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§ 1 1. BMeldDÜV
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. BMeldDÜV
Gliederungs-Nr.: 210-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 1. BMeldDÜV – Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

(2) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. 2 § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.

Zu § 1: Geändert durch V vom 20. 4. 2022 (BGBl I S. 683).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/1. BMeldDÜV - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung/
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