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§ 3 MaschMahnVO
Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: MaschMahnVO,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 MaschMahnVO

(1) Für die vor dem 1. Mai 1995 bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Bonn verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf anhängigen Mahnverfahren und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei diesen Amtsgerichten eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Aachen und Köln und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Amtsgericht Hagen eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MaschMahnVO,NW - Maschinelles Mahnverfahren-Verordnung/
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