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Art. 6g HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6g HG 2015/2016 – Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) 1Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden.2 Art. 6 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2015/2016,BY - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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