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§ 2 GVEntschVO
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GVEntschVO
Referenz: 20320

§ 2 GVEntschVO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880).

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahrauf
200165,8 Prozent
200251,6 Prozent
200349,0 Prozent
200448,1 Prozent
200547,6 Prozent
200648,6 Prozent
200747,3 Prozent
200846,9 Prozent
200946,1 Prozent
2010 46,4 Prozent
2011 45,4 Prozent
201244,7 Prozent
201345,3 Prozent.

(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVEntschVO 1998,NW - Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung/