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§ 16 DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DNBG
Gliederungs-Nr.: 224-21
Normtyp: Gesetz

§ 16 DNBG – Ablieferungsverfahren

Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DNBG - Deutsche Nationalbibliothek-Gesetz/