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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
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§ 14 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 14 WahlprüfG
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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