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§ 4 AG InsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG InsO
Gliederungs-Nr.: 316
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG InsO – Nebenbestimmungen, Rücknahme und Widerruf

(1) Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

(2) Die Anerkennung soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 nicht vorlag.

(3) Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 wegfällt.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG InsO,NW - Ausführungsgesetz-Insolvenzordnung/
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