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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
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§ 16 LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 16 LRKG – Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass
Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, und bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
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