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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/UAG,ST - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 34 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 34 UAG – Ergänzende Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Landtages ergänzend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/UAG,ST - Untersuchungsausschussgesetz/
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