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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NDWV - Notfall-Dosiswerte-Verordnung/
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§ 1 NDWV
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)
Bundesrecht
§ 1 NDWV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:
- 1.
Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
- 2.
Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
- 3.
Evakuierung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NDWV - Notfall-Dosiswerte-Verordnung/
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