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§ 6a LBtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBtG
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 6a LBtG – Auskunftspflicht

Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet, dem zuständigen Landesbetreuungsamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Bedarfsermittlung, die Planung, das Controlling, die Evaluierung, die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung sowohl der Betreuungsarbeit als auch der Landesfinanzierung erforderlich sind. Das für Soziales zuständige Ministerium ist berechtigt, die von den Landesbetreuungsämtern erhobenen Daten auszuwerten. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBtG,NW - Landesbetreuungsgesetz/
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