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§ 2 GVVergVO
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GVVergVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GVVergVO – Vergütung bei Versetzung oder Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.

(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Absatz 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang; bis einschließlich der zweiten Bemessungsgrenze erfolgt eine weitere Verminderung um 20 Prozent.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVVergVO,NW - Gerichtsvollziehervergütungsverordnung/
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