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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/
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§ 7 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 StWG – Verfahrensgrundsätze
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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