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§ 1 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,HE
Gliederungs-Nr.: 43-85
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 625 vom 29.12.2015

§ 1 HG 2016 – Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in Einnahme und Ausgabe auf

35 387 403 800 Euro

festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2016,HE - Haushaltsgesetz 2016/
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