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§ 2 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 2 KunstHG – Rechtsstellung  (1)

(1) Die Kunsthochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.

(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.

(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes ihre Grundordnung als Satzung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Grundordnung, die Einschreibungsordnung und die Prüfungsordnungen werden im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung(2) des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Alle übrigen Ordnungen sowie zu veröffentlichende Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt. Sie regelt das Verfahren, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen und die Form der Veröffentlichung, insbesondere die Anforderungen an das Verkündungsblatt.

(5) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann den Namen, das Wappen und das Siegel einer Kunsthochschule auf ihren Antrag ändern oder bestimmen. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).
(2) Red. Anm.:
Nach Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 der Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. August 2005 (GV. NRW. S. 732) wird das "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" in "Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" umbenannt.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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