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§ 26 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 26 UAG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen sinngemäß festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrages beizufügen.

(2) Über die Untersuchungshandlung ist durch die ersuchte Behörde ein Protokoll aufzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/UAG,ST - Untersuchungsausschussgesetz/
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