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§ 13 VO - B/M
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO - B/M
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 VO - B/M – Akkreditierung

(1) Die Bachelor- und Master-Studiengänge bedürfen der Akkreditierung. Vor Abschluss des Vertrages über die Akkreditierung hat die Universität bei der Vorbereitung des Antrages das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen mit einzubeziehen.

(2) Über die Teilnahme am Modellversuch entscheidet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Antrag der jeweiligen Universität.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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