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§ 5 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 EigG – Vertretung

(1) Die Geschäftsleitung vertritt Berlin in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Die Vertretungsbefugnis wird gemeinsam durch einen Geschäftsleiter und eine beauftragte Dienstkraft (Absatz 2) ausgeübt.

(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann die Geschäftsleitung einzelne Dienstkräfte mit der Ausübung der Vertretungsbefugnis beauftragen und diese auf bestimmte Aufgabenbereiche, bestimmte Beträge oder in anderer Weise beschränken.

(3) In Angelegenheiten eines Geschäftsleiters vertritt der Verwaltungsrat Berlin. Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gibt der Vorsitzende ab.

(4) Die Namen der Vertretungsbefugten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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