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§ 6 16. BImSchV
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 16. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 16. BImSchV – Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021

  1. 1.

    der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder

  2. 2.

    für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Zu § 6: Eingefügt durch V vom 4. 11. 2020 (BGBl I S. 2334) (1. 3. 2021).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung/
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