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§ 39 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 APO-OS – Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase beziehungsweise der Hauptphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Kollegiatinnen und Kollegiaten werden nach Maßgabe der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die zentralen schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit das Oberstufen-Kolleg aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die zuständige Prüferin oder den zuständigen Prüfer (§ 42 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Kollegiatinnen und Kollegiaten aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.

(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.

(5) Ausnahmen werden jährlich durch Erlass des Ministeriums geregelt. Für Fächer, in denen aufgrund des Versuchsauftrags nicht auf landeseinheitliche Prüfungsaufgaben vorbereitet wird, werden Aufgaben für die schriftliche Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schule bestimmt. Hierzu sind Aufgabenvorschläge zur Auswahl und Genehmigung vorzulegen. Die Aufgabenstellung kann andere als schriftliche Darstellungsformen einschließen, zum Beispiel musikalische Notierungen oder künstlerische Entwürfe. Die Vorschläge müssen in ihrer Gesamtheit bei Studienfachkursen Inhalte von vier, bei Grundkursen Inhalte von vier Semestern umfassen. Jede Prüfungsaufgabe muss aus dem Unterricht der Hauptphase erwachsen sein und sich auf die Inhalte mindestens zweier Kurshalbjahre beziehen. Sie darf einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Den Aufgabenvorschlägen sind Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beizufügen, die dem Kriterienraster der zentralen Prüfungen entsprechen. Außerdem sind die konkreten unterrichtlichen Voraussetzungen darzulegen.

(6) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/