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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 12 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 12 UAG – Ordnungsgewalt
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die §§ 176 - 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/
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