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§ 2 FinV MRV
Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FinV MRV,NW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 FinV MRV – Ermittlung des Budgets der Einrichtungen des Maßregelvollzuges

(1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium vereinbart mit den Trägern der Einrichtungen des Maßregelvollzuges für jede Einrichtung ein jährliches Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung (prospektives Budget). Kommt eine Budgetvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande, kann eine Schiedsstelle, die von der Gemeinschaft der forensischen Träger und dem Land gebildet wird, angerufen werden. § 18a Abs. 2 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, § 18a Abs. 4 KHG insoweit, als die entsprechenden Inhalte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten nach Satz 2 festgelegt werden. Der Spruch der Schiedsstelle ist von dem für den Maßregelvollzug zuständigen für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium zu prüfen. Das Ministerium setzt das Budget nach schriftlicher Anhörung der zuständigen Behörde und des Trägers der Einrichtung fest und begründet seine Entscheidung. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Budgetzeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn die Einrichtung ganzjährig betrieben wird. Ein Budgetzeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. Das Budget gilt grundsätzlich für den Budgetzeitraum, auch wenn es nicht vor Beginn festgelegt wurde.

(3) Kommt es im Laufe eines Jahres Budgetzeitraumes zu wesentlichen unvorhersehbaren strukturellen Änderungen der dem Budget zu Grunde liegenden Annahmen, können das Land und der Träger verlangen, dass über das Budget neu verhandelt wird.

(4) Das Budget enthält Personalkosten für die in der Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsgruppen und Sachkosten für medizinischen Bedarf (Behandlungsbudget) sowie Kosten für sonstige Berufsgruppen und allgemeine Sachkosten (Basisbudget). Basis- und Behandlungsbudget werden nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Absatz 11 ermittelt.

(5) Die allgemeinen Sachkosten enthalten die Kostenarten nach Abschnitt K1, Nr. 13 bis 23 der Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 26. September 1994 - (BGBl. I. S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus dem nachstehenden § 4 Abs. 2 ergebenden Kostenarten. Hinzu kommen Beiträge für eine bestehende Krankenversicherung von Patientinnen und Patienten sowie weitere für die Durchführung des Maßregelvollzuges vom für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium als notwendig anerkannte Kosten der Träger.

(6) Das Basisbudget enthält auch die im Rahmen einer Beurlaubung anfallenden notwendigen Sachkosten.

(7) Für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Wirtschaftsgüter werden die Beträge entsprechend § 25 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung auf die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Patientenzahl gemäß Absatz 9 gewährt. In Abstimmung mit dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium können bis zu 2,5 vom Hundert des Basis- und Behandlungsbudgets für Investitionen in mittel- und langfristige Wirtschaftsgüter verwendet werden, wenn diese Maßnahmen zumindest gleichwertige Einsparungen bei den notwendigen Kosten ermöglichen.

(8) Soweit eine Einrichtung des Maßregelvollzuges an Nachsorgemaßnahmen nach § 1 Abs. 3 MRVG beteiligt ist sowie und Aufgaben der Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 1 MRVG durchführt, sind die damit jeweils verbundenen und als notwendig anerkannten Personal- und Sachkosten zu berücksichtigen. Kosten der Seelsorge, die durch den Maßregelvollzug bedingt erheblich über den üblichen Betreuungsaufwand der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinausgehen und von der zuständigen Behörde anerkannt sind, können nach Maßgabe des Haushaltsplanes ebenfalls geltend gemacht werden.

(9) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium vereinbart mit dem Träger der Einrichtung die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Patientenzahl für die einzelnen Behandlungsbereiche auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen im Jahr. Die Stichtage werden durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium festgelegt.

(10) Weichen die kalkulierten jahresdurchschnittlichen Patientenzahlen und Berechnungstage von den tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Daten ab, so wird im nächsten Budgetzeitraum ein Ausgleich vorgenommen:

  1. 1.

    Unterschreitet die tatsächliche jahresdurchschnittliche Belegung die kalkulierte Patientenzahl, so verringert sich das vom Land zu zahlende Budget um 20 v. H. der jahresdurchschnittlichen Minderbelegung.

  2. 2.

    Überschreitet die tatsächliche jahresdurchschnittlichen Belegung die kalkulierte Patientenzahl, so erhöht sich das vom Land zu zahlende Budget um 65 v. H. der jahresdurchschnittlichen Mehrbelegung.

(11) Die Träger der Einrichtungen übermitteln dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium zur Vorbereitung der Budgetverhandlungen bis spätestens vier Monate vor Ablauf des Kalenderjahres die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach dem Muster der Anlagen 1 bis 5 für den laufenden und den folgenden Budgetzeitraum.

(12) Die Träger der Einrichtungen erhalten vom Land vorbehaltlich der Ausgleiche nach Absatz 10 monatliche Abschlagszahlungen auf das Budget (§ 2 Abs. 1).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FinV MRV,NW - Finanzierungsverordnung MRV/