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§ 3 HZG
Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 3 HZG – Grundsätze der örtlichen Studienplatzvergabe und Serviceverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 13 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) wird das vorgenannte Gesetz erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und dieses Gesetzes angewandt. * Das Gesetz vom 29. Oktober 2019 wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt. Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Satz 1 und 3 genannten Semestern gelten die in Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.

* Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 26. November 2019 (GV. NRW. S. 910) ist der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(1) Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 und 3, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 Staatsvertrag sinngemäß. § 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Staatsvertrag der Stiftung für Hochschulzulassung bedienen (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG 2008,NW - Hochschulzulassungsgesetz/