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§ 3 UmSchAnzV
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: UmSchAnzV,NW
Gliederungs-Nr.: 28
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 UmSchAnzV – Mitteilungspflichtige Tatsachen

(1) In der Anzeige sind Art, Ort und Zeit des Schadensereignisses, die eingetretenen Folgen und die noch zu erwartenden Auswirkungen möglichst genau anzugeben.

(2) Bei Änderungen der Gefahren- oder Schadenssituation ist die Anzeige unverzüglich zu ergänzen. Erweisen sich Angaben nachträglich als unzutreffend, ist die Anzeige unverzüglich zu berichtigen. Eine Ergänzung oder Berichtigung ist nicht erforderlich, soweit die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde eigene Feststellungen getroffen und dies dem Anzeigepflichtigen mitgeteilt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmSchAnzV,NW - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung/