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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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Art. 4 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 4 SchulÄndG03 – Änderung des Schulordnungsgesetzes
Das Erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW. 1952 S. 61/GS. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648), wird wie folgt geändert:
§ 34 wird wie folgt geändert
- 1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, so weit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen."
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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