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§ 1 NDWV
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NDWV
Gliederungs-Nr.: 751-24-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 NDWV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:

  1. 1.

    Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,

  2. 2.

    Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,

  3. 3.

    Evakuierung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NDWV - Notfall-Dosiswerte-Verordnung/
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