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Art. 2 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 2 SchulÄndG03 – Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Abs. 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

    "Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden sollen."

  2. 2.

    Dem § 5b wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weiter gehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote an Grundschulen vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung einer Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz."

  3. 3.

    Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

    "§ 5c
    Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

    (1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

    (2) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden."

  4. 4.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Oberstadtdirektor" durch das Wort "Oberbürgermeister" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Oberkreisdirektor" durch das Wort "Landrat" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "Oberstadtdirektors" durch das Wort "Oberbürgermeisters" und das Wort "Oberkreisdirektors" durch das Wort "Landrates" ersetzt.

  5. 5.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Schulreife oder für eine sonderpädagogische Förderung" durch die Wörter "Schulfähigkeit, für eine sonderpädagogische Förderung, für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 5c" ersetzt.

    2. b)

      Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      "(7) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie die Nichtversetzung, die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung und über sonstige schwer wiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, informieren. Dies gilt nicht für erwachsene berufserfahrene Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler sind über die erteilten Auskünfte in Kenntnis zu setzen."

  6. 6.

    § 19a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach den Wörtern "bei der Unterrichtsorganisation" ein Komma und die Wörter " für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 5c" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 werden nach den Wörtern "Landesinstitut für Schule" die Wörter "und Weiterbildung" gestrichen und die Wörter "Landesinstitut für Internationale Berufsbildung" durch die Wörter "Landesinstitut für Qualifizierung" ersetzt.

  7. 7.

    Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

    "§ 22a
    Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer

    (1) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.

    (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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