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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2016,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2016/
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§ 2 ZZV SS 2016
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 ZZV SS 2016
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife o der die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2016,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2016/
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