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Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
§ 4 LUVPG – Verfahren, Anwendung von Bundesrecht
(1) Im Rahmen des § 3 sind für
- 1.
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung einschließlich der notwendigen Vorprüfung,
- 2.
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,
- 3.
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,
- 4.
die Überwachung der Vorhaben, Pläne und Programme, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung besteht und
- 5.
die Berichterstattung an die Europäische Kommission
die §§ 4 bis 34, 38 bis 64, 72 und 73, die Anlagen 2 bis 4 und 6 UVPG und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 5 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die zur Durchführung der Umweltprüfungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LUVPG,SH - Landes-UVP-Gesetz/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=217035,5