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§ 8 AO-GS
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AO-GS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AO-GS – Übergang

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.

(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.

(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin werden die Schulform Hauptschule, Realschule und Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch Gesamtschule und Sekundarschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.

(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AO-GS,NW - Ausbildungsordnung Grundschule/
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