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§ 11 KapVO NRW 2017
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO NRW 2017
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 KapVO NRW 2017 – Kapazitätsermittlung für Studiengänge der FernUniversität in Hagen

(1) Das Ministerium ermächtigt die FernUniversität in Hagen gemäß § 6 Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in der jeweils geltenden Fassung, das Verfahren der Kapazitätsermittlung unter entsprechender Anwendung dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fernlehre der FernUniversität durch Satzung zu regeln. Der Erlass der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(2) Diese Regelung wird zunächst erprobt und bis zum Sommersemester 2025 überprüft. Nach Ablauf der Frist prüft das Ministerium den Fortbestand dieser Regelung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO NRW 2017,NW - Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017/
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