind insbesondere das Studienangebot sowie fachliche Ziel- und Schwerpunktsetzungen.

(3) Der Struktur- und Entwicklungsplan wird der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorgelegt.

(4) Der Struktur- und Entwicklungsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und bei wesentlichen Änderungen, insbesondere nach Abschluss neuer Hochschulverträge, anzupassen. Im Entwurf sollen die Struktur- und Entwicklungspläne zu Beginn von Hochschulvertragsverhandlungen vorliegen.


§ 2c BerlHG – Verträge der Hochschulen mit anderen Hochschulen, dem Studierendenwerk und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen mit anderen Hochschulen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, dem Studierendenwerk Berlin und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verträge schließen.


§ 3 BerlHG – Grundordnung

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Verfahren in den Gremien unter Berücksichtigung von Absatz 2,

  3. 3.

    die Verfahren zur Sicherung der Transparenz hinsichtlich der Verwendung der vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der Aufgaben der Hochschulen.

(2) In der Grundordnung treffen die Hochschulen die zu einer wirksamen Einbeziehung und Teilhabe aller Hochschulgruppen erforderlichen Regelungen. Für Mitglieder direkt gewählter Gremien sind umfassende Informationsrechte vorzusehen. Die Hochschulen gewährleisten, dass Sitzungsunterlagen, Beschlussanträge, Beschlüsse und Protokolle den Mitgliedern eines Gremiums unverzüglich zugeleitet werden. Soweit Gründe der Vertraulichkeit oder des Datenschutzes nicht entgegenstehen, sind die in Satz 3 genannten Unterlagen in geeigneter Form hochschulöffentlich zugänglich zu machen.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Grundordnung gemäß Absatz 1 und 2 kann das Präsidium die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.

(4) Zur Unterstützung der Wahrnehmung der Kontroll- und Informationsrechte aller Mitgliedergruppen in den Gremien ist an jeder Hochschule ein Gremienreferat einzurichten. Gremienreferate sind mit den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Im Interesse der Einbeziehung und Teilhabe aller Mitgliedergruppen ist ihre organisatorische Unabhängigkeit vom Präsidium und einzelnen Mitgliedergruppen sicherzustellen.


§ 4 BerlHG – Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Dies soll auch in ihrer inneren Verfasstheit zum Ausdruck kommen.

(2) Die Hochschulen nehmen ihre besondere Verantwortung für die Entwicklung von Lösungsansätzen für gesellschaftliche Fragestellungen und die Entwicklung der Gesellschaft wahr. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft auch mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere der Gefahr einer das friedliche Zusammenleben der Menschen bedrohenden Verwendung, auseinander.

(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozial-ökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.

(4) Die Hochschulen bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Berlin; sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Berlin beizutragen. Kooperationen zwischen den Hochschulen und zwischen Hochschulen und insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder dem Studierendenwerk liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Sie sollen auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen durchgeführt werden. Dabei ist im Regelfall von einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen, wenn Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen mit überwiegend staatlicher Finanzierung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung kooperieren oder wenn die Finanzierung der Zusammenarbeit überwiegend auf der Grundlage öffentlicher Zuschuss- oder Zuwendungsmittel erfolgt.

(5) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft. Sie wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können. Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer insbesondere, indem sie Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Ergebnisse, die unter Nutzung öffentlich finanzierter Ressourcen entstanden sind, grundsätzlich allgemein zugänglich machen, sofern dem nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.

(6) Die Hochschulen fördern ihr Personal im Rahmen ihrer Personalentwicklungskonzepte und wirken dabei strukturellen Benachteiligungen entgegen.

(7) Die Freie Universität Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllen in den medizinischen Bereichen auch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Universität der Künste Berlin erfüllt als künstlerische und wissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben und öffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Universität der Künste Berlin und die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Universität der Künste Berlin auch den künstlerisch wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Mitglieder der Hochschulen für angewandte Wissenschaften ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise weiterentwickeln.

(8) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und die allgemeine Erwachsenenbildung.

(9) Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studierenden und den Hochschulsport.

(10) Die Hochschulen haben die Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Förderung von Vielfalt nach Maßgabe der §§ 5b und 5c sowie der §§ 59 und 59a .

(11) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(12) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden, wenn sie mit den Aufgaben der Hochschulen zusammenhängen.

(13) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt, Mitgliedern des Präsidiums oder Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Die Haftung der Hochschulen ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes ( § 87 Absatz 4 ) ist ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen.


§ 5 BerlHG – Freiheit der Wissenschaft und Kunst

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben oder die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit der Forschung im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes , im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes oder auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Abschnitts und unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation oder ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.


§ 5a BerlHG – Qualitätssicherung, Evaluierung und Standards guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.

(2) Jede Hochschule verabschiedet Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit und einer guten wissenschaftlichen Praxis und trägt durch geeignete Maßnahmen zu deren Einhaltung bei. Die Hochschule trifft durch Satzungen Regelungen insbesondere zu folgenden Gegenständen:

  1. 1.

    Regelungen zum Umgang mit und Sanktionen von wissenschaftlichem Fehlverhalten und Täuschungsversuchen unter Berücksichtigung des Qualifikationsziels oder der Phase des Studienfortschritts;

  2. 2.

    Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" beim Versuch, das Ergebnis einer Prüfung oder Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen;

  3. 3.

    Regelungen zum Verfahren, zu welchen Bedingungen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise zu wiederholen ist;

  4. 4.

    Regelungen, welche Fälle als so schwerwiegend gewertet werden können, dass das endgültige Nichtbestehen der gesamten Prüfung festgestellt wird; weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind in solchen Fällen an einer Hochschule im Land Berlin ausgeschlossen;

  5. 5.

    Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" und Ausschluss von der Fortsetzung der Prüfungsleistung in Fällen einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung; in der Regel ist eine vorherige Verwarnung vorzusehen.

Den betroffenen Habilitierenden, Promovierenden und weiteren Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Sollten die Verfahren eine mündliche Anhörung zusätzlich vorsehen, ist den Betroffenen die Begleitung durch eine Vertrauensperson erlaubt.

(3) Die Hochschulen richten eine gemeinsame Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis ein, die die folgenden Aufgaben hat:

  1. 1.

    Entwicklung von den jeweiligen fachlich anerkannten wissenschaftlichen Qualitätsstandards entsprechenden hochschulübergreifenden Empfehlungen zu einer guten wissenschaftlichen Praxis,

  2. 2.

    Durchführung von Evaluierungen anhand der Empfehlungen nach Nummer 1 auf den Antrag einer Hochschule,

  3. 3.

    Prüfung von Einzelfällen auf Antrag einer Hochschule.


§ 5b BerlHG – Hochschule der Vielfalt

(1) Die Hochschulen wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Gleichstellung aller Menschen und eine diskriminierungsfreie Bildung hin; sie fördern eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen und tragen zum Abbau bestehender Hindernisse bei. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass alle Mitglieder der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und sich diskriminierungsfrei entfalten können.

(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Zu diesem Zweck entwickelt jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität. Dazu gehört auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind.

(3) Jede Hochschule richtet für die Anliegen der diskriminierungsfreien Hochschule eine Beratungs- und Beschwerdestelle ein, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät und bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung steht. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(4) Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches sowie im Hinblick auf bestehende Berufsperspektiven. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse internationaler Studierender und Studierender mit Migrationsgeschichte. Sie bauen bestehende Nachteile für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche, nicht binäre und Menschen mit dem Geschlechtseintrag "divers" oder "ohne Angabe" ab. Sie unterstützen Studierende mit Familienpflichten. Die Hochschulen betreiben außerdem Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Personal mit heterogenen Hintergründen. Näheres regelt das Personalentwicklungskonzept.

(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedarfe von Studierenden und von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 ( BGBl. I S. 1468 ), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion. Insbesondere arbeiten sie darauf hin, dass die Angebote der Hochschule barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Über den Fortschritt bei der Herstellung von Barrierefreiheit berichten sie regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.

(6) Die Hochschulen berücksichtigen die Bedarfe von Menschen mit unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten. Dies betrifft insbesondere die mündliche und schriftliche Ansprache in für den hochschulinternen Verkehr bestimmten Unterlagen und Bescheinigungen, die auf Antrag mit den selbstgewählten Vornamen und Angaben zur Geschlechtszugehörigkeit ausgestellt werden; eine zweifelsfreie Zuordnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu einer Person ist dabei sicherzustellen. Auf die Beseitigung von bestehenden und auf die Vorbeugung möglicher Diskriminierungen wird hingewirkt. Näheres wird durch Satzung geregelt.

(7) Die Hochschulen fördern diskriminierungskritische Lehre und Forschung. Sie unterstützen das Personal mit Lehraufgaben dabei, ein diskriminierungssensibles und gleichberechtigtes Lehr- und Lernumfeld zu schaffen.

(8) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.


§ 5c BerlHG – Chancengleichheit der Geschlechter

(1) Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie für ihren Bereich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

  1. 1.

    Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;

  2. 2.

    Berufungsverfahren;

  3. 3.

    Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;

  4. 4.

    inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung;

  5. 5.

    Besetzung von Gremien und Kommissionen;

  6. 6.

    Schutz vor sexuellen Belästigungen, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking.

(2) Gleichstellungsziele und -maßnahmen der Hochschule werden in Gleichstellungskonzepten festgehalten. Die Konzepte werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

(3) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer, in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden strukturellen und sonstigen Nachteile aktiv beseitigt werden. Dazu gehört vor allem die Analyse von Unterrepräsentanzen von Frauen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Dazu implementieren die Hochschulen diskriminierungsfreie Verfahren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.


§ 6 BerlHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule, Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder dem Studierendenwerksgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. 1.

    zum Zugang zum Studium, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,

  2. 1a.

    zur Bearbeitung der nach § 10 Absatz 6 Nummer 1a vorzulegenden Dokumente,

  3. 2.

    zur Organisation von Forschung und Studium,

  4. 3.

    für statistische Zwecke der Hochschulen oder des Landes,

  5. 4.

    zur Evaluation von Forschung und Studium,

  6. 5.

    zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,

  7. 6.

    zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,

  8. 7.

    zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  9. 8.

    zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen und Mittelvergabesystemen,

  10. 9.

    zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages,

  11. 10.

    zur Durchführung von Akkreditierungsverfahren,

  12. 11.

    zur Erhebung der Beiträge nach § 6 Absatz 5 des Studierendenwerksgesetzes durch die Hochschulen und

  13. 12.

    zur Durchführung aller sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben, deren Erfüllung den Hochschulen aufgegeben wird.

(2) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von

  1. 1.

    Personen, die Anfragen zu ihren akademischen Abschlüssen stellen, sowie Inhabern und Inhaberinnen ausländischer akademischer Grade im Sinne des § 34a und ausländischer Professoren- und Professorinnentitel,

  2. 2.

    Personen und Berechtigten die Anfragen und Anträge im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages gestellt haben,

  3. 3.

    Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde nach § 131 Absatz 3 gestellt haben,

verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Nutzung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.


§ 6a BerlHG – Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen innerhalb der Hochschulen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Sie dürfen an andere Hochschulen, einschließlich staatlich anerkannter privater Hochschulen, und an die Kooperationsplattform übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

  2. 2.

    die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die Daten erhoben worden sind, und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist, oder

  3. 3.

    die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.

(2) Finden Teile des Studiums, Prüfungsteile oder Prüfungen der Hochschulen Berücksichtigung bei Entscheidungen oder Feststellungen staatlicher Prüfungsämter, so übermitteln die zuständigen Stellen der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter die jeweils erforderlichen Daten. Die Prüfungsämter der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter übermitteln auf Verlangen den zuständigen Stellen die erforderlichen personenbezogenen Daten über die den Hochschulen angehörenden Prüfer und Prüferinnen, um die Prüfungsbelastung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ermitteln zu können.

(3) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die Stellen in den jeweiligen Hochschulen übermittelt werden, die dienst- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen oder sonstige Leistungs- oder Eignungsfeststellungen zu treffen oder vorzubereiten haben, für die die Kenntnis der Daten erforderlich ist. Sie dürfen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. An andere öffentliche Stellen dürfen sie übermittelt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person überwiegen. Es sind hierbei die Regelungen des § 18 des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere öffentliche Stellen sowie an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist,

  2. 2.

    eine besondere Rechtsvorschrift dies zulässt,

  3. 3.

    die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen.

(5) Personenbezogene Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen,

  3. 3.

    die Stelle, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder

  4. 4.

    es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

und die Stelle sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die personenbezogenen Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.

(6) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten der Studierenden ihrer Hochschulen an die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen übermitteln, soweit dies für die Durchführung der Immatrikulation oder der Rückmeldung erforderlich ist. Die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden an die Studierendenschaften übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.

(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf die nach § 6 Absatz 4 erhobenen Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist oder die Übermittlung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

(8) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(9) Die Übermittlung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von gesetzlich zugewiesenen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen ist zulässig.


§ 6b BerlHG – Satzungs- und Richtlinienkompetenz der Hochschulen, Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 genannten Zwecken zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten und die Löschungsfristen zu regeln.

(2) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a bis 11 genannten Zwecken in Satzungen, soweit sie zum Erlass von Satzungen befugt sind, im Übrigen durch Richtlinien. Sie regeln insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Zwecke im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a bis 11 , denen diese Daten jeweils dienen, und die Löschungsfristen. Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der Satzung oder Richtlinie zu hören.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz, soweit Sachverhalte betroffen sind, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind.


§ 6c BerlHG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.


§ 7 BerlHG

(weggefallen)


§ 7a BerlHG – Innovationsklausel

Die Hochschulen können entsprechend ihrer Aufgaben und Profile mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in ihren Grundordnungen von den §§ 51 bis 58 , 60 bis 65 , 69 bis 75 und 83 bis 85 abweichende Regelungen treffen, soweit diese der Verbesserung der Beteiligungsstrukturen, der Organisation, der Entscheidungsfindung oder der Wirtschaftlichkeit dienen. Der Antrag der Hochschule erfordert die Zustimmung des Akademischen Senats und die Zustimmung des Kuratoriums. Unzulässig sind Abweichungen, die darauf abzielen, die den Hochschulmitgliedern nach diesem Gesetz eingeräumten Mitwirkungsrechte einzuschränken.


§ 7b BerlHG

(weggefallen)


§ 8 BerlHG – Qualitätssicherung im Studium und Akkreditierung

(1) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen.

(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards. Das Verfahren und der Bewertungsmaßstab für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen richten sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. bis 20. Juni 2017 (GVBl. S. 543) und der Studienakkreditierungsverordnung Berlin vom 16. September 2019 (GVBl. S. 618) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen und Akkreditierungen nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf der Grundlage des Akkreditierungsergebnisses die Zustimmung zur Einrichtung von Studiengängen widerrufen, zur Umsetzung des Akkreditierungsergebnisses mit Auflagen versehen oder zu diesem Zweck die Verlängerung der Zustimmung mit Auflagen versehen.

(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden; sie sind insbesondere dem Präsidium, den Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen, dem Qualitätsmanagement und den mit der Lehre betrauten Gremien zur Verfügung zu stellen.


§ 8a BerlHG

(weggefallen)


§§ 9 - 20, Zweiter Abschnitt - Studierende

§ 9 BerlHG – Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Studierende haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.

(2) Jedem und jeder Studierenden sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 ( BGBl. I S. 1468 ), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischer Erkrankung soll die erforderliche Hilfe zur Inklusion nach § 5b Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Jeder und jede Studierende ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

(4) Minderjährige Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind in allen das Studium an der jeweiligen Hochschule betreffenden Angelegenheiten selbständig handlungsfähig, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.


§ 10 BerlHG – Allgemeine Studienberechtigung

(1) Jeder und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben.

(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Weißensee Kunsthochschule Berlin sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Universität der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung,

  1. 1.

    eine künstlerische Begabung oder

  2. 2.

    eine besondere künstlerische Begabung

als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen oder der besonderen künstlerischen Begabung zu bestimmen.

(5) Die Hochschulen regeln in der Zugangssatzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit.

(5a) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt, aber noch nicht nachgewiesen werden kann, oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass dieser Abschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5b) Für duale Studiengänge kann die Hochschule durch Zugangssatzung bestimmen, dass neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis des Bestehens eines auf die Ermöglichung des dualen Studiums gerichteten Vertrages des oder der Studierenden mit einem Praxispartner der Hochschule erforderlich ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln

  1. 1.

    Immatrikulation, Exmatrikulation und Rückmeldung,

  2. 1a.

    die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung im Rückmeldeverfahren. Auf dem Personalausweis soll eine Anschrift im Einzugsgebiet der Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes eingetragen sein; die Meldebescheinigung soll eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Einzugsgebiet der Hochschule ausweisen. Andernfalls sind die Studierenden darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz bußgeldbewehrt sind. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Studierende in Nebenhörerschaft oder in Promotionsstudiengängen. Soweit Personalausweis oder Meldebescheinigung einmal beigebracht wurden, sollen sie in weiteren Rückmeldeverfahren nicht erneut verlangt werden,

  3. 2.

    Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

  4. 3.

    Wechsel des Studiengangs,

  5. 4.

    Rechte der Studierenden im Fernstudium und im Teilzeitstudium,

  6. 5.

    Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft,

  7. 6.

    Beurlaubung,

  8. 7.

    Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen,

  9. 8.

    Zugangsvoraussetzungen für Ausländer und Ausländerinnen, die eine im Land Berlin anerkannte Studienbefähigung besitzen; zu den Voraussetzungen gehört auch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache,

  10. 9.

    das Erfordernis einer Zertifizierung von ausländischen Nachweisen für den Hochschulzugang,

  11. 10.

    Möglichkeiten für vorläufige Studienberechtigungen für Geflüchtete, denen auf Grund der Situation im Herkunftsstaat ein fristgerechter Nachweis der Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist, und alternative Nachweismöglichkeiten, wenn die vorgesehenen Nachweise dauerhaft nicht erbracht werden können,

  12. 11.

    die auf der Grundlage einer Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen nach § 11 ohne einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten weiterbildenden oder künstlerischen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern; an der Eignungsprüfung darf frühestens teilgenommen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin seit dem Erwerb der beruflichen Qualifikation nach § 11 mindestens fünf Jahre in für das Masterstudium einschlägigen Berufsfeldern tätig war; in der Satzung ist auch das Prüfungsverfahren zu regeln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 11 BerlHG – Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

(1) Wer

  1. 1.

    eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung , des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat,

  2. 2.

    eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des § 34 des Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat,

  3. 3.

    eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation für den nautischen oder technischen Schiffsdienst erworben hat oder

  4. 4.

    eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme, insbesondere nach dem Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege vom 3. Juli 1995, das zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, für Berufe im Gesundheitswesen oder im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben hat,

ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung).

(2) Wer in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung).

(3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 verfügt, ist darüber hinaus berechtigt, an einer Hochschule in einem frei gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Prüfung kann in jedem Bewerbungszeitraum abgelegt und wiederholt werden. Die Hochschulen bieten hierfür geeignete Informationen und Vorbereitungsmöglichkeiten an.

(4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.

(5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.

(6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.


§ 12 BerlHG

(weggefallen)


§ 13 BerlHG – Studienkollegs

(1)  (1) An den Universitäten bestehen Studienkollegs. Ihnen obliegt die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen für Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die nach den Bestimmungen des Schulgesetzes zusätzliche Leistungsnachweise zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung zu erbringen haben. Darüber hinaus sollen sie Angebote entwickeln, um bestehende Nachteile bei ausländischen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen im Studium auszugleichen.

(2) Die Studienkollegs unterliegen hinsichtlich der Unterrichts- und Prüfungsangelegenheiten der Schulaufsicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Lehrkräfte an den Studienkollegs dürfen nur mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung beschäftigt werden. Sie müssen die Laufbahnbefähigung als Studienrat oder Studienrätin haben; Ausnahmen hiervon können von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.

(3) Für andere Hochschulen als die Universitäten können durch Entscheidung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung den Studienkollegs entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) sollen in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "§ 38 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Wörter "den Bestimmungen des Schulgesetzes" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Absatz 1 Satz 2 durchgeführt.


§ 14 BerlHG – Immatrikulation

(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird der oder die Studierende Mitglied der Hochschule.

(2) Der oder die Studierende wird für einen Studiengang immatrikuliert. Für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang kann er oder sie nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden.

(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,

  2. 2.

    in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,

  3. 3.

    die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket nicht nachweist,

  4. 4.

    vom Studium an einer Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht.

(4) Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg oder sonstigen Hochschuleinrichtungen studieren, haben die Rechtsstellung von Studierenden; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.

(5) Sind Studierende an mehreren Berliner Hochschulen oder an Berliner und Brandenburger Hochschulen immatrikuliert, so müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, sind nur an dieser Hochschule zu entrichten.


§ 15 BerlHG – Exmatrikulation

Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie

  1. 1.

    sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder

  2. 2.

    das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.

    das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,

  2. 2.

    Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,

  3. 3.

    die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen; Entsprechendes gilt für den Fall eines beendeten Promotionsvorhabens.


§ 16 BerlHG – Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs

(1) Das Ordnungsrecht über die Studierenden wird aufgehoben.

(2) Im Rahmen der ihm nach § 52 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Befugnisse kann das Präsidium Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende treffen; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören.


§ 17 BerlHG

(weggefallen)


§ 18 BerlHG – Studierendenschaft

(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach § 4 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden mitzuwirken,

  2. 2.

    die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,

  3. 3.

    an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken,

  4. 4.

    auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,

  5. 5.

    kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,

  6. 6.

    die Integration ausländischer Studierender zu fördern,

  7. 7.

    den Studierendensport zu fördern,

  8. 8.

    die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,

  9. 9.

    die Erreichung der Ziele des Studiums ( § 21 ) zu fördern.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.

(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 48 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.

(4) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums, das insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht. § 52 Absatz 5 Satz 5 und 6 und § 89 Absatz 1 gelten entsprechend.


§ 18a BerlHG – Semester-Ticket

(1) Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört auch die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs für die Studierenden der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 sowie weiterer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (Semester-Ticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semester-Tickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studierendenauschuss mit dem nach § 28 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, zuständigen Vertragspartner vereinbart.

(2) Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der jeweiligen Hochschule voraus. Das zustimmende Votum liegt vor, wenn sich eine Mehrheit der Teilnehmenden an einer von der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule durchgeführten Urabstimmung oder einer sonstigen Befragung, mindestens aber zehn vom Hundert der eingeschriebenen Studierenden der Hochschule, für die Einführung ausgesprochen hat. Der Abschluss der Verträge obliegt den Allgemeinen Studierendenausschüssen.

(3) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semester-Ticket nicht nutzen könnten, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit.

(4) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach Absatz 1 erheben die Studierendenschaften nach Maßgabe einer Satzung von allen Studierenden der teilnehmenden Hochschulen, die nicht gemäß Absatz 3 befreit sind, Beiträge, die gesondert von den Beiträgen gemäß § 20 auszuweisen sind und nicht der Genehmigung des Präsidiums bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und von den Hochschulen kostenfrei eingezogen. Die Studierendenschaften bedienen sich der Einrichtungen der Hochschulverwaltung gemäß § 20 Absatz 2 zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne und schließen mit den Hochschulen hierzu Verwaltungsvereinbarungen, an denen auch mehrere Studierendenschaften und mehrere Hochschulen beteiligt sein können. Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zu Stande, so obliegt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne dem Studierendenwerk gegen Kostenerstattung und nach Maßgabe der Vorgaben der Studierendenschaft.

(5) Die Studierendenschaften können durch Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Semester-Ticket-Beitrag zu leisten ist und dass Studierenden bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Präsidiums; im Übrigen findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.


§ 19 BerlHG – Satzung und Organe der Studierendenschaft

(1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind

  1. 1.

    die Vollversammlung der Studierenden,

  2. 2.

    das Studierendenparlament,

  3. 3.

    der Allgemeine Studierendenausschuss.

Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charité kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere

  1. 1.

    Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,

  2. 2.

    das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,

  3. 3.

    die Kontrolle über die Haushaltsführung.

(3) Das Studierendenparlament besteht an der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und an der Technischen Universität Berlin aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern.

Es beschließt über

  1. 1.

    grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft,

  2. 2.

    die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,

  3. 3.

    die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,

  4. 4.

    die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft.

Das Studierendenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studierendenparlament und der studentischen Vollversammlung der Studierenden rechenschaftspflichtig.


§ 20 BerlHG – Haushalt der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Absatz 2 nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge bedarf der Genehmigung des Präsidiums.

(2) Für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung kann sich die Studierendenschaft der Einrichtungen der Hochschulverwaltung bedienen.

(3) Die Rechnung der Studierendenschaft ist von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.

(4) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.


§§ 21 - 36a, 3. Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen

§ 21 BerlHG – Allgemeine Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2) Die Hochschulen berücksichtigen hierbei insbesondere, dass

  1. 1.

    die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich oder künstlerisch selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,

  2. 2.

    die Formen der Lehre und des Studiums den aktuellen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,

  3. 3.

    die Studieninhalte den Studierenden breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,

  4. 4.

    das Studium inter- und transdisziplinär sowie projektbezogen angelegt wird, unter Berücksichtigung der Verbindung von Wissenschaft oder Kunst und Praxis,

  5. 5.

    die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt.

(3) Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden die in Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.

(4) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst und die sich verändernden Bedürfnisse der Gesellschaft und der beruflichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(5) In der Lehre und in Prüfungen soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen.


§ 22 BerlHG – Studiengänge

(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Studierenden die Erreichung der Studienziele (Kompetenzerwerb) gewährleistet ist,

  2. 2.

    sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können,

  3. 3.

    sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums erbracht werden können,

  4. 4.

    individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile auch zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studierende in der Regel zu einem Viertel, mindestens aber zu einem Fünftel berücksichtigt werden,

  5. 5.

    ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird,

  6. 6.

    Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen,

  7. 7.

    Möglichkeiten zugelassen werden, einzelne Lehrveranstaltungen oder Teile des Studiums an unterschiedlichen Hochschulen in Berlin und Brandenburg zu absolvieren,

  8. 8.

    bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel der Hochschule anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Anforderungen des aufnehmenden Studiengangs besteht,

  9. 9.

    Zeiträume während des Studiums für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder im Ausland oder für Praktika ohne Zeitverlust zur Verfügung stehen,

  10. 10.

    die Anerkennung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erleichtert wird,

  11. 12.

    eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis besteht.

(3) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist allen Studierenden auf Antrag zu gewähren. Aus dem individuellen Status des Studiums auf Teilzeit erwächst kein Anspruch auf ein erhöhtes Studienangebot seitens der Hochschule. Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform bis auf Widerruf durch den Studierenden oder die Studierende. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium erfolgt auf Antrag in der Regel zum Semesterwechsel. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(4) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.

(5) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.


§ 22a BerlHG – Strukturierung der Studiengänge

(1) Studiengänge sind in mit Leistungspunkten versehene Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Dies gilt nicht für solche Studiengänge, für die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen nach § 23 Absatz 6 zugelassen hat.

(2) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Studierender oder eine Studierende Leistungspunkte, wenn er oder sie die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.

(3) Die Studiengänge sollen die dem Fach entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen. In geeigneten Fächern können Lehre und Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung ganz oder teilweise in fremdsprachlicher Form durchgeführt werden.


§ 23 BerlHG – Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit

(1) Die Hochschule stellt mit ihren Bachelorstudiengängen, in denen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs wissenschaftliche oder künstlerische Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt werden, eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicher.

(2) Ein Bachelorstudiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelorgrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei, höchstens vier Jahren. Für einen Bachelor-Abschluss sind nach Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen.

(3) Masterstudiengänge sind so auszugestalten, dass sie

  1. 1.

    1. a)

      als vertiefende, verbreiternde oder fachübergreifende Studiengänge auf einem Bachelorstudiengang aufbauen oder

    2. b)

      einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraussetzen, jedoch nicht auf bestimmten Bachelorstudiengängen aufbauen

(konsekutive Masterstudiengänge) oder

  1. 2.

    Studieninhalte vermitteln, die in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen (weiterbildende Masterstudiengänge).

Ein Masterstudiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Mastergrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren. Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in der Regel 300 Leistungspunkte erforderlich. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden.

(4) Die Gesamtregelstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a beträgt höchstens fünf, in den künstlerischen Kernfächern höchstens sechs Jahre.

(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Regelstudienzeiten verlängern sich um insgesamt bis zu zwei Semester, soweit im Rahmen des Studiums strukturierte Angebote der Hochschule zur fachlichen Orientierung (Orientierungsstudium) wahrgenommen werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(6) Für künstlerische Studiengänge der Freien Kunst und verwandter Fächer kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von der Studiengangstruktur nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

(7) Die Hochschulen können in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss auch zu einem beruflichen Ausbildungsabschluss führen oder in anderer Weise besondere berufspraktische Kompetenzen vermitteln (duale Studiengänge). Duale Studiengänge integrieren wissenschaftliche und berufspraktische Qualifikationen. Ein Studiengang darf als dual bezeichnet werden, wenn die Lernorte, mindestens Hochschule und Betrieb oder Praxispartner, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. Die Verantwortung der Hochschule für Inhalt und Qualität des Studiengangs muss dabei gewährleistet bleiben.


§ 23a BerlHG – Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder angerechnet werden.

(2) Die Hochschule, an der ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird, entscheidet über die angemessene Anerkennung oder Anrechnung nach Absatz 1. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss der Hochschule, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das zuständige Prüfungsamt, soweit nicht die Prüfungsordnung eine pauschalierte Anrechnung oder eine andere Zuständigkeit vorsieht.

(3) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kompetenzen verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(4) Das Nähere bestimmt die Studien- und Prüfungsordnung oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.


§ 24 BerlHG

(weggefallen)


§ 25 BerlHG – Promotionskollegs, Promotionszentren, Promovierendenvertretung und Studiengänge zur Heranbildungdes künstlerischen Nachwuchses

(1) Um die Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen und die Betreuung von Promotionsvorhaben zu fördern, sollen die Hochschulen Promotionskollegs und in geeigneten Fällen auch Promotionszentren einrichten.

(2) Doktoranden und Doktorandinnen sind Mitglieder der Universität, an der sie zur Promotion zugelassen wurden. Hierüber erhalten sie unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn. Sie sind, soweit sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Hochschule sind, als Studierende zur Promotion zu immatrikulieren.

(3) Die Doktoranden und Doktorandinnen wählen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung. Die Promovierendenvertretung hat die Aufgabe, in Angelegenheiten der Doktoranden und Doktorandinnen Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule abzugeben. Die Promovierendenvertretung hat bei den Sitzungen des Akademischen Senats Rede- und Antragsrecht; vor Beschlüssen der Fachbereichsräte über Promotionsordnungen wird sie angehört. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung. Die Gruppenzugehörigkeit einschließlich einer Mitgliedschaft in der Studierendenschaft bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium an einer Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer Qualifikationen, insbesondere Konzertexamen, Solistenklasse und Meisterschüler, mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren angeboten werden. Sie werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Näheres, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, wird durch Satzung geregelt. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.


§ 26 BerlHG – Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Möglichkeiten der hochschulischen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen, insbesondere die Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen, zu beachten. Die Weiterbildungsangebote sollen Erfahrungen aus der Berufspraxis und der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen, sie vertiefen und erweitern.

(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger, gebührenfreier Studiengang, der sich an Personen mit einer auf einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung beruhenden Hochschulzugangsberechtigung richtet und für diese eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicherstellt.

(3) Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.

(4) An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf, in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat.

(5) In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelor- oder Mastergrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung von Weiterbildungszertifikaten vorzusehen.


§ 27 BerlHG

(weggefallen)


§ 28 BerlHG – Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung

(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studierenden unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studierenden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studierende, spezifische Beratungsangebote für beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen und Studierende sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen, mit den Studierendenvertretungen und mit dem Studierendenwerk zusammen. Die allgemeine Studienberatung kann auch durch zentral in den Hochschulen eingerichtete Beratungsstellen ausgeübt werden. Zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung sind die Beratungsstellen aufgefordert, im Sinne der Gleichwertigkeit der beiden Bildungsbereiche zu handeln.

(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin und mindestens ein studentischer Beschäftigter oder eine studentische Beschäftigte einzusetzen. Der Fachbereich soll bei Bedarf weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Beschäftigte zur Studienberatung hinzuziehen, um die erforderlichen Kapazitäten für eine angemessene Beratung zu schaffen. Auch in den sonstigen Einrichtungen der Hochschule, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, können studentische Beschäftigte für die Beratung Studierender und Studieninteressierter eingesetzt werden. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche am Beginn des Studiums Orientierungseinheiten durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studierenden in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten. Die Studienfachberatung berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Grundsätze zur Förderung der Durchlässigkeit der Bildungsbereiche.

(3) Die Hochschule bietet in Bachelorstudiengängen insbesondere Studierenden, die die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht haben, spätestens nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Teilnahme an Studienfachberatungen zur Förderung eines erfolgreichen weiteren Studienverlaufs an.

(4) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.


§ 28a BerlHG – Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

(1) Für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen wird vom Akademischen Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte gewählt.

(2) Der oder die Beauftragte wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs- und Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin. Er oder sie berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die das Thema Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen betreffen. Die Aufgaben umfassen gemäß § 5b Absatz 5 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedarfen von Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behindertengerechter technischer und baulicher Maßnahmen.

(3) Der oder die Beauftragte darf in Ausübung seines oder ihres Amtes nicht beeinflusst und wegen des Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.

(4) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, die die Belange der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie der Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen berühren.

(5) Der oder die Beauftragte berichtet dem Präsidium mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(6) Der oder die Beauftragte ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

(7) Dem oder der Beauftragten sind die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel im Haushalt der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgabe erfordert.


§ 29 BerlHG – Semester- und Vorlesungszeiten

(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.

(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt der Akademische Senat mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.

(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen der Lehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.


§ 30 BerlHG – Prüfungen

(1) Prüfungen dienen der Feststellung der auf der Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu erlangenden Kompetenzen.

(2) Ein Studium wird mit Vorliegen sämtlicher in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen oder mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen. In Bachelor- und Masterstudiengängen ist eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

(3) Module nach § 22a Absatz 1 werden in der Regel mit einer einheitlichen Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen die Voraussetzung für den Abschluss des Studiums ist. Die Prüfungsinhalte sollen sich an den im jeweiligen Modul zu vermittelnden Kompetenzen orientieren. In Studiengängen, die nicht nach § 23 Absatz 1 bis 3 strukturiert sind und die mit einer Hochschulprüfung abschließen, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann. Satz 3 gilt auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit staatliche oder kirchliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(4) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen dürfen grundsätzlich mindestens zweimal, an Kunsthochschulen grundsätzlich mindestens einmal wiederholt werden; durch Teilnahme an einer Studienfachberatung erhalten Studierende über die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche hinaus einen weiteren Prüfungsversuch. Nicht bestandene Bachelor- und Masterarbeiten einschließlich der daran anschließenden mündlichen Prüfungen sowie Abschluss- und Zwischenprüfungen dürfen grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Wiederholungsprüfung sollen die Interessen der Studierenden berücksichtigt werden. Die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen darf über die Anzahl der Wiederholungsversuche und das Außerkrafttreten der jeweiligen Prüfungsordnung unter Wahrung angemessener Übergangsfristen hinaus nicht beschränkt werden.

(5) Prüfungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine ungehinderte Fortführung des Studiums gewährleistet ist und hinreichend Zeit für die Vorbereitung auf eine mögliche Wiederholungsprüfung zur Verfügung steht.

(6) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.

(7) Pro Modul sind für Präsenzprüfungen zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Die oder der Studierende kann zwischen beiden Prüfungsterminen frei wählen.

(8) Auch Dauerleiden berechtigen zu einem Rücktritt, der bis zum Beginn der Prüfung möglich ist.


§ 31 BerlHG – Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung, zur Studierbarkeit sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. Dabei ist insbesondere die Möglichkeit eines flexiblen und selbstbestimmten Studiums zu berücksichtigen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung.

(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung müssen insbesondere regeln

  1. 1.

    Näheres über den mit dem Studiengang zu erwerbenden akademischen Grad sowie die Ausgestaltung des Zeugnisses und des Diploma Supplements,

  2. 2.

    die fachspezifische Regelstudienzeit, Regelungen zum Teilzeitstudium, den Studienaufbau durch Bestimmung der einzelnen Module und die Zuordnung von Leistungspunkten zu den Modulen sowie das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), soweit der Studiengang hierfür geeignet ist,

  3. 3.

    die Ausgestaltung der Module durch Bestimmung der dadurch zu vermittelnden Kompetenzen und Bestimmung der für die betreffenden Prüfungen vorgesehenen Prüfungsformen,

  4. 4.

    die Zulassungsvoraussetzungen und Anforderungen einzelner Prüfungen, deren Bedeutung für den Studienabschluss sowie das Verfahren der Wiederholung von Prüfungen und bei Verhinderung an der Teilnahme an Prüfungen,

  5. 5.

    das Verfahren zur Bildung der Abschlussnote,

  6. 6.

    Näheres zur Anfertigung der Abschlussarbeit,

  7. 7.

    Näheres zur Zulassung alternativer Studien- und Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss, um auf begründeten Antrag im Einzelfall zu ermöglichen, dass einzelne in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228 ), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studierenden Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen durch Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder Ermöglichung einer Leistungserbringung in verlängerter Zeit ist vorzusehen; hierbei ist den Studierenden möglichst langfristige Planungssicherheit einzuräumen.


§ 32 BerlHG – Durchführung von Hochschulprüfungen

(1) Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führt.

(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte. Prüfungen sollen vorrangig von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen abgenommen werden. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

(4) Die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung können vorsehen, dass in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen auch dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können, wenn sie keine Lehre ausüben.

(5) Gruppenarbeiten dürfen zugelassen und die Gruppenleistungen als solche bewertet werden, wenn Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen abgrenzbar und bewertbar sind.

(6) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(7) Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich statt, es sei denn, ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin widerspricht.

(8) Hochschulprüfungen können auch in digitaler Form durchgeführt werden. Näheres, einschließlich Regelungen zur diesbezüglich erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.


§ 33 BerlHG – Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterarbeiten sowie in Abschluss- und Zwischenprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder Prüferinnen oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abzunehmen und zu protokollieren. Studienbegleitende Prüfungsleistungen können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin abgenommen werden. Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abzunehmen.

(2) Für in der Regel drei Viertel der Gesamtstudienleistung ist in Prüfungen differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten. In die Abschlussbewertung gehen alle vergebenen Noten nach Satz 1 sowie die für den Studienabschluss erforderlichen anderen Leistungsnachweise ein.

(3) Die Hochschulen gewährleisten, dass spätestens zwei Monate nach Einreichung der Bachelorarbeit der Bachelorgrad verliehen werden kann, soweit eine Überschreitung dieser Frist nicht zur Erbringung anderer nach der Prüfungsordnung erforderlicher Studien- oder Prüfungsleistungen notwendig ist. Für die Verleihung des Mastergrades gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist ab der Einreichung der Masterarbeit drei Monate beträgt.


§ 34 BerlHG – Hochschulgrade

(1) Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen sieht die Hochschule andere Abschlussbezeichnungen vor.

(2) Urkunden, mit denen ein Hochschulgrad verliehen wird, werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten Anlage verbunden, die den Hochschulgrad insbesondere im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen erläutert (Diploma Supplement). Neben der nach § 33 Absatz 2 Satz 2 gebildeten Note ist auch eine relative Note entsprechend den Standards des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Note) anzugeben. Für künstlerische Studiengänge kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) Die Verleihung anderer akademischer Grade auf Grund von Hochschulprüfungen regeln die Hochschulen durch Prüfungsordnungen.

(5) Hochschulgrade werden in weiblicher, männlicher oder geschlechtsneutraler Sprachform verliehen.

(6) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.

(7) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehener akademischer Grad soll wieder entzogen werden,

  1. 1.

    wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,

  2. 2.

    wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

  3. 3.

    wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

(8) Über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehenen akademischen Grades entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die verleihende Hochschule nicht mehr besteht, bestimmt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die für das Verfahren nach Satz 1 zuständige Hochschule.

(9) Bei Verlust eines Zeugnisses ist auf Antrag nach Aktenlage eine Zweitschrift mit dem Vermerk "Zweitschrift nach den Akten" zu erteilen. Das Originalzeugnis wird nicht eingezogen, die Kopie der Zweitschrift wird zu der Kopie des Originalzeugnisses genommen. Der nach Satz 1 vorgesehene Vermerk ist zu datieren, zu unterschreiben und zu siegeln. Erfolgt nach Erteilung eines Zeugnisses eine Namensänderung auf Grund der Regelungen des Personenstandsrechts, wird das Zeugnis auf Antrag unter Anpassung nur der Angaben zu Vornamen und Geschlecht neu erteilt. Näheres kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rundschreiben bestimmen. Bei nachträglicher Namensänderung auf Grund Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft werden Zweitschriften grundsätzlich nicht ausgestellt. Absatz 8 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.


§ 34a BerlHG – Ausländische Hochschulgrade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit dies zum besseren Sprachverständnis erforderlich ist, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt für Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1946). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.

(2) Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können an Stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien oder -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Grade oder Titel, die durch Kauf erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad oder Titel gemäß den Absätzen 1 bis 4 führt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen.

(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann eine von ihr vor dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 7 widerrufen oder den Widerruf einer allgemein erteilten Genehmigung für den Einzelfall aussprechen. Gleiches gilt, wenn Umstände bekannt werden, dass die Verleihung des Grades, der zur Führung genehmigt worden war, auf einer Geldzahlung oder Erbringung einer geldwerten Leistung beruht, die keine übliche Studien- oder Prüfungsgebühr darstellt.


§ 34b BerlHG – Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse

Ein ausländischer Hochschulabschluss steht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen Kompetenzen dem Abschluss einer Hochschule im Land Berlin entsprechen. § 34a bleibt unberührt. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse werden auf Antrag vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 des KMK-Sekretariats-Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39, 47), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt III des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, bewertet.


§ 35 BerlHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Die Promotionsordnungen unterscheiden dabei nicht zwischen den Hochschulabschlüssen der beiden Hochschularten. Besonders qualifizierte Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss nicht ein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Die Universitäten sollen für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien von regelmäßig dreijähriger Dauer anbieten.

(3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen mit einem Diplomabschluss der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden.

(4) Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen zur Förderung geeigneter Absolventen und Absolventinnen zusammenwirken und hierzu kooperative Promotionsverfahren durchführen. An kooperativen Promotionsverfahren sollen Professoren und Professorinnen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften beteiligt werden.

(5) Die Hochschulen gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen. Hierzu schließen die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die die Betreuung eines Promotionsvorhabens übernommen haben, mit dem Doktoranden oder der Doktorandin eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ab.

(6) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Der Doktorgrad kann auch in der Form des "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden. Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig. § 34 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen.

(8) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben.


§ 36 BerlHG – Habilitation

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

(2) Habilitiert ist, wem auf Grund eines Habilitationsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt ist.

(3) Die Zuerkennung der Lehrbefähigung begründet keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.

(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt mindestens einen Hochschulabschluss und die Promotion voraus.

(5) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen werden mindestens nachgewiesen durch

  1. 1.

    eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige wissenschaftliche Leistungen darstellen,

  2. 2.

    einen öffentlichen Vortrag aus dem Habilitationsfach mit wissenschaftlicher Aussprache,

  3. 3.

    ein Gutachten des zuständigen Hochschulgremiums über die didaktischen Leistungen.

(6) Näheres regeln die Habilitationsordnungen.

(7) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte oder die Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft das Präsidium auf Antrag des Fachbereichs.


§ 36a BerlHG – Reglementierte Studiengänge

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für reglementierte Studiengänge, soweit dies mit den Vorgaben der staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist.


§§ 37 - 42, 4. Abschnitt - Forschung

§ 37 BerlHG – Aufgaben der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis und ihre Folgen sein.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient insbesondere auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, zeigt Lösungsmöglichkeiten auf und soll friedlichen Zwecken dienen. Sie soll sich auch den besonderen Aufgaben, die sich dem Land Berlin stellen, widmen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise an die Forschung heranzuführen und an Forschungsvorhaben zu beteiligen.

(4) Der wissenschaftliche Austausch und die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen Hochschulen sowie zwischen Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen, der Kooperationsplattform sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen ist Teil der Aufgaben der Hochschulen. Wirken die Hochschulen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben untereinander oder mit sonstigen Forschungseinrichtungen, der Kooperationsplattform, mit Kultur- oder Bildungseinrichtungen oder mit medizinischen Einrichtungen zusammen, können sie öffentlich-rechtliche Verträge schließen.

(5) Die Hochschulen fördern den offenen Zugang zu Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.


§ 38 BerlHG – Koordinierung der Forschung

(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen für die Forschung wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Forschungsvorhaben, die von besonderer Bedeutung sind oder an denen Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mehrerer Fachbereiche/Hochschulen beteiligt sind, können als Forschungsschwerpunkte anerkannt werden. Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten anstreben und sie in die Entwicklungspläne aufnehmen. Besonderes Augenmerk ist auf die Entwicklung inter- und transdisziplinärer Forschungsschwerpunkte zu legen.

(3) Über Anerkennung und Ausstattung eines Forschungsschwerpunktes beschließen die Akademischen Senate der beteiligten Hochschulen.

(4) Zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte können inter- und transdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese Arbeitsgruppen sollen in sachlich gebotenem Umfang aus zentral bewirtschafteten Forschungsmitteln gefördert werden. Der Akademische Senat entscheidet hierüber gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 13 .

(5) Inter- und transdisziplinäre Arbeitsgruppen können Fachbereichen angegliedert oder hochschulübergreifend und auch unter Beteiligung von Forschungsträgern und Wissenschaftlern oder Wissenschaftlerinnen außerhalb des Hochschulbereichs gebildet werden. In diesem Fall ist die Beteiligung der einzelnen Hochschulen und sonstiger Forschungsträger an den zuzuweisenden Forschungsmitteln durch Vereinbarung festzulegen.


§ 38a BerlHG – Gemeinsame Forschungsvorhaben

Gemeinsame Forschungsvorhaben von mehreren Hochschulen oder von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen sind mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen für die Forschung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dies betrifft insbesondere Forschungsvorhaben, die mit öffentlichen Zuschüssen und Zuwendungen durchgeführt werden und keine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Die Hochschulen sollen hierfür öffentlich-rechtliche Verträge schließen.


§ 39 BerlHG – Forschungsmittel

(1) Die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel sind neben der Grundausstattung so zu verteilen, dass die hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbständige Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für Professoren und Professorinnen, die entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie können Forschungsarbeiten an der Hochschule durchführen; soweit sie dafür Räume, Personal- oder Sachmittel der Hochschule nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen müssen, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Stellen.

(2) Gegen die Verteilungsentscheidung können die Betroffenen den Akademischen Senat anrufen. Dieser kann die Verteilung von Stellen und Mitteln ändern. Näheres kann durch Satzung geregelt werden.

(3) In sachlich gebotenem Umfang sollen Stellen und Forschungsmittel zentral bewirtschaftet werden.


§ 40 BerlHG – Drittmittelforschung

(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben erfolgt im Rahmen der Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist über den Fachbereich der Leitung der Hochschule vor der Beantragung von Drittmitteln anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen. Bei Forschungsvorhaben im Bereich der Charité erfolgt die Anzeige gegenüber dem Vorstand der Charité. Die Annahme des Vorhabens wird von der Hochschule erklärt. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die von der Hochschule durchgeführt werden, werden von der Hochschule verwaltet. Die Mittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen des Drittmittelgebers keine Regelung, gelten ergänzend die Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes Berlin.

(5) Aus Mitteln Dritter zu vergütendes Personal wird bei Vorliegen der erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, als Personal der Hochschule eingestellt.

(6) Finanzielle Erträge aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(7) Das Nähere zur Durchführung von Drittmittelforschung regelt die Hochschule durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren zur Offenlegung und Anzeige von Forschungsvorhaben, für die Drittmittel in Anspruch genommen werden sollen,

  2. 2.

    die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 durch das Präsidium,

  3. 3.

    die Verwaltung und die Festlegung der Zweckbestimmung der Drittmittel.


§ 41 BerlHG – Forschungsberichte

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

(2) Die Hochschulen fördern den uneingeschränkten und langfristigen Zugang zu wissenschaftlichen Texten, Forschungsdaten, Software und weiteren Forschungsergebnissen und -quellen sowie Lehr- und Bildungsmaterialien als Praktiken offener Wissenschaft (Open Science). Die Hochschulen fördern ferner einen transparenten Forschungsprozess einschließlich der Bereitstellung von Forschungsinformationen.

(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Mitglieder der Hochschulen sollte vorrangig unter freien Lizenzen mit dem Ziel der Nachnutzbarkeit erfolgen (Open Access), soweit nicht rechtliche oder ethische Bestimmungen oder Vereinbarungen mit Dritten dem entgegenstehen. Die Publikationskulturen der jeweiligen Fächer sowie die Rechtesituation der jeweiligen Forschungsgegenstände sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Drittmittelforschung.

(4) Die Hochschulen ermöglichen ihren Mitgliedern die Primär- und Zweitveröffentlichung im Open Access unter anderem dadurch, dass sie Publikationsdienste, zum Beispiel Repositorien, betreiben, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Publikationsdiensten Dritter sicherstellen.

(5) Die Hochschulen fördern die Anerkennung von Praktiken offener Wissenschaft (Open Science) bei der Bewertung von Forschungsleistungen im Rahmen ihrer internen Forschungsevaluation und bei Einstellungsverfahren.

(6) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlich sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren und Mitautorinnen zu nennen. Soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.


§ 42 BerlHG – Angewandte Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben

Die §§ 37 bis 41 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.


§§ 43 - 50, 5. Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitbestimmung

§ 43 BerlHG – Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. 1.

    Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen einschließlich der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Personen,

  2. 2.

    Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Präsidiums dort hauptberuflich tätig sind,

  3. 3.

    die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen,

  4. 4.

    die eingeschriebenen Studierenden,

  5. 5.

    die Doktoranden und Doktorandinnen,

  6. 6.

    die Lehrbeauftragten und die gemäß § 113 gastweise tätigen Lehrkräfte.

(2) Haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben.

(3) Studentische Beschäftigte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studierende eingeschrieben sind.

(4) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 100 erfüllen, können auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu der Hochschule in die mitgliedschaftliche Rechtsstellung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin berufen werden, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Forschungseinrichtung stehen, das eine Lehrverpflichtung von in der Regel mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Hochschule vorsieht; die §§ 99 bis 101 und 103 finden entsprechende Anwendung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Mitgliedschaft an der Hochschule endet bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1.

(5) Die Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Daneben können sie vorsehen, dass mit der Hochschule in besonderer Weise verbundene Personen, die nicht bereits Mitglied der Hochschule sind, den Angehörigenstatus erhalten. Näheres, einschließlich der mit der Ehrenmitgliedschaft und dem Angehörigenstatus verbundenen Rechte und Pflichten, regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.


§ 44 BerlHG – Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

  1. 1.

    ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,

  2. 2.

    sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,

  3. 3.

    sich so zu verhalten, dass niemand wegen des Geschlechts, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der ethnischen Herkunft, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status oder auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen benachteiligt wird,

  4. 4.

    an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet das Präsidium.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für Ehrenmitglieder und Angehörige nach § 43 Absatz 5 .

(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Sie sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden und verfügen über ein umfassendes Informationsrecht.

(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen und Angestellte der Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium, dem Akademischen Senat oder dem Fakultätsrat der Charité angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten bestimmt die Dienstbehörde.

(4) Die Zahlung von Sitzungsgeldern an die in die Gremien der Hochschulen gewählten Studierenden und nebenberuflichen Lehrkräfte wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt.

(5) Für Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Akademischen Senat, im Kuratorium, in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in den ständigen Kommissionen der genannten Gremien gilt die Teilnahme an den Sitzungen als Dienstzeit.


§ 45 BerlHG – Bildung der Mitgliedergruppen

(1) Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen), auch während der Zeit der hauptberuflichen Ausübung eines Amtes im Präsidium und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,

  2. 2.

    die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind),

  3. 3.

    die eingeschriebenen Studierenden, Doktoranden und Doktorandinnen,

  4. 4.

    die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung, soweit sie keiner Gruppe gemäß Nummern 1 bis 3 angehören.

(2) Für die Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen angehören können, ist das Beschäftigungsverhältnis, im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend. Studierende gehören auch dann der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 an, wenn sie zu der Hochschule in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

(3) Die Mitgliedergruppen gemäß Absatz 1 Satz 2 können Vertretervereinigungen auf Landesebene bilden.

(4) Angehörige des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals der Humboldt-Universität zu Berlin, der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, die nicht bis zum 31. März 1994 gemäß §§ 2 und 3 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 191) in Ämter übernommen worden sind, sondern gemäß § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden und für die kein Gleichstellungsbeschluss gemäß § 6 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes gefasst worden ist, gehören der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an. Die gemäß § 7 Absatz 5 des Fusionsgesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) getroffenen Entscheidungen der Gründungskomitees über die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der an die Freie Universität Berlin und an die Technische Universität Berlin übernommenen Dienstkräfte gelten auch nach Außerkrafttreten des Fusionsgesetzes weiter.


§ 46 BerlHG – Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.

(2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.

(3) Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen. Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto).

(4) In den beratenden Kommissionen von Gremien der akademischen Selbstverwaltung sind alle Mitgliedergruppen zu beteiligen, keine Gruppe gemäß § 45 Absatz 1 darf allein über die Mehrheit der Sitze verfügen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Näheres regelt die Grundordnung.

(5) In Angelegenheiten, die die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen unmittelbar berühren, haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung kein Stimmrecht; sie wirken beratend mit.

(6) An Leistungsbewertungen nach § 102b Absatz 2 und § 102c Absatz 4 sowie bei Habilitationen, habilitationsäquivalenten Leistungen und Promotionen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur diejenigen Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken, die eine entsprechende Qualifikation aufweisen. Die beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.

(7) Bei der Zusammensetzung von Akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien soll die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten berücksichtigt werden. Bei mindestens 50 vom Hundert der Gremienangehörigen soll es sich um Frauen handeln.


§ 47 BerlHG – Beschlussfassung

(1) Die Hochschulgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird ein Gremium nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist es in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wird.

(1a) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung oder die Teilnahme einzelner Mitglieder mittels Bild-Ton-Übertragung erfolgen kann. In diesem Falle steht die Sitzung einer Präsenzsitzung gleich.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist in einem solchen Fall die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(4) Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. In Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsvorschläge und der Erteilung von Lehraufträgen, ist stets geheim abzustimmen. Abstimmungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren sind zulässig, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.


§ 48 BerlHG – Wahlen

(1) Die Wahlen an der Hochschule sind frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt sind auch Mitglieder der Hochschule, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Mitglieder der zentralen Kollegialorgane und der Fachbereichsräte werden in personalisierter Verhältniswahl gewählt. Briefwahl ist zulässig; dies gilt nicht für Wahlen in Gremien.

(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen, die emeritierten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben nur aktives Wahlrecht; Gleiches gilt für die Lehrbeauftragen und die gastweise tätigen Lehrkräfte an den Universitäten mit Ausnahme der Universität der Künste.

(4) Wahlen können auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Grundsätze über die Durchführung der personalisierten Verhältniswahl und über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Die Hochschulen regeln die organisatorische Durchführung der Wahlen in eigenen Wahlordnungen.

(6) Es können Wahlkreise nach näherer Regelung durch die Wahlordnung gebildet werden. Hierbei ist eine vergleichbare Repräsentanz der Wähler und Wählerinnen in den Wahlkreisen sicherzustellen.

(7) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.


§ 49 BerlHG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit von Funktionsträgern und -trägerinnen und Gremien beträgt zwei Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Grundordnung kann für studentische Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen.

(2) Funktionsträger und -trägerinnen üben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter aus, bis Nachfolger und Nachfolgerinnen gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben.

(3) Funktionsträger und -trägerinnen und Gremien, deren Wahl unanfechtbar für ungültig erklärt worden ist, führen die unaufschiebbaren Geschäfte weiter, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. Entscheidungen, die vor der unanfechtbaren Ungültigkeitserklärung einer Wahl ergangen sind, bleiben wirksam, soweit sie vollzogen sind.


§ 50 BerlHG – Öffentlichkeit

(1) Die akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gremien nach Absatz 1 können in begründeten Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(3) Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsangelegenheiten und der Erteilung von Lehraufträgen, sowie Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen

§ 51 BerlHG – Zentrale Organe der Hochschule

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:

  1. 1.

    das Präsidium,

  2. 2.

    der Akademische Senat,

  3. 3.

    der Erweiterte Akademische Senat.

(2) Die Kuratorien der Hochschulen sind besondere zentrale Organe des Zusammenwirkens von Hochschule, Staat und Gesellschaft.

(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der Akademischen Senate, der erweiterten Akademischen Senate und deren Kommissionen sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studierendenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht teil.


§ 52 BerlHG – Leitung der Hochschule

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es besteht aus

  1. 1.

    dem Präsidenten oder der Präsidentin,

  2. 2.

    bis zu vier Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, deren Anzahl in der Grundordnung festgelegt wird, und

  3. 3.

    dem Kanzler oder der Kanzlerin.

Die Hochschulen können durch Grundordnung abweichend von Satz 2 Nummer 3 bestimmen, dass der Kanzler oder die Kanzlerin dem Präsidium nicht angehört.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin sitzt dem Präsidium vor, hat Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Hochschule geleitet wird. Er oder sie vertritt die Hochschule nach außen und nimmt das Hausrecht wahr.

(3) Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(4) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für das Präsidium Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren festlegt. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt. Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.

(5) Das Präsidium sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und Mitglieder der Hochschule. Es ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen. Es führt die Beschlüsse des Akademischen Senats und des Kuratoriums aus. Das Präsidium entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt es die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule die unerlässlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.

(7) Das Präsidium erlässt Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedürfen.

(8) Das Präsidium legt dem Kuratorium und dem Erweiterten Akademischen Senat jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor.

(9) Das Präsidium trifft sich mindestens einmal im Semester mit den studentischen Vertretern oder Vertreterinnen im Akademischen Senat, um über Angelegenheiten des Studiums und der Lehre zu informieren und zu beraten.


§ 53 BerlHG

(weggefallen)


§ 54 BerlHG

(weggefallen)


§ 55 BerlHG – Rechtsstellung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule

(1) Der Präsident oder die Präsidentin nimmt das Amt hauptberuflich wahr.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Erweiterten Akademischen Senat mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und vom Senat von Berlin bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die vier Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem zum Präsidenten oder zur Präsidentin gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. In diesem Wahlgang ist der Erweiterte Akademische Senat ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Wählbar ist, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Akademische Senat prüft die Bewerbungen, beschließt die Vorschläge zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und leitet diese Vorschläge einschließlich der Vorschläge des Kuratoriums dem Erweiterten Akademischen Senat zu.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(5) Das Amt und das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin enden

  1. 1.

    mit Ablauf der Amtszeit; das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin verlängert sich um die Zeit, in der das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausgeübt wird,

  2. 2.

    mit Ablauf des Semesters, in dem nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Grund des Erreichens der Altersgrenze der Eintritt in den Ruhestand erfolgt,

  3. 3.

    mit Zugang der Rücktrittserklärung an das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats,

  4. 4.

    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen,

  5. 5.

    soweit eine Abwahl erfolgt ist, in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 und in den Fällen, in denen die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsident oder Präsidentin angeordnet wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist. In den sonstigen Fällen wird der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen; bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Präsident oder die abberufene Präsidentin Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 8 Satz 2 geforderte Dienstzeit eingerechnet.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin wird für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Wird ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer Hochschule des Landes Berlin zum Präsidenten oder zur Präsidentin bestellt, gilt er oder sie für die Dauer der Amtszeit in dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin als ohne Besoldung beurlaubt. Auf Antrag kann die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit teilweise gestattet werden.

(7) War der Präsident oder die Präsidentin vor seiner oder ihrer Wahl Professor oder Professorin einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist er oder sie, wenn die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Ablauf der Amtszeit auf Antrag ohne Berufungsverfahren als Professor oder Professorin der Hochschule zu übernehmen, deren Präsident oder Präsidentin er oder sie war, und einem von ihm oder ihr zu wählenden Fachbereich zuzuordnen.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Nummer 1 zweiter Halbsatz mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie nach Absatz 6 Satz 2 beurlaubt war oder nach Absatz 7 übernommen wird. Andernfalls tritt der Präsident oder die Präsidentin nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf der Amtszeit entlassen.


§ 56 BerlHG

(weggefallen)


§ 57 BerlHG – Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen

(1) Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sind Mitglieder des Präsidiums. Sie sind darüber hinaus verantwortlich für ihren Geschäftsbereich gemäß § 52 Absatz 4 .

(2) An den lehrkräftebildenden Hochschulen wird die Zuständigkeit für die Lehrkräftebildung einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin übertragen.

(3) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen werden auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Akademischen Senats oder des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Kuratoriums durch den Erweiterten Akademischen Senat für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die drei Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Wahlvorschlag für einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für Studium und Lehre erfolgt im Benehmen mit der ständigen Kommission des Akademischen Senats für Lehre und Studium.

(5) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(6) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen nehmen das Amt nebenberuflich wahr. Mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann in der Grundordnung für alle oder für einzelne Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen vorgesehen werden, dass sie das Amt hauptberuflich wahrnehmen. Bezüglich der Rechtsstellung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen gilt in diesen Fällen § 55 mit Ausnahme des Absatzes 7 entsprechend.


§ 58 BerlHG – Kanzler oder Kanzlerin

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist gemäß § 52 Absatz 1 Mitglied des Präsidiums, soweit nach der Grundordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule eigenverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.

(3) Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt acht Jahre. Durch Regelung in der Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die sechs Jahre nicht unterschreiten darf. Der Kanzler oder die Kanzlerin tritt nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(4) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. Er oder sie wird nach seiner oder ihrer Wahl vom Senat von Berlin bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Hochschulen können durch Grundordnung festlegen, dass er oder sie in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt werden kann. Es kann vereinbart werden, dass nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule begründet wird.

(5) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin, der im Einvernehmen mit dem Kuratorium erfolgt, vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt.

(6) Der Kanzler oder die Kanzlerin muss die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges des nichttechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder die Voraussetzungen entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, erfüllen und durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde erworben haben.

(7) Der Kanzler oder die Kanzlerin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung. Bei einer Abwahl ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Kanzler oder die abberufene Kanzlerin in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes , es sei denn, es besteht auch für den Fall der Abwahl eine Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 5. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird oder für die auf Grund von Satz 4 zweiter Halbsatz keine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 3 Satz 3 geforderte Dienstzeit eingerechnet.


§ 59 BerlHG – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

(1) An jeder Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5c Absatz 3 eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Soweit Hochschulen in Fachbereiche und diese in weitere große Untereinheiten gegliedert sind, über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, werden nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auf diesen Ebenen bestellt. Kleine Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst oder an größere Bereiche angegliedert werden. An der Charité werden eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und mindestens zwei nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. An jeder Hochschule einschließlich der Charité werden sowohl für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte als auch für die nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen, mindestens jedoch eine Stellvertreterin, bestellt.

(2) Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre. Wird die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Wiederwahl im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen.

(3) Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Abwesenheit an der Ausübung ihres Amtes längerfristig gehindert, erfolgt auf Antrag eine Aufstockung der Stellvertreterinnen in entsprechendem Umfang.

(4) Die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule. Zur hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können auch Frauen gewählt werden, die nicht Mitglied der Hochschule sind. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten werden nach ihrer Wahl vom Präsidium der Hochschule oder dem Vorstand der Charité bestellt. Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre, die der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der Stellvertreterinnen der haupt- und nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für mindestens zwei Jahre.

(5) Hat die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, wird sie für die Zeit ihrer Bestellung von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Besitzt sie ein Beschäftigungsverhältnis an einer anderen Berliner Hochschule, gilt sie während ihrer Amtszeit an der anderen Hochschule als beurlaubt. Ansprüche, die sich aus der Anwendung des geltenden Tarifrechts ergeben, bleiben unberührt. Nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Freistellungsanteile und Vergütung werden gewährleistet. An der Charité und an großen Organisationseinheiten ist die Freistellung bis zum vollen Umfang ihrer Dienstaufgaben möglich. Die Freistellung für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und für Stellvertreterinnen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beträgt mindestens 25 vom Hundert einer Vollzeitstelle. Stellvertretende Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte können auf Antrag an der Charité und an großen Organisationseinheiten im Umfang von bis zu 50 vom Hundert von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ohne Beschäftigungsverhältnis erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte gemäß § 121 nach näherer Regelung durch die Grundordnung.

(6) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Kündigung oder Versetzung ist nur zulässig, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln im Haushalt der Hochschule und der Charité in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden Mittel für eine Vollzeit-Stelle bereitgestellt.

(7) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium oder der Leitung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der Personalvertretung.

(8) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Chancengleichheit betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Gleichstellungskonzepten, Satzungen, Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie der Formulierung von Zielzahlen. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(9) Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne, Satzungen und Gleichstellungskonzepte legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.

(10) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. Dazu haben sie insbesondere die folgenden Rechte:

  1. 1.

    Beteiligung an Stellenausschreibungen,

  2. 2.

    Beteiligung am Auswahlverfahren bei Stellenbesetzungen,

  3. 3.

    Teilnahme an Bewerbungsgesprächen,

  4. 4.

    Beteiligung an Beurteilungen,

  5. 5.

    Einsicht in die Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird und die Einwilligung der betroffenen Dienstkräfte vorliegt,

  6. 6.

    Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

Sie haben Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Sitzungen der Gremien ihres jeweiligen Bereichs. Soweit im Rahmen der Innovationsklausel nach § 7a Entscheidungsrechte von Gremien auf andere Organe übergehen, gilt das Beteiligungsrecht auch gegenüber diesen Organen.

(11) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht und auf Auskunft aus automatisierten Verfahren oder auf Einsicht in automatisierte Verfahren. Das Recht auf Beteiligung umfasst über die in Absatz 10 genannten Rechte hinaus die frühzeitige und umfassende Unterrichtung durch die Hochschule in allen in Absatz 10 genannten Angelegenheiten. Die Beteiligung erfolgt in dringenden Fällen zeitgleich mit dem Personalrat. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann eine nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte vertreten.

(12) Wird die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht gemäß der Absätze 10 und 11 beteiligt, ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(13) Ist die Entscheidung eines Gremiums oder eines Organs der Hochschule über eine Maßnahme nach Absatz 10 gegen die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs erfolgen. Hält das Gremium oder Organ trotz gegenteiliger Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an dem Beschluss fest, ist unverzüglich das Präsidium einzubeziehen. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(14) Näheres, insbesondere zu den Bereichen sowie Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 und zur Anzahl der jeweils zu wählenden Stellvertreterinnen nach Absatz 1 Satz 5, regelt die Hochschule in der Grundordnung.


§ 59a BerlHG – Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung

(1) An jeder Hochschule wird auf zentraler Ebene eine Anlaufstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5b Absatz 1 und 2 eingerichtet. Dies kann in der Form der Beauftragung eines Gremiums oder einer Person oder beider durch den Akademischen Senat erfolgen. Das Gremium oder der oder die Beauftragte sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind oder über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, sollen auch auf diesen Ebenen Ansprechpersonen bestellt werden.

(2) Die Anlaufstelle wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin. Das Gremium oder der oder die Beauftragte kann bei seiner oder ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. Das Gremium oder der oder die Beauftragte berät die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.

(3) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.

(4) Der oder die Beauftragte berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(5) Der oder die Beauftragte für Diversität ist verpflichtet über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.


§ 60 BerlHG – Zusammensetzung des Akademischen Senats

(1) Dem Akademischen Senat können bis zu 25 Mitglieder angehören, von denen

  1. 1.

    jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und

  2. 2.

    eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

stammen.

Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen

  1. 1.

    an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,

  2. 2.

    an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,

  3. 3.

    die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,

  4. 4.

    die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats und

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Promovierendenvertretung.

§ 51 Absatz 3 und § 59 Absatz 10 bleiben unberührt.

(3) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an

  1. 1.

    an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;

  2. 2.

    an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.


§ 61 BerlHG – Aufgaben des Akademischen Senats

(1) Der Akademische Senat entscheidet in akademischen Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ zugewiesen sind.

(2) Der Akademische Senat ist zuständig für

  1. 1.

    die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin,

  2. 2.

    die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,

  3. 3.

    die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans und dessen Billigung,

  4. 4.

    die Stellungnahme zu Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a vorgesehene Zustimmung,

  5. 5.

    Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten,

  6. 6.

    die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

  7. 7.

    den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,

  8. 8.

    die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen, den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,

  9. 9.

    die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne einschließlich der Personalentwicklungskonzepte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums sowie Vorschläge für die Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

  10. 10.

    die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne und die Gleichstellungskonzepte,

  11. 11.

    die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,

  12. 12.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,

  13. 13.

    Anträge auf Einrichtung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen,

  14. 14.

    die Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Präsidiums,

  15. 15.

    den Erlass der Gebührensatzungen gemäß § 2 Absatz 8 ,

  16. 16.

    sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht,

  17. 17.

    die Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen.

(3) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, das Verfahren und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Akademische Senat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt.

(4) Zur Unterstützung und Beratung des Präsidiums und des Akademischen Senats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für

  1. 1.

    Entwicklungsplanung,

  2. 2.

    Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,

  3. 3.

    Lehre und Studium.

In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen. Die Wahl des Vorsitzes der Kommission für Lehre und Studium erfolgt auf Vorschlag der studentischen Mitglieder dieser Kommission.


§ 62 BerlHG – Zusammensetzung des Erweiterten Akademischen Senats

Dem Erweiterten Akademischen Senat können bis zu 61 Mitglieder angehören, von denen

  1. 1.

    jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und

  2. 2.

    eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

stammen.

Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.


§ 63 BerlHG – Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats

Der Erweiterte Akademische Senat ist zuständig für

  1. 1.

    die Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule,

  2. 2.

    die Wahl und Abwahl der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen,

  3. 3.

    die Wahl und Abwahl des Kanzlers oder der Kanzlerin,

  4. 4.

    den Erlass der Grundordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Akademischen Senats und des Kuratoriums,

  5. 5.

    die Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 .

Der Erweiterte Akademische Senat erörtert den jährlichen Bericht des Präsidiums. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule.


§ 64 BerlHG – Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium gehören an

  1. 1.

    je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 45 Absatz 1 ,

  2. 2.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft, abweichend hiervon an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wohlfahrtsverbände,

  3. 3.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften,

  4. 4.

    drei bis fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Gesellschaft, die sich durch besondere Erfahrung und Einsatz für Wissenschaft, Forschung, Kultur, soziale und ökologische Nachhaltigkeit oder Gesellschaft auszeichnen.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre und für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 zwei Jahre, soweit nicht durch die Grundordnung eine andere Bestimmung getroffen wird. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden durch die jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppe im Erweiterten Akademischen Senat gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt; im Falle der Nummern 2 und 3 erfolgt die Wahl auf Vorschlag der jeweiligen Verbände. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der oder die Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums gewählt.

(4) Näheres bestimmt die Grundordnung. Mitglieder des Präsidiums, des Akademischen Senats und des Erweiterten Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ist zu allen Sitzungen des Kuratoriums einzuladen. Sie kann durch einen Vertreter oder eine Vertreterin an den Sitzungen mit Redeund Antragsrecht teilnehmen.


§ 65 BerlHG – Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist zuständig für

  1. 1.

    die Feststellung des Haushaltsplans und den Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,

  2. 2.

    die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Präsidiums; es gibt hierzu eine Stellungnahme ab,

  3. 3.

    die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats,

  4. 4.

    Empfehlungen zur Entwicklung der Hochschule und Stellungnahmen zum Struktur- und Entwicklungsplan,

  5. 5.

    Vorschläge für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und das für den Vorschlag für die Wahl des Kanzlers oder der Kanzlerin erforderliche Einvernehmen,

  6. 6.

    die Stellungnahme zum Entwurf von Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a erforderliche Zustimmung,

  7. 7.

    in sonstigen durch die Grundordnung dem Kuratorium zugewiesenen Aufgaben.

(2) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.


§ 66 BerlHG

(weggefallen)


§ 67 BerlHG – Personalangelegenheiten der Hochschule

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der Hochschule ist der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(2) Für den Präsidenten oder die Präsidentin, die hauptamtlichen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sowie den Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Präsidium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten. Diese bedürfen der Zustimmung des Akademischen Senats.


§ 68 BerlHG

(weggefallen)


§ 68a BerlHG

(weggefallen)


§§ 69 - 75a, 7. Abschnitt - Fachbereiche

§ 69 BerlHG – Fachbereich

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass die in seinem Gebiet tätigen Personen und Einrichtungen ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Fachbereiche sollen miteinander verwandte Fächer oder fächerübergreifende Bereiche umfassen. An Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Fachbereiche nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(3) Fachbereiche werden nach ihrer Anhörung auf Vorschlag des Akademischen Senats durch das Kuratorium errichtet, verändert oder aufgehoben.

(4) Soweit eine Hochschule die Bezeichnung Fakultät verwendet, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.


§ 69a BerlHG

(weggefallen)


§ 70 BerlHG – Fachbereichsrat

(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan oder die Dekanin als Sprecher oder Sprecherin des Fachbereichs.

(2) Dem Fachbereichsrat an den Universitäten gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    zwei Studierende,

  4. 4.

    zwei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung.

(3) Dem Fachbereichsrat an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gehören neun Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,

  3. 3.

    zwei Studierende,

  4. 4.

    ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin für Technik, Service und Verwaltung.

(4) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Präsidiums einschließlich des Kanzlers oder der Kanzlerin, auch soweit von der Möglichkeit des § 52 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde,

  2. 2.

    der Leiter oder die Leiterin der Fachbereichsverwaltung,

  3. 3.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studierendenschaft,

  4. 4.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung.

§ 59 Absatz 10 bleibt unberührt.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 47 Absatz 3 haben bei Entscheidungen des Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, bei Habilitationen und Habilitationsordnungen sowie bei Entscheidungen über Promotionsordnungen alle dem Fachbereich angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Fachbereichsrat. § 47 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung regelt Durchführung und Verfahren.

(6) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, sind bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachgebiets zu hören.

(7) Die Fachbereiche können Ferienausschüsse zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden.


§ 71 BerlHG – Aufgaben des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, insbesondere für

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen des Fachbereichs,

  2. 2.

    die geordnete Durchführung der Lehre und der Prüfungen sowie die Koordinierung von Lehre und Forschung im Fachbereich,

  3. 3.

    den Beschluss von Berufungsvorschlägen,

  4. 4.

    Entscheidungen über Habilitationen,

  5. 5.

    die Verteilung von dem Fachbereich zugewiesenen und von wieder frei werdenden, beim Fachbereich verbleibenden Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie von Sachmitteln,

  6. 6.

    die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, soweit sie nicht Einrichtungen gemäß § 75 zugewiesen sind.

Der Fachbereichsrat soll die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung übertragen.

(2) An Hochschulen ohne Fachbereiche werden die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Akademischen Senat wahrgenommen.


§ 72 BerlHG – Dekan oder Dekanin

(1) Der Dekan oder die Dekanin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin (Prodekan/Prodekanin) werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie können ihr Amt nach Maßgabe der Grundordnung hauptberuflich ausüben. Näheres, einschließlich der Amtszeit bei hauptberuflicher Ausübung, regelt die Grundordnung.

(2) Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Er oder sie erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Er oder sie ist berechtigt, dem Personal des Fachbereichs, soweit es nicht Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen oder Einrichtungen des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.

(3) Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrats. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(4) Der Dekan oder die Dekanin kann an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs mit Rederecht teilnehmen.


§ 73 BerlHG – Kommissionen und Beauftragte

(1) Der Fachbereichsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen oder Beauftragte einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat setzt eine Ausbildungskommission ein, in der die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen haben.

(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Fachbereichsrat benannt.

(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit. Der Berufungskommission soll stets auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin angehören, der oder die nicht Mitglied der Hochschule ist. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon sollen Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sein; erforderlichenfalls kann die Anzahl der externen Mitglieder erhöht werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass dessen Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung findet. Die Hochschule regelt durch Satzung, inwieweit bei Sitzungen der Berufungskommissionen moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zur Anwendung kommen können; eine hinreichende schriftliche Dokumentation ist sicherzustellen.

(4) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur habilitierte Mitglieder des zuständigen Gremiums angehören. Die beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.

(5) Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis werden für Prüfungen und Promotionen eingesetzt. Näheres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen.


§ 74 BerlHG – Gemeinsame Kommissionen

(1) Soweit mehrere Fachbereiche gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben, sollen Gemeinsame Kommissionen eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fachbereiche verschiedener Hochschulen.

(2) Über die Aufgabenstellung, die Dauer der Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren einer Gemeinsamen Kommission entscheiden die beteiligten Fachbereichsräte.

(3) Der Akademische Senat kann Fachbereiche auffordern, Gemeinsame Kommissionen zu bilden. Er hat abweichend von Absatz 2 das Recht, nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche Gemeinsame Kommissionen einzusetzen.

(4) Für die Zusammensetzung Gemeinsamer Kommissionen, die das Recht haben, für die beteiligten Fachbereiche verbindliche Entscheidungen zu treffen, gilt das Verhältnis der Sitze und der Stimmen der einzelnen Gruppen gemäß § 70 Absatz 2 bzw. 3 . Die Vorschriften des § 70 Absatz 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(5) Für Gemeinsame Kommissionen, die für die Entscheidung über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitations- oder Promotionsordnungen zuständig sind, gilt § 73 Absatz 3 und 4 . Die Vorschriften des § 70 Absatz 5 finden entsprechende Anwendung.

(6) Die Vertreter und Vertreterinnen jedes Fachbereichs in Gemeinsamen Kommissionen werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Sie brauchen nicht Mitglieder des Fachbereichsrats zu sein.

(7) Gemeinsame Kommissionen können unter Einbeziehung von Zentralinstituten gebildet werden.


§ 75 BerlHG – Einrichtungen der Fachbereiche

(1) Die Fachbereiche der Universitäten können sich in

  1. 1.

    wissenschaftliche,

  2. 2.

    künstlerische und

  3. 3.

    wissenschaftlich-künstlerische

Einrichtungen gliedern. An Fachbereichen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Einrichtungen nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(2) Die Einrichtung wird durch einen Geschäftsführenden Direktor oder eine Geschäftsführende Direktorin im Rahmen der Beschlüsse des Institutsrats geleitet und verwaltet. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Institutsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Institutsrates, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(3) Es wird ein Institutsrat gewählt, dem vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Gruppen gemäß § 45 Absatz 1 angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Fachbereichsrat auf Antrag der Einrichtung für den Institutsrat eine Zusammensetzung im Verhältnis 7: 2 : 2 : 2 festlegen. Der Institutsrat wählt den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Gehören einer Einrichtung weniger als vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen an, verringert sich die Zahl der Stimmberechtigten aus den übrigen Gruppen entsprechend. Näheres regelt die Grundordnung.

(4) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung. Dazu gehört der Einsatz von Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte. Er beschließt auch über die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von Personen, die der Einrichtung zugewiesen sind, und über ihre Verwendung. Sind Personen einzelnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugewiesen, so ergeht der Beschluss nach Satz 3 auf deren Vorschlag.

(5) Der Institutsrat beruft mindestens einmal im Semester eine Institutsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung ein.


§ 75a BerlHG – Neue Organisationsformen auf der Ebene der Fachbereiche

(1) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass Fachbereiche ganz oder teilweise neue Organisationsformen erhalten können; in der Grundordnung sind in diesem Fall insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

  1. 1.

    innere Organisation einschließlich der Organe, deren Besetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Bezeichnung der entstehenden Organisationseinheit,

  2. 2.

    Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der Organisationseinheit,

  3. 3.

    Zuordnung von Forschungsgeräten, Räumen, sonstiger Ausstattung und Sachmitteln im Rahmen eines Organisationskonzeptes zu den an der Organisationseinheit beteiligten Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen; die jeweils erforderliche Grundausstattung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bleibt unberührt,

  4. 4.

    Zuweisung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen Personals und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Rahmen eines Organisationskonzeptes.

Die Regelungen nach Satz 1 müssen unter Beachtung der §§ 43 bis 50 auch Bestimmungen über eine angemessene Beteiligung aller Hochschulgruppen treffen. Die Errichtung von Organisationseinheiten nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der beteiligten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Tritt eine Organisationseinheit nach Satz 1 vollständig an die Stelle des Fachbereichs, finden die Vorschriften über Fachbereiche entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Organisationseinheiten nach Absatz 1 können auch fachbereichsübergreifend errichtet werden.


§§ 76 - 82, 8. Abschnitt - Medizin

§ 76 BerlHG

(weggefallen)


§ 77 BerlHG

(weggefallen)


§ 77a BerlHG

(weggefallen)


§ 77b BerlHG

(weggefallen)


§ 78 BerlHG

(weggefallen)


§ 79 BerlHG

(weggefallen)


§ 79a BerlHG

(weggefallen)


§ 80 BerlHG

(weggefallen)


§ 80a BerlHG

(weggefallen)


§ 81 BerlHG

(weggefallen)


§ 82 BerlHG – Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin

Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen weisungsbefugt. Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen.


§§ 83 - 86, 9. Abschnitt - Zentrale Einrichtungen

§ 83 BerlHG – Zentralinstitute

(1) An den Hochschulen können gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 6 für Daueraufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung Zentralinstitute errichtet werden, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten. Für den Institutsrat und seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende sowie für die Aufgaben der Zentralinstitute gelten die Vorschriften der §§ 69 bis 73 entsprechend.

(2) Dem Institutsrat eines Zentralinstituts, das ausschließlich für Forschung zuständig ist, gehören Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung an. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen die Mehrheit der Sitze und Stimmen haben.

(3) Zentralinstitute können auch für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Hierzu können öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden. Die Entscheidung über die organisatorische Zuordnung solcher Zentralinstitute treffen die beteiligten Hochschulen gemeinsam; sie bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Für besondere Aufgaben in der Lehre können Zentralinstitute errichtet werden.


§ 84 BerlHG – Zentraleinrichtungen

(1) Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringen Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche.

(2) Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durch Satzung geregelt.

(3) § 61 Absatz 2 Nummer 6 und § 83 Absatz 3 gelten entsprechend.


§ 85 BerlHG – Institut an der Hochschule

(1) Eine Einrichtung außerhalb der Hochschule, die ausschließlich im Bereich von Weiterbildung oder Forschung und Entwicklung tätig ist, kann vom Akademischen Senat als "Institut an der Hochschule" anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,

  2. 2.

    Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind,

  3. 3.

    für die Angehörigen der Einrichtung die Grundsätze dieses Gesetzes bei Beschäftigung und Mitwirkung in sinngemäßer Anwendung gelten,

  4. 4.

    die Arbeitsverträge den vergleichbaren tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten der Hochschule als Mindestbedingungen entsprechen,

  5. 5.

    die laufenden Kosten der Einrichtung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(3) Näheres regelt der Akademische Senat durch Satzung.


§ 86 BerlHG – Bibliothekswesen

(1) Das Bibliothekssystem der Hochschulen gliedert sich in die zentrale Bibliothek und gegebenenfalls in Fachbibliotheken. Die Bibliotheken haben die Aufgabe, die für Forschung, Lehre und Information erforderliche Literatur und andere Informationsträger zu sammeln, zu erschließen und zur Nutzung bereitzustellen. Sie stellen darüber hinaus forschungsnahe Dienste bereit und unterstützen den freien Zugang zu wissenschaftlicher Information (Open Science). Die Bibliotheken der Hochschule sind zur Zusammenarbeit verpflichtet; zu diesem Zweck schließen die Hochschulen öffentlichrechtliche Verträge ab.

(2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale Aufgaben wahr. Die Fachbibliotheken können mit bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammenarbeiten. Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem und berücksichtigt dabei die Bedarfe von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, speziell hinsichtlich der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote sowie der Nutzungsbedingungen. Sie übt die bibliothekarische Fachaufsicht aus.

(3) Die Auswahl der für die Fachbibliotheken zu beschaffenden Informationsträger liegt bei den wissenschaftlichen Einrichtungen. Wo keine wissenschaftlichen Einrichtungen bestehen, übernehmen diese Aufgabe die Fachbereiche.

(4) Berät ein Gremium der Hochschule über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist der Leiter oder die Leiterin der zentralen Bibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Er oder sie kann sich dabei vertreten lassen.

(5) Der Akademische Senat erlässt eine Bibliotheksordnung, die einheitliche Grundsätze für die Verwaltung der Bibliotheken der Hochschule bestimmt und Regelungen über die Bildung eines Selbstverwaltungsgremiums für die zentrale Bibliothek trifft.


§§ 87 - 91, 10. Abschnitt - Haushaltswesen und Aufsicht

§ 87 BerlHG – Haushaltswesen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Hochschulen Zuschüsse des Landes Berlin. Bei Haushaltsüberschreitungen ist die vorherige Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 in den Hochschulen Prüfungen vornehmen.

(3) Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses zum Hochschulhaushalt sind für die Hochschulen unmittelbar verbindlich.

(4) Für Verbindlichkeiten der Hochschulen haftet das Land Berlin als Gewährträger unbeschränkt. Kreditaufnahmen einschließlich Sonderfinanzierungen der Hochschulen für investive Zwecke sind unzulässig. Andere Kredite sind nur zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität (Betriebsmittelkredite) zulässig und bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen.


§ 88 BerlHG – Haushaltsplan

(1) Das Präsidium stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf Grund von Vorschlägen der Fachbereiche, der Zentralinstitute und der Zentraleinrichtungen auf und legt ihn dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vor.

(2) Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf der Billigung durch den Akademischen Senat.

(3) Nach der Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin stellt das Kuratorium den Haushaltsplan fest.

(4) Die Haushaltsrechnung wird durch zu bestellende Abschlussprüfende geprüft. Abschlussprüfende können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.

(5) Für die Entlastung des Präsidiums auf der Grundlage der Abschlussprüfung und nach Stellungnahme des Akademischen Senats ist das Kuratorium zuständig. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(6) Bei den künstlerischen Hochschulen tritt an die Stelle des Kuratoriums das nach der Grundordnung zuständige Organ.


§ 88a BerlHG – Flexibilisierung im Haushaltswesen

(1) Zur Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit können die Akademischen Senate der Hochschulen abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen, dass die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) mit konsumtiven Sachausgaben (Hauptgruppen 5 und 6) gegenseitig deckungsfähig sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Organ kann entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung die Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02, 531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 für übertragbar erklären. Für die nach Satz 1 für übertragbar erklärten Titel kann die allgemeine Deckungsfähigkeit zugelassen werden.

(3) Dem in Absatz 1 genannten Organ wird die Möglichkeit eingeräumt, über die Festlegung von für die Haushaltswirtschaft verbindlichen summarischen Stellenrahmen, die nicht überschritten werden dürfen, zu beschließen. § 17 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Es ist zu gewährleisten, dass Überschreitungen der Stellenrahmen nur für zulässig erklärt werden, wenn die Haushaltsführung der jeweiligen Hochschule dauerhaft und unter Ausschluss von Zuschusserhöhungen sowie unter Berücksichtigung auch von Beiträgen zur Konsolidierung des Haushalts Berlins gesichert ist.


§ 88b BerlHG

(weggefallen)


§ 89 BerlHG – Aufsicht

(1) Die Hochschulen einschließlich der Kuratorien unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes Berlin. Sie wird durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung unabhängig von den Aufsichtsbefugnissen des Präsidiums ausgeübt. Die Durchführung der Rechtsaufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13 und § 28 Absatz 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes .

(2) Soweit die Hochschulen einschließlich der Kuratorien Aufgaben wahrnehmen, die ihnen als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, unterstehen sie der Fachaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; dies gilt auch für Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und der Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Ausübung der Fachaufsicht richtet sich nach § 8 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes .


§ 90 BerlHG – Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften

(1) Satzungen der Hochschule bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium oder das nach der Grundordnung vorgesehene Leitungsorgan. Darüber hinaus bedürfen die Grundordnung, die Rahmengebührensatzung, die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sowie Satzungen, die den Zugang zum Studium regeln, der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; eine nach anderen Rechtsvorschriften für das Satzungsgebungsverfahren vorgesehene Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bleibt unberührt. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden. Das Verfahren der Bestätigung von Satzungen durch das Präsidium regelt die Grundordnung.

(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbereich des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen die Änderung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Widerrufs im Mitteilungsblatt der Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die von ihr geforderten Änderungen bis zur Bestätigung einer Neufassung als Satzung in Kraft setzen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die Hochschule auf das Änderungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt oder diese nicht bestätigt wird.

(5) Rechtsvorschriften der Hochschulen sind im Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen.


§ 91 BerlHG

(weggefallen)


§§ 92 - 113, 11. Abschnitt - Hauptberufliches Personal der Hochschulen

§ 92 BerlHG – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, den Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den übrigen künstlerischen Hochschulen und an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften besteht aus den Professoren und Professorinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.


§ 92a BerlHG – Personal der Charité

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Charité gemäß § 92 ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum der Charité in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen. § 99 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der Charité tätige Personen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin stehen, sind in der Regel den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Freien Universität Berlin oder der Humboldt-Universität zu Berlin mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt.


§ 93 BerlHG – Beamtenrechtliche Stellung

(1) Auf Beamte und Beamtinnen an Hochschulen finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit ausgeschlossen.

(3) Beamte und Beamtinnen der Hochschule werden von ihrer Dienstbehörde ernannt.

(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Präsident oder die Präsidentin.

(5) § 8a Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Einstellung oder Versetzung in den Dienst der Hochschule nur erfolgen darf, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen keine Anwendung.


§ 93a BerlHG – Zweckbestimmung

(1) Für jede Professur und Juniorprofessur sind in einer Zweckbestimmung (Denomination) festzulegen

  1. 1.

    das Fachgebiet,

  2. 2.

    die Besoldungsgruppe,

  3. 3.

    die Dauer und der Grund einer Befristung und

  4. 4.

    Besonderheiten der Professur oder Juniorprofessur.

(2) Vor der Ausschreibung oder Besetzung einer Professur oder Juniorprofessur bedarf es der Freigabe durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die Freigabe auch allgemein erklären, soweit die Hochschule über einen Struktur- und Entwicklungsplan verfügt und die Zweckbestimmung der Stelle diesem Plan entspricht.


§ 94 BerlHG – Ausschreibung

(1) Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal sind öffentlich, Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen darüber hinaus in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben ausweisen.

(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    eine auf Grund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen herausragend geeignete Person berufen werden soll, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht,

  4. 4.

    ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur vorlegt, als Ergebnis von Bleibeverhandlungen auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll; § 101 Absatz 5 Satz 4 findet keine Anwendung.

Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.

(3) Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfüllen.


§ 95 BerlHG – Regelung der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und Verlängerung von Dienstverhältnissen

(1) Wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal an den Berliner Hochschulen ist grundsätzlich unbefristet einzustellen, sofern nicht das Personal im Rahmen einer Qualifizierung gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder auf Grund einer Tätigkeit in Drittmittelprojekten befristet tätig ist oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 ( BGBl. I S. 1966 ), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 ( BGBl. I S. 506 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, oder andere bundesrechtliche Vorschriften auch im Übrigen eine befristete Beschäftigung zulassen. Sachgrundlose Befristungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Soweit Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.

    Beurlaubung nach § 55 des Landesbeamtengesetzes ,

  2. 2.

    Beurlaubung zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin auf Grund eines Gesetzes zu vereinbarenden Mandats,

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    Grundwehr- und Zivildienst,

  5. 5.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 , 2 , 2a , 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58) in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit jeweils nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    Ermäßigung der Arbeitszeit gemäß Satz 2 Nummer 2,

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 59 Absatz 5 ,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(3) Soweit für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus verlängert sich die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages auf Antrag um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder arbeits- oder dienstvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.

(4) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind bei Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234 ), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um bis zu zwei Jahre zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen.


§ 96 BerlHG – Lehrverpflichtung und didaktische Qualifikation

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt.

(2) Bedienstete, die hauptberuflich Aufgaben in der Lehre wahrnehmen, haben die Pflicht der didaktischen Fort- und Weiterbildung und werden hierbei von ihrer Hochschule unterstützt.


§ 97 BerlHG – Urlaub

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben hat seinen Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In den Klinika sind die Notwendigkeiten der Krankenversorgung zu berücksichtigen.

(2) Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(3) Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt werden, können zur Wahrnehmung wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben auf Antrag unter Wegfall der Bezüge ganz oder teilweise, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beurlaubt werden; die Höchstdauer nach § 56 des Landesbeamtengesetzes findet insofern keine Anwendung. Eine befristete Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden.


§ 98 BerlHG – Nebentätigkeit

(1) Für Angestellte an Hochschulen gelten die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Landesbeamten und Landesbeamtinnen entsprechend, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Dienstkräfte gemäß § 92 insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht. In einer Rechtsverordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt, wird insbesondere geregelt

  1. 1.

    die Genehmigung von Nebentätigkeiten,

  2. 2.

    die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten,

  3. 3.

    die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material und das dafür abzuführende Nutzungsentgelt,

  4. 4.

    der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit,

  5. 5.

    die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder der Beamtin durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann pauschaliert und nach Höhe der Einkünfte gestaffelt werden.


§ 99 BerlHG – Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

(1) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots für alle Studiengänge in ihren Fächern Lehrveranstaltungen durchzuführen und an den nach Maßgabe der Prüfungsordnungen vorgesehenen Prüfungen mitzuwirken. Auch soweit es sich dabei um Staatsprüfungen handelt, erfolgt die Mitwirkung ohne besondere Vergütung. Der oder die für den Studiengang zuständige Dekan oder Dekanin benennt dem jeweiligen staatlichen Prüfungsamt auf dessen Anforderung die danach erforderlichen Prüfer oder Prüferinnen.

(3) Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung übertragen werden.

(4) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere auch die

  1. 1.

    Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule,

  2. 2.

    Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung von akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,

  4. 4.

    Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

  5. 5.

    Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,

  6. 6.

    Erstattung von Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen gegenüber ihrer Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, in Promotions- und Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen auch gegenüber Hochschulen und Dienstbehörden in anderen Bundesländern,

  7. 7.

    Unterstützung des Wissenstransfers.

Auf Antrag der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ist die Wahrnehmung von Aufgaben in und für Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe zu erklären, wenn sie mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer oder der einzelnen Hochschullehrerin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines oder ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner oder ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Zeitabständen.

(6) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Eine Freistellung darf nach Ablauf von sieben Semestern nach der letzten Freistellung gewährt werden; wird die Freistellung aus dienstlichen Gründen höchstens zwei Semester später als nach Ablauf der vorgenannten Frist gewährt oder weist der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin nach, dass er oder sie in den zurückliegenden Semestern ohne Freistellung Lehre im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich seines oder ihres Fachs über seine oder ihre Regellehrverpflichtung hinaus durchgeführt hat, so verkürzt sich die Frist für die nächste Freistellung entsprechend. Dies gilt auch in Fällen besonderer Leistungen oder Erfolge des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner oder ihrer Lehraufgaben; die Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung trifft der Dekan oder die Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche die Stelle, die die Aufgaben des Dekans oder der Dekanin wahrnimmt. Nach Ablauf der Freistellung ist dem Dekan oder der Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche dem Präsidium ein Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.


§ 100 BerlHG – Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

  4. 4.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder

    2. b)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Bei der Besetzung von Stellen an Universitäten, deren Aufgabenschwerpunkt in der Lehre liegt, kommt der pädagogischen Eignung besonderes Gewicht zu; ihr ist durch Nachweise über mehrjährige Erfahrungen in der Lehre oder über umfassende didaktische Fort- und Weiterbildung Rechnung zu tragen.

(2)  (1) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland; auch ein Nachweis durch Habilitation ist möglich. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. Maßnahmen zur Sicherung der diskriminierungsfreien Vergleichbarkeit werden in der Berufungsordnung geregelt.

(3) Auf eine Stelle, die fachdidaktische Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis nachweist; auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist. Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Professoren und Professorinnen für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingestellt werden. Berufliche Praxiszeiten, die in Teilzeitbeschäftigung erbracht wurden, werden berücksichtigt, wenn es sich um elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 27. Januar 2015 ( BGBl. I S. 33 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, Arbeitszeitverminderungen auf Grund von Freistellungen gemäß § 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 ( BGBl. I S. 2564 ), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, oder § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, handelt oder die Teilzeitbeschäftigung mindestens einen Umfang von 50 vom Hundert der regulären wöchentlichen Arbeitszeit hatte.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor oder Professorin berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgeschrieben ist. Den in Satz 1 genannten Qualifikationen stehen solche Weiterbildungen gleich, die von einer Ärztekammer, Zahnärztekammer oder Tierärztekammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes als gleichwertig anerkannt worden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 97 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) soll in Absatz 2 Satz 2 nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Absatz 2 Satz 3 durchgeführt.


§ 101 BerlHG – Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen.

(2) Zur Berufung eines Professors oder einer Professorin oder eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin beschließt das zuständige Gremium eine Liste, die die Namen von drei Bewerbern oder Bewerberinnen enthalten soll (Berufungsvorschlag).

(3) Der Berufungsvorschlag ist dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle vorzulegen. Ihm sind alle Bewerbungen, die Gutachten aus der Hochschule und in der Regel mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten sowie die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird.

(4) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats ist an die Reihenfolge der Namen in dem Berufungsvorschlag nicht gebunden; es kann auch dem weiteren Berufungsvorschlag gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 entsprechen. Soll von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden, so ist der Hochschule unter Darlegung der Gründe zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berufungsvorschlages.

(5) Bei Berufungen auf eine Professur sollen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren; mit dem Ziel, strukturellen Benachteiligungen entgegenzuwirken, entwickelt die Hochschule nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und des oder der Beauftragten für Diversität Kriterien, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben. In diesem Fall ist in Abweichung von Absatz 2 eine Liste mit einem Namen ausreichend. Im Übrigen sollen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der eigenen Hochschule bei der Berufung auf eine Professur, die keine Juniorprofessur ist, nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Professoren und Professorinnen, die in derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, dürfen nur in Ausnahmefällen bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, oder

  2. 2.

    ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur oder ein anderes höherwertiges auswärtiges Beschäftigungsangebot vorlegt, auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll.

(6) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats kann den Berufungsvorschlag an die Hochschule zurückgeben. Die Rückgabe ist zu begründen. Sie kann mit der Aufforderung an die Hochschule verbunden werden, innerhalb von sechs Monaten einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen.

(7) Hat das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats begründete Bedenken gegen den neuen Berufungsvorschlag oder werden die Fristen der Absätze 3 und 6 nicht eingehalten, so kann es eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste aussprechen. Dem zuständigen Gremium der Hochschule ist zuvor eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(8) Das Nähere zu den Grundsätzen, der Struktur und der sonstigen Ausgestaltung des Berufungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung (Berufungsordnung).

(9) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professoren- oder Professorinnenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen, so sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.


§ 102 BerlHG – Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen

(1) Unbeschadet der Vorschriften des § 102b werden die Professoren und Professorinnen, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt.

(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von vier bis sechs Jahren begründet werden

  1. 1.

    zur Förderung qualifizierter Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, denen nach Maßgabe des § 102c Absatz 7 eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Aussicht gestellt wird,

  2. 2.

    zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft und Kunst sowie aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft,

  3. 3.

    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der durch die Ernennung zum Professor oder zur Professorin unmittelbar entstehenden Personalkosten aus Mitteln Dritter oder

  4. 4.

    bei gesellschaftlich gebotenen und im Interesse der Hochschule liegenden Gründen oder einer vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung in Forschung und Lehre.

Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist außer in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 einmal zulässig.

(3) Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 54 des Landesbeamtengesetzes sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklären; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(4) Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er oder sie tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er oder sie tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren und Professorinnen auf eine Anhörung.

(5) Professoren und Professorinnen können in Ausnahmefällen im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Ihre Arbeitsbedingungen sollen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Rechten und Pflichten beamteter Professoren und Professorinnen entsprechen.

(6) Zusagen an Professoren und Professorinnen zur personellen oder sächlichen Ausstattung ihres Arbeitsbereichs anlässlich ihrer Berufung oder zur Abwendung einer auswärtigen Berufung dürfen nur unter dem Vorbehalt der Maßgabe des Haushaltsplans der Hochschule gegeben werden. Sie sind jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Zusagen über die personelle und sächliche Ausstattung, die Professoren und Professorinnen vor dem 1. März 1998 gegeben wurden, gelten als bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Das Präsidium entscheidet im Einzelfall über die Fortgewährung der personellen und sächlichen Ausstattung über den 31. Dezember 2007 hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Zusagen nach Absatz 6 sollen mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin mindestens für eine im Einzelfall zu bestimmende, angemessene Zeit an der Hochschule bleiben wird, es sei denn, dass dies wegen ihrer Geringfügigkeit nicht angezeigt ist. Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens kann vereinbart werden, dass der Professor oder die Professorin einen bestimmten Betrag an die Hochschule zu zahlen hat.


§ 102a BerlHG – Juniorprofessur

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen.

Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin, Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin oder Fachtierarzt oder Fachtierärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 100 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen im Regelfall nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein; dieser Zeitraum erhöht sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.


§ 102b BerlHG – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 95 , nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(2) Die Entscheidung, ob sich ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin bewährt hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im vierten Jahr der Juniorprofessur. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Juniorprofessor oder der Juniorprofessorin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Berufung, Leistungsbewertung und Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(4) § 102 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall entsprechen ihre Arbeitsbedingungen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, den Rechten und Pflichten beamteter Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.


§ 102c BerlHG – Tenure-Track

(1) Die Hochschulen gestalten Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).

(2) Eine Juniorprofessur wird grundsätzlich mit der Maßgabe ausgeschrieben, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Juniorprofessur vorliegen.

(3) Hauptberufliches wissenschaftliches Personal der eigenen Hochschule soll bei der Berufung auf die Juniorprofessur nur dann berücksichtigt werden, wenn es nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatte oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig war.

(4) Entsprechend § 102b Absatz 2 erfolgt eine Leistungsbewertung in Lehre, Forschung oder Kunst im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Ein abschließendes Evaluierungsverfahren bildet die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dabei wird überprüft, ob die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.

(5) Soweit ungeachtet einer Bewährung nach § 102b Absatz 2 die für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgelegten Leistungen nicht erbracht wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden (Auslaufphase).

(6) Im Einzelfall kann die Hochschule nach Maßgabe der Satzung nach Absatz 4 Satz 7 die Leistungsfeststellung nach Absatz 4 und die Bewährungsfeststellung nach § 102b Absatz 2 in einem Verfahren zusammenführen.

(7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Berufungsvoraussetzungen richten sich in diesen Fällen nach § 102a ; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt in diesen Fällen sechs Jahre. Im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter statt.

(8) § 102 Absatz 5 sowie §§ 102a und 102b bleiben im Übrigen unberührt.


§ 103 BerlHG – Führung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin oder zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen.

(2) Auch nach Ausscheiden aus der Hochschule oder bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin darf die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" ohne Zusatz geführt werden, wenn der Professor oder die Professorin seine oder ihre Tätigkeit mindestens fünf Jahre lang ausgeübt hat; unmittelbar vorangegangene Tätigkeiten als Professor oder als Professorin an einer anderen Hochschule werden entsprechend angerechnet. Das Recht nach Satz 1 besteht nur, sofern nicht die Weiterführung aus Gründen, die bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würde, durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung untersagt wird. In den Fällen des § 102c Absatz 7 besteht das Recht nach Satz 1 darüber hinaus nur, wenn die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden.


§ 104 BerlHG

(weggefallen)


§ 105 BerlHG

(weggefallen)


§ 106 BerlHG

(weggefallen)


§ 107 BerlHG

(weggefallen)


§ 108 BerlHG – Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen

(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen an Universitäten und Kunsthochschulen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Ihr Aufgabenschwerpunkt kann in der Lehre liegen. § 99 Absatz 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gilt § 100 entsprechend.

(3) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit der Einstellung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ist für die Dauer der Tätigkeit zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen auch eingestellt werden, wenn diese die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) nicht erfüllen. Das Beschäftigungsverhältnis ist in diesem Fall auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu befristen und dient der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) . Über die Feststellung der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) entscheidet der Fachbereichsrat. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5) Die Hochschulen gestalten befristete Stellen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gemäß § 108 Absatz 4 so aus, dass bei der Besetzung dieser Stelle ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) während der befristeten Anstellung gemäß § 108 Absatz 3 erfüllt wird (Tenure-Track).

(6) Die Entscheidung, ob ein befristet beschäftigter Hochschuldozent oder eine befristet beschäftigte Hochschuldozentin die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) erbracht hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im sechsten Jahr der Beschäftigung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Einstellung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Einstellung, Leistungsbewertung und Bewährung von befristet beschäftigten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.


§ 109 BerlHG

(weggefallen)


§ 110 BerlHG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Angestellten sowie Beamten und Beamtinnen, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oder Aufgaben nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses obliegen.

(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer sowie für entsprechend qualifizierte Aufgaben im Wissenschaftsmanagement und im sonstigen Hochschulbetrieb (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Angestellte oder in begründeten Ausnahmefällen als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.

(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studierenden selbstständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre sowie in ihren weiteren Aufgabenbereichen übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(4) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind, sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 ( BGBl. I S. 506 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung teilweise auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung zu stellen. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.

(5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(6) Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. Satz 2 gilt nicht für Personal, das

  1. 1.

    überwiegend aus Drittmitteln oder aus Programmen des Bundes und der Länder oder des Landes Berlin finanziert wird, soweit diese Programme keine andere Festlegung treffen, oder

  2. 2.

    zur ärztlichen Weiterbildung beschäftigt wird.

Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele, durch Satzung.

(7) Die voranstehenden Absätze gelten, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 5 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.


§ 110a BerlHG – Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre

(1) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass diese überwiegend in der Lehre wahrgenommen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der betreffenden Fachrichtung und pädagogische Eignung sowie eine nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte mindestens dreijährige wissenschaftliche Tätigkeit, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen auch eine sonst zur Vorbereitung auf die Aufgabenstellung geeignete Tätigkeit. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre sollen über eine abgeschlossene Promotion und mehrjährige Lehrerfahrung verfügen.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre werden unbefristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt; soweit die Beschäftigung zur Vertretung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre erfolgt, ist auf der Grundlage der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch eine befristete Beschäftigung zulässig.


§ 111 BerlHG – Personal mit ärztlichen Aufgaben

Hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich.


§ 112 BerlHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nehmen überwiegend Lehrtätigkeit wahr, die nicht die Qualifikation von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen erfordert; sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen, die Aufgaben, die Arbeitsbedingungen und die Laufbahn beamteter Lehrkräfte werden in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung erlässt.


§ 113 BerlHG – Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen

(1) Für Aufgaben, die von Professoren und Professorinnen wahrzunehmen sind, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum mit Professoren und Professorinnen oder mit Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen erfüllen, freie Dienstverhältnisse als Gastprofessoren und Gastprofessorinnen vereinbaren. Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind während der Dauer ihrer Tätigkeit zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" berechtigt.

(2) Für Aufgaben, die nicht die Qualifikation von Professoren und Professorinnen erfordern, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum freie Dienstverhältnisse als Gastdozenten vereinbaren.


§§ 114 - 121, 12. Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen

§ 114 BerlHG – Nebenberuflich tätiges Personal

Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht aus den

  1. 1.

    Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,

  2. 2.

    außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,

  3. 3.

    Lehrbeauftragten und

  4. 4.

    studentischen Beschäftigten.


§ 115 BerlHG – Unfallfürsorge

Erleiden Personen gemäß § 114 Nummer 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes , soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.


§ 116 BerlHG – Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann bestellt werden, wer in seinem Fach auf Grund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren und Professorinnen gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus; von dieser Voraussetzung kann bei besonderen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin einer Hochschule soll nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist.

(2) Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen werden auf Vorschlag des Fachbereichs durch Beschluss des Akademischen Senats vom Präsidium bestellt. Das Verfahren wird in der Grundordnung geregelt. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden.


§ 117 BerlHG – Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer Lehrverpflichtung regelt das Präsidium. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können in angemessenem Umfang auch zu den sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gemäß § 99 herangezogen werden.

(2) Der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin wird verabschiedet

  1. 1.

    auf eigenen Antrag,

  2. 2.

    mit Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden gesetzlichen Altersgrenze, soweit das Präsidium keine abweichende Regelung trifft,

  3. 3.

    wenn er oder sie in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule seinen oder ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt,

  4. 4.

    wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einem Beamten oder einer Beamtin gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Beamtenverhältnis endet,

  5. 5.

    wenn er oder sie sich eines schweren Verstoßes gegen seine oder ihre Pflichten gemäß § 44 Absatz 1 schuldig macht.

Nach der Verabschiedung gemäß Nummer 3 bis 5 darf die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" nicht mehr geführt werden. Im Übrigen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend.


§ 118 BerlHG – Privatdozenten und Privatdozentinnen

(1) Privatdozent oder Privatdozentin ist, wem die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis verliehen worden ist. Die Lehrbefugnis ist auf Antrag zu verleihen, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zum beamteten Professor oder Professorin gesetzlich ausschließen.

(2) § 117 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung und durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.


§ 119 BerlHG – Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen

Das Präsidium kann auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten und Privatdozentinnen ihrer Hochschule, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Satz 1 gilt für frühere Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Hochschule, die sich in ihrem Amt bewährt haben, entsprechend. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden. § 103 Absatz 2 und § 117 gelten entsprechend.


§ 120 BerlHG – Lehrbeauftragte

(1) Den Lehrbeauftragten obliegt es, selbständig

  1. 1.

    die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen oder

  2. 2.

    Lehraufgaben wahrzunehmen, die aus fachlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht von den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden können.

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können an ihrer Hochschule Lehraufträge nur zur Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben und unter der Voraussetzung erhalten, dass die bestehende Lehrverpflichtung und die übrigen Dienstaufgaben erfüllt werden.

(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; über Art und Umfang entscheiden die jeweils zuständigen Hochschulgremien.

(3) Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule. Sie werden jeweils für bis zu zwei Semester vom Präsidium erteilt. Das Präsidium kann die Befugnis zur Erteilung von Lehraufträgen auf andere Dienstkräfte der Hochschule übertragen. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines oder einer Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Lehraufträge können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.

(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte nach Erteilung des Lehrauftrages auf eine Vergütung schriftlich oder elektronisch verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden außer im Falle genehmigter Unterbrechung nur insoweit gezahlt, als der oder die Lehrbeauftragte seine bzw. ihre Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.

(5) Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. Bei der Festsetzung der Höhe der Lehrauftragsentgelte ist die Entwicklung der Besoldung und der Vergütung im öffentlichen Dienst angemessen zu berücksichtigen.


§ 121 BerlHG – Studentische Beschäftigte

(1) Studierende können als Studentische Beschäftigte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. Bei der Besetzung von Stellen für studentische Beschäftigte soll Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern hergestellt werden.

(2) Studentische Beschäftigte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Studentische Beschäftigte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Beschäftigte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise und zeitlich befristet übertragen werden.

(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Beschäftigte werden durch das Präsidium begründet.


§ 122, 13. Abschnitt - Laufbahnstudiengänge

§ 122 BerlHG – Laufbahnstudiengänge

(1) Interne Studiengänge sind solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe ist den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Dasselbe gilt auch für die Ausbildung von Beamten und Beamtinnen in Laufbahnen des Bundes und anderer Bundesländer.

(2) Die internen Studiengänge sind nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen. Auf die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zu den internen Studiengängen findet § 11 entsprechend Anwendung; § 22 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 Satz 2 und 3  können in diesen Studiengängen eingeschränkt werden; § 2 Absatz 6 Satz 2 findet auf diese Studiengänge keine Anwendung.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht für interne Studiengänge nimmt abweichend von § 89 Absatz 1 und 2 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin wahr, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(4) Studien- und Prüfungsordnungen für interne Studiengänge sowie für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen der Bestätigung der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Soweit die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Regelungen enthält, die Studiengänge nach Satz 1 betreffen, erfolgt die Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 90 Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Die Bestätigung erstreckt sich jeweils auf die Recht- und Zweckmäßigkeit. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) An den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anbieten, können Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde und bei einem eingerichteten Laufbahnzweig auch der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen. Sie sind zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf Stellen, deren Funktionsbeschreibung ausschließlich oder überwiegend Lehrveranstaltungen in internen Studiengängen vorsieht, ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin zu entscheiden, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(7) Die Lehraufträge für die internen Studiengänge werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde erteilt.

(8) Die jeweils zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung den Hochschulen, an denen Fachbereiche mit internen Studiengängen bestehen, die Durchführung besonderer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als staatliche Angelegenheit übertragen. Absatz 3 gilt entsprechend.


§§ 123 - 125, 14. Abschnitt - Staatliche Anerkennung von Hochschulen

§ 123 BerlHG – Staatliche Anerkennung von Hochschulen

(1) Eine Hochschule, die nicht in der Trägerschaft des Landes Berlin steht, bedarf der staatlichen Anerkennung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich nicht aus den §§ 124 und 124a etwas anderes ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    in der Einrichtung die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers gewährleistet ist,

  2. 2.

    die Einrichtung sinngemäß die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben wahrnimmt,

  3. 3.

    das Studium an den Zielen nach § 21 ausgerichtet ist,

  4. 4.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche oder künstlerische Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,

  5. 5.

    das Studium und die Abschlüsse den in diesem Gesetz insbesondere in § 22 genannten Grundsätzen sowie den anerkannten Qualitätsstandards entsprechen,

  6. 6.

    die Lehraufgaben mindestens zur Hälfte von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen,

  7. 7.

    die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums und an der akademischen Selbstverwaltung in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers mitwirken können,

  8. 8.

    die wirtschaftliche Stellung der Beschäftigten mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben im Wesentlichen mindestens der vergleichbarer Beschäftigter an staatlichen Hochschulen entspricht.

Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    der Träger der Hochschule eine juristische Person ist, deren Zweck ausschließlich oder ganz überwiegend der Betrieb einer oder mehrerer staatlich anerkannter privater Hochschulen ist,

  2. 2.

    nach den Planungsunterlagen

    1. a)

      die Hochschule ordnungsgemäß entsprechend ihrer Aufgabenstellung betrieben werden kann,

    2. b)

      die Finanzierung der Hochschule sicher gestellt ist,

    3. c)

      die vorhandenen Studierenden bei einer Einstellung des Lehrbetriebs der Hochschule das Studium beenden können,

  3. 3.

    die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Die staatliche Anerkennung der Hochschule ist zu befristen und für bestimmte Studiengänge zu erteilen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 dienen. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität der Hochschule und der Studiengänge sicherstellen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung die gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das eingereichte Konzept im Hinblick auf die hochschulische Qualität von Lehre, Studium, Forschung oder Kunstausübung, auf zu gewährleistende Maßgaben für die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit, auf hochschulförmige Verfahren und Strukturen sowie auf eine angemessene personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung bewertet wird (Konzeptprüfung). Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann darüber hinaus in regelmäßigen Abständen die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der Anforderungen des Satzes 4 überprüft wird (institutionelle Akkreditierung). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung.

(4) Nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, Hochschulstudiengänge durchzuführen sowie Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen. Sie darf entsprechend ihrer staatlichen Anerkennung die Bezeichnung "Universität", "Hochschule für angewandte Wissenschaften", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung führen; eine als Hochschule für angewandte Wissenschaften anerkannte Hochschule kann auch die Bezeichnung "Fachhochschule" führen. Staatlich anerkannte Hochschulen weisen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die bestehende staatliche Anerkennung nach dem Recht des Landes Berlin hin. Abschlüsse staatlich anerkannter Hochschulen sind denen gleichwertig, die an staatlichen Hochschulen verliehen werden. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin.

(5) Die Einrichtung weiterer Studiengänge, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen und die Einrichtung oder Schließung von Zweigstellen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Studiengänge, für die eine berufsrechtliche Anerkennung vorgesehen ist, bedürfen vor ihrer Genehmigung einer Anerkennung durch die für den jeweiligen Beruf zuständige Behörde. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

(6) Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen für ihre wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auch andere Personalkategorien einrichten als die in § 92 genannten und ihrem auf dieser Grundlage beschäftigten Personal die Führung der entsprechenden Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gestatten. Die Beschäftigung hauptberuflichen Personals bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit dieses Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden. Diese Beschäftigten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen. Mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist ihnen die Führung des Professorentitels gestattet, soweit die Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. § 103 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte, die nach § 102a eingestellt werden, gilt § 102b Absatz 5 entsprechend. § 101 Absatz 9 , § 113 Absatz 1 und die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung.

(7) Die Höhe der Regellehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals darf diejenige des Personals staatlicher Hochschulen des Landes Berlin nicht überschreiten.

(8) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer als Universität staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung auf Antrag das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist und die strukturellen Voraussetzungen für ein den anerkannten Qualitätsstandards entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet sind. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung nach Satz 1 die gutachtliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben im Hinblick auf das wissenschaftliche Profil der Hochschule und ihres wissenschaftlichen Personals sowie auf die Wahrung anerkannter Qualitätsstandards in Bezug auf Verfahren und Strukturen bewertet wird (Promotionsrechtsverfahren). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung. Die Verleihung des Promotionsrechts ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität des Promotionsverfahrens sichern sollen, und auf mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Jahre zu befristen. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden.

(9) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 3 Absätze 1 bis 3 , 8a , 10 und 11 sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 22 Absatz 2 Nummer 3 und 7 sowie Absätze 3 bis 5 , 26 , 28 und 29 entsprechend. Studien- und Prüfungsordnungen müssen auch den Anforderungen des § 31 entsprechen. § 101 Absatz 8 gilt entsprechend. Ordnungen nach Satz 3, Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(10) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die §§ 10 bis 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten entsprechend.

(11) Für Hochschulen anderer Träger öffentlicher Verwaltung gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 bis 5 sowie die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend, soweit keine anderweitigen Regelungen bestehen. Die Genehmigung von Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen nach Absatz 9 Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger. Absatz 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Träger ausgeübt wird.


§ 123a BerlHG – Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung

(1) Jeder Wechsel des Trägers einer staatlich anerkannten Hochschule und jede Änderung der Zusammensetzung der den Träger prägenden natürlichen oder juristischen Personen ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann die staatliche Anerkennung widerrufen werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die staatliche Anerkennung mit der Bedingung verbinden, dass die staatliche Anerkennung bei einem Wechsel des Trägers oder der Änderung der Zusammensetzung des Trägers erlischt.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen nach § 123 Absatz 2 nicht gegeben war, später weggefallen ist oder eine Auflage nach § 123 Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Soweit die Hochschule nach erfolgtem Widerruf die vorhandenen Studierenden zum Abschluss ihres Studiums führt, erhält sie eine entsprechende Genehmigung, die zu befristen ist und mit Auflagen versehen werden kann. Ein Anspruch auf Beendigung des Studiums gegen das Land Berlin besteht nicht.

(3) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.


§ 124 BerlHG – Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft

(1) Die Evangelische Hochschule Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. § 123 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.

(2) Die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. § 123 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.

(3) Die Verträge mit der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Für die Qualitätssicherung von Studiengängen an den kirchlichen Hochschulen gilt § 8a , für den Zugang zum Studium gelten die §§ 10 und 11 , für das Studium und die Prüfung die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26 , 28 und 29 . § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die kirchlichen Hochschulen nicht verpflichtet sind, Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen zu erlassen. In der Grundordnung der kirchlichen Hochschulen sind die Organisation der Hochschule, die korporativen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und die Verfahren in den Gremien zu regeln. § 2 Absatz 6 , § 5b Absatz 5 und § 9 Absatz 2 finden Anwendung.

(5) Die kirchlichen Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen und Zugangssatzungen sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. Hat eine Hochschule keine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung erlassen, sind die Studien- und Prüfungsordnungen von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestätigen. Kirchliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt.


§ 124a BerlHG – Sonstige Einrichtungen

(1) Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dürfen betrieben werden, wenn

  1. 1.

    die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder genehmigten Studiengänge anbietet,

  2. 2.

    die Hochschule durch die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten und dort rechtmäßig verliehenen Hochschulgrade verleiht,

  3. 3.

    die durch die Niederlassung tätige Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrunde liegende Ausbildung an der Niederlassung erfolgt, und

  4. 4.

    die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die Einrichtung der Niederlassung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung und Durchführung der Studiengänge unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes und Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Niederlassungen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und ihrer Rechtsform auch stets den Namen, die Rechtsform und das Sitzland der gradverleihenden Hochschule zu nennen.

(2) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising), wenn

  1. 1.

    von der Bildungseinrichtung nur Bewerber oder Bewerberinnen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen,

  2. 2.

    unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert ist, die Prüfungen unter deren Verantwortung und Kontrolle durchgeführt werden und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder zulässigen Hochschulgrade verleiht und

  3. 3.

    die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung an einer Bildungseinrichtung im Land Berlin erfolgt.

Die erforderlichen Nachweise sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung festgestellt worden sind. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Bildungseinrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Bildungseinrichtung angeboten werden.


§ 125 BerlHG – Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Hochschule für angewandte Wissenschaften", "Fachhochschule" oder "Kunsthochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder eine Bezeichnung führt, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, ohne dazu nach § 123 Absatz 4 Satz 2 berechtigt zu sein, oder wer eine Einrichtung ohne einen Sitz in Berlin betreibt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes solche Handlungen begeht, ohne auf Grund des Rechts des Sitzlandes dieser Einrichtung dazu berechtigt zu sein, oder solche Handlungen veranlasst,

  2. 2.

    eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die Hochschulstudiengänge anbietet oder durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder Hochschulgrade verleiht, ohne dazu nach § 123 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 befugt zu sein,

  3. 3.

    veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erforderliche Änderung der staatlichen Anerkennung weitere Studiengänge einrichtet, Studiengänge ändert oder Zweigstellen einrichtet,

  4. 4.

    Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ohne die nach § 123 Absatz 6 Satz 1 erforderliche Zustimmung vergibt oder Bezeichnungen vergibt, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, oder veranlasst, dass eine Einrichtung solche Handlungen vornimmt,

  5. 5.

    veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Absatz 6 Satz 2 erforderliche Zustimmung hauptberufliches Personal beschäftigt, das Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden,

  6. 6.

    vollziehbare Auflagen der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 123 Absatz 3 oder 7 nicht erfüllt oder als Mitglied des zuständigen Organs einer juristischen Person deren Erfüllung nicht veranlasst,

  7. 7.

    entgegen § 124a Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule oder einer Hochschule aus einem anderen Bundesland errichtet oder betreibt, oder es unterlässt, die nach § 124a Absatz 1 Satz 5 erforderlichen Angaben zu machen,

  8. 8.

    entgegen § 124a Absatz 2 ohne die erforderliche Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder in sonstiger Weise den Betrieb aufnimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll die Unterlassung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 genannten Handlungen anordnen. Sie soll ferner die von den Bestimmungen der §§ 34 , 34a , 35 dieses Gesetzes sowie § 6 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.


§§ 126 - 139, 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 126 BerlHG – Übergangsregelungen

(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels I des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. Bestehende Rechte Dritter sind bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Satzungen zur Bestätigung vorzulegen, mit denen die dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechenden Regelungen der Grundordnungen angepasst werden. Soweit die Hochschulen in ihren Grundordnungen nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Abweichungen von den in § 7a genannten Vorschriften vornehmen, gilt im Hinblick auf diese Änderungen § 7a mit der Maßgabe, dass für die Abweichung die Zustimmung des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Kuratoriums oder des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Hochschulrats erforderlich ist. § 137a gilt für die Änderungen nach Satz 2 entsprechend.

(3) Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Soweit solche Satzungen bereits bestehen, gilt für die Anpassung Satz 1 entsprechend. Spätestens ein Jahr nach der Bestätigung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung sind auf deren Grundlage die Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge zu erlassen oder bestehende Studien- und Prüfungsordnungen anzupassen. Solange Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen nicht bestehen, unterliegen der Erlass und die Änderung von Studienordnungen der Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 4 und der Erlass und die Änderung von Prüfungsordnungen dem Bestätigungserfordernis gemäß § 31 Absatz 4 , § 90 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung. Studium und Prüfung richten sich bis zur Anpassung der jeweiligen Regelungen nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen, längstens jedoch bis zu dem in Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 (GVBl. S. 758) an die Bestimmung des § 32 Absatz 8 Satz 2 angepasst und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden.

(4) Dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechende Bestimmungen in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Satzungen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(5) Diplom- und Magisterstudiengänge werden nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Über Ausnahmen entscheidet die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes in einem Diplom- oder Magisterstudiengang eingeschrieben sind, führen ihr Studium nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen fort. Die Hochschulen legen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach Satz 4 ist der jeweilige Studiengang aufgehoben.

(6) Die auf der Grundlage der §§ 45 Absatz 1 und 48 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung besetzten Gremien und Kommissionen nehmen ihre Aufgaben bis zum Ablauf der Wahlperiode wahr.

(7) § 55 Absatz 2 Nummer 5 gilt nicht für Leiter und Leiterinnen von Hochschulen, die vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gewählt wurden.

(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes beamtetes Personal nach §§ 104 und 106 gelten die Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung; § 95 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(9) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes Personal gilt § 103 Absatz 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Soweit Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits das Recht erworben hatten, nach Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weiterzuführen, bleibt dieses Recht unberührt.

(10) Berufungsordnungen nach § 101 Absatz 8 müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 338) der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Für die Universitäten gilt Satz 1 auch für Satzungen nach § 102c Absatz 4 Satz 5 .


§ 126a BerlHG – Abweichungen von der Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Für Personen, die im Sommersemester 2020 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

(2) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach § 31 festgelegten Fristen für Prüfungen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht als Fachsemester.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch für Zeiträume nach dem Sommersemester 2020, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt.


§ 126b BerlHG – Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abgelegt und nichtbestanden werden, gelten als nicht unternommen.

(2) Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 126c BerlHG – Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und von Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 102 Absatz 2 können auf Antrag um den Zeitraum, den sie zwischen dem 1. März 2020 und dem Ende des Wintersemesters 2022/2023 bestanden haben, längstens aber um zwölf Monate verlängert werden; dies gilt entsprechend, soweit die Beschäftigung auf der Grundlage eines befristeten Angestelltenverhältnisses erfolgt. § 95 bleibt unberührt.


§ 126d BerlHG – Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Soweit es für die Dauer oder die Durchführung der Promotion auf Bearbeitungsfristen ankommt, werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021, das Wintersemester 2021/2022, das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/2023 nicht angerechnet.


§ 126e BerlHG – Übergangsregelungen zu Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft

(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, wobei Rechte Dritter bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen sind:

  1. 1.

    Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes an dieses angepasste Grundordnungen und sonstige in § 90 Absatz 1 Satz 2 genannte Satzungen zur Bestätigung vorzulegen und alle übrigen Satzungen innerhalb eines Jahres anzupassen; Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge sind ein Jahr nach Ablauf der für die Vorlage der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach dem ersten Halbsatz vorgesehenen Frist anzupassen. Den genannten Bestimmungen entgegenstehende Regelungen der Grundordnungen und sonstigen Satzungen treten nach den in Satz 1 jeweils bestimmten Zeitpunkten außer Kraft.

  2. 2.

    Soweit die Hochschulen auf der Grundlage des § 7a in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung in ihren Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen haben, gelten diese fort; dies gilt nicht, soweit Abweichungen von § 67 erfolgt sind.

(2) Für die mit dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz erfolgten Neuregelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.

    Regelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten erstmals für die auf das Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes folgende Amtszeit oder Wahlperiode, frühestens aber ab dem Sommersemester 2024; durch Beschluss des Akademischen Senats kann eine Hochschule ab dem Sommersemester 2023 bereits auf die Geltung des neuen Rechts optieren. Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

  2. 2.

    Soweit auf Grund von Absatz 1 Nummer 2 Bestimmungen in Grundordnungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten angepasst werden müssen oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, finden die auf Grund des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Bestimmungen erstmals für die darauf folgende Amtszeit oder Wahlperiode Anwendung, es sei denn, die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheidet nach Anhörung der Hochschule, dass die bisherigen Bestimmungen der Grundordnung für die betreffende Amtszeit oder Wahlperiode noch anwendbar bleiben.

  3. 3.

    Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und ein Amt ausüben, für das zukünftig ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein anderes Rechtsverhältnis vorgesehen ist, üben ihr Amt weiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus.

  4. 4.

    Soweit eine von den Bestimmungen des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes nach § 7a abweichende Grundordnung oder sonstige Satzung einer Hochschule, die kein Kuratorium vorsieht, fortgilt, ist im Hinblick auf das nach § 7a in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes vorgesehene Verfahren das nach der Grundordnung oder sonstigen Satzung anstelle des Kuratoriums zuständige Organ zuständig; ist ein solches Organ nicht vorgesehen, entfällt die Beteiligung des Kuratoriums.

  5. 5.

    Soweit das in Absatz 1 Satz 1 genannte Gesetz Aufgaben und Zuständigkeiten regelt, für die in fortgeltenden Grundordnungen andere Organe vorgesehen sind, ist das in der Grundordnung vorgesehene Organ zuständig, das hinsichtlich der Aufgabenstellung dem vorgesehenen Organ entspricht.

  6. 6.

    Bis zum 31. Dezember 2021 findet § 67 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung Anwendung; gleiches gilt für Satzungsrecht der Hochschulen, das auf der Grundlage des § 7a im Hinblick auf § 67 erlassen wurde. Soweit in nach Absatz 1 Nummer 2 weitergeltendem Satzungsrecht für die in § 67 Absatz 2 genannten Leitungsfunktionen andere Bezeichnungen, wie Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin verwendet werden, findet § 67 entsprechende Anwendung.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes bereits begonnene Verwaltungsverfahren einschließlich Berufungsverfahren gelten die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fort. Dies gilt auch für bestehende Dienstverhältnisse nach § 102 Absatz 2 oder § 102b .

(4) Soweit auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes der Name einer staatlichen Hochschule geändert wird, wird die Namensänderung zum 1. Oktober 2021 wirksam.

(5) Für Anträge auf staatliche Anerkennung als Hochschule nach § 123 , die vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gestellt wurden, bleibt § 123 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung maßgeblich. Von Einrichtungen, die die nach § 124a Absatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erforderliche Anzeige vorgenommen haben, kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Vorlage der nach § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderlichen Nachweise fordern. Für Einrichtungen, die die nach § 124a in der vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderliche Anzeige vorgenommen haben, findet die in § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erfolgte Sitzlandbeschränkung keine Anwendung.

(6) Soweit eine Einrichtung nach § 123 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Fachhochschule anerkannt war, gilt diese Anerkennung mit der Maßgabe fort, dass damit zugleich eine Anerkennung als Hochschule für angewandte Wissenschaften verbunden ist.


§ 126f BerlHG – Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6

§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem 1. April 2025 erfolgen. Satzungen nach § 110 Absatz 6 Satz 4 müssen spätestens am 31. März 2025 inkrafttreten.


§ 127 BerlHG – Fortbestehen der Dienstverhältnisse

Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Professoren und Professorinnen in der Besoldungsgruppe C 2, Hochschulassistenten und Hochschulassistentinnen und Akademischen Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit finden die sie betreffenden Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung.


§ 128 BerlHG – Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen

Akademische Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademische Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7 und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gelten für sie fort.


§ 129 BerlHG – Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Für die bis zum 31. März 1971 ernannten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Akademische Räte und Rätinnen und Oberräte und Oberrätinnen und Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen und Oberärzte und Oberärztinnen, die nicht in andere Ämter übernommen worden sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 28. August 1969 (GVBl. S. 1884) weiter; Beamte und Beamtinnen auf Widerruf werden auf Antrag in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit übernommen. Soweit sie nicht Beamte und Beamtinnen sind, findet § 7 Absatz 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), auch auf sie Anwendung.


§ 130 BerlHG

(weggefallen)


§ 130a BerlHG – Übergangsregelungen für das Personal der künstlerischen Hochschulen

(1) Die an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin und der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes Berlin treten mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) in den Dienst ihrer jeweiligen Hochschule über. Der Übergang ist jedem Beamten und jeder Beamtin persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen. Für die Erstattung der anteiligen Versorgungsbezüge durch das Land Berlin gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend; die für die Versorgungslastenverteilung erforderlichen Zustimmungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherrn gelten als erteilt.

(2) Mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften gehen die Arbeitsverhältnisse der bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes Berlin mit allen Rechten und Pflichten auf ihre jeweilige Hochschule über. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin persönlich und unverzüglich nach Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für an die Hochschulen abgeordnete Dienstkräfte.


§ 131 BerlHG – Nachdiplomierung

(1) Personen, die im Land Berlin graduiert worden sind, haben das Recht, anstelle der Graduierung den Diplomgrad als akademischen Grad zu führen. Sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes graduiert worden, führen sie den Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)".

(2) Personen, die die Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder für den gehobenen oder leitenden Polizeivollzugsdienst bestanden haben, haben, soweit die Ausbildung für diese Laufbahnen von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Sozialversicherung - übernommen oder durchgeführt worden ist, das Recht, den Diplomgrad zu führen; dies gilt nicht für Personen, die die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in besonderer Verwendung oder sachbearbeitender Tätigkeit bestanden haben. Die Bezeichnung richtet sich nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes .

(3) Auf Antrag wird den Berechtigten in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Urkunde ausgestellt; dafür wird eine Gebühr nach näherer Regelung in der Verordnung erhoben. Zuständig ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung, in den Fällen des Absatzes 2 die für die Rechtsverordnung auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes jeweils zuständige Senatsverwaltung.

(4) Mit der Nachdiplomierung erlischt das Recht auf Führung des bisherigen Grades.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Bestimmung.


§ 132 BerlHG – Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung

(1) Der Mitgliedergruppe der Professoren und Professorinnen gehören auch die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes emeritierten Professoren und Professorinnen an.

(2) Der Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören auch an die in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbliebenen

  1. 1.

    Hochschulassistenten und -assistentinnen,

  2. 2.

    Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit,

  3. 3.

    Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen,

  4. 4.

    Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134 ,

  5. 5.

    wissenschaftlichen Angestellten,

  6. 6.

    Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß § 60 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).


§ 133 BerlHG – Unterrichtsgeldpauschalen

Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen erhalten für die unentgeltlich durchgeführten Lehrveranstaltungen eine pauschale Aufwandsentschädigung (Unterrichtsgeldpauschale). Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterrichtsgeldpauschalen, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung erlässt.


§ 134 BerlHG – Laufbahn für Universitätsbeamte und -beamtinnen

Universitätsbeamte und -beamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 63 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 4. September 1975 (GVBl. S. 2565) verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Die bisher für sie geltenden Vorschriften gelten fort.


§ 135 BerlHG – Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze

(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und Professorinnen gemäß § 23 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), nach Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung nicht verändert; die Vorschriften über Nebentätigkeit, Wohnung, Urlaub und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit finden jedoch keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in der der Professor oder die Professorin zuletzt eingestuft war.

(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen, die als solche Beamte oder Beamtinnen sind, im Sinne der §§ 21 bis 25 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten oder Beamtinnen bleiben unberührt.


§ 136 BerlHG

(weggefallen)


§ 137 BerlHG – Anpassung der Promotionsordnungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen des § 35 anzupassen.


§ 137a BerlHG

(weggefallen)


§ 138 BerlHG – Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) außer Kraft; bisher erlassene Rechtsverordnungen gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht entgegenstehen.


§ 139 BerlHG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 18.05.2024