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§ 2 GewRV
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GewRV
Gliederungs-Nr.: 7101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GewRV – Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage)

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Bestellungen oder sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden sind auch für deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung sowie für die Zulassung von Stellvertretern zuständig.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, 147a Absatz 2, und 147c der Gewerbeordnung, nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie nach § 28 des Gaststättengesetzes wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, h bis j, nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b und 3, jeweils soweit § 34a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 in Bezug genommen wird, 5 und 6 sowie nach § 146 Absatz 2 Nummer 11a und § 147b der Gewerbeordnung wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Absatz 1 Nummer 1, nach § 146 Absatz 2 Nummer 4 und nach § 146 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GewRV,NW - Gewerberechtsverordnung/
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