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§ 6 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BBHZVO – Zugangsprüfung

(1) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs erfüllen. Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf. Mit Rücksicht auf Besonderheiten des angestrebten Studiengangs kann hiervon abgewichen werden. Bei Mehrfachstudiengängen kann die Hochschule regeln, dass die Teilnahme an der Zugangsprüfung für ein von ihr aus dem Mehrfachstudiengang zu bestimmendes Fach genügt, sofern dies kein Nebenfach ist.

(2) Die Hochschulen können bei der Gestaltung und der Abnahme der Zugangsprüfung zusammenwirken.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Erfolg der Prüfung.

(4) Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester in dem Studiengang, für den die Zugangsprüfung erfolgte. Auf Antrag wird die an einer anderen Hochschule des Landes oder in der Trägerschaft des Landes erfolgreich abgelegte Zugangsprüfung anerkannt, sofern hinsichtlich der durch die Prüfung nachgewiesenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. § 63a Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes beziehungsweise § 55a Absatz 2 und 3 Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.

(5) Das Nähere des Zugangsprüfungsverfahrens und die Inhalte der Zugangsprüfung regelt die Hochschule durch Ordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/