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§ 4 HZG
Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 4 HZG – Besondere Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 13 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) wird das vorgenannte Gesetz erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und dieses Gesetzes angewandt. * Das Gesetz vom 29. Oktober 2019 wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt. Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Satz 1 und 3 genannten Semestern gelten die in Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.

* Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 26. November 2019 (GV. NRW. S. 910) ist der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Abs. 2 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 52 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln; die Satzungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) erlassen.

(2) Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Absatz 11 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 11 Sätze 1 und 2 Kunsthochschulgesetz können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln.

(3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 vor den Bewerbern im Sinne von Artikel 9 Staatsvertrag ausgewählt; die Zahl der ausgewählten Bewerber werden auf die Quote gemäß Artikel 9 nicht angerechnet.

(4) Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9 Staatsvertrag in Einzelfällen der Anteil der Studienplätze für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Satzungen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.

(5) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 Kunsthochschulgesetz nachzuweisen ist, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 Staatsvertrag neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Satzungen.

(6) Für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Absatz 6 Hochschulgesetz oder des § 41 Absatz 6 Kunsthochschulgesetz oder nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen ein vorläufiges Zeugnis. In diesem Fall entfallen im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Staatsvertrages; bei Studiengängen, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind und mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, beträgt die Quote gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Staatsvertrag ein Fünftel. Wenn der Studiengang aus mehreren Teilstudiengängen besteht, kann die Auswahl und Zulassung zu den Teilstudiengängen nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen nach dem Grad der Qualifikation in den Teilstudiengängen des vorangegangenen Studienganges erfolgen.

(7) Für Studienfächer von Lehramtsstudiengängen kann die Hochschule im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Staatsvertrag den Grad der Qualifikation verbessern, wenn für ein anderes zum Lehramtsstudiengang gehörendes Studienfach eine besondere studiengangbezogene Eignung im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 Kunsthochschulgesetz nachgewiesen ist. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG 2008,NW - Hochschulzulassungsgesetz/