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§ 17 BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauSparkG
Gliederungs-Nr.: 7691-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 BauSparkG – Bezeichnung "Bausparkasse"

(1) Die Bezeichnung "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Bauspargeschäfte betreiben.

(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauSparkG - Bausparkassengesetz/
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