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§ 2 AbwEmissionV
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbwEmissionV,NW
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AbwEmissionV – Erklärungspflicht

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung nach § 50 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 133) in der jeweils geltenden Fassung erteilt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbwEmissionV,NW - Emissionserklärungsverordnung - Abwasser/
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