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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 13/14,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2013/2014/
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§ 2 ZZV hF WS 13/14
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 ZZV hF WS 13/14
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 25 und 26 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 13/14,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2013/2014/
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