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§ 1 ZZV hF WS 18/19
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 18/19,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ZZV hF WS 18/19

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2018/2019 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neufestsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 18/19,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2018/2019/
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