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- Gesetze des Bundes und der Länder
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- StPO - Strafprozessordnung
- §§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
- §§ 48 - 71, Sechster Abschnitt - Zeugen
Aktueller Ordner
- § 48 StPO, Zeugenpflichten; Ladung
- § 48a StPO, Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
- § 49 StPO, Vernehmung des Bundespräsidenten
- § 50 StPO, Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
- § 51 StPO, Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
- § 53a StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- § 54 StPO, Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 55 StPO, Auskunftsverweigerungsrecht
- § 56 StPO, Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
- § 57 StPO, Belehrung
- § 58 StPO, Vernehmung; Gegenüberstellung
- § 58a StPO, Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
- § 58b StPO, Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
- § 59 StPO, Vereidigung
- § 60 StPO, Vereidigungsverbote
- § 61 StPO, Recht zur Eidesverweigerung
- § 62 StPO, Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
- § 63 StPO, Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
- § 64 StPO, Eidesformel
- § 65 StPO, Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
- § 66 StPO, Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
- § 67 StPO, Berufung auf einen früheren Eid
- § 68 StPO, Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
- § 68a StPO, Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
- § 68b StPO, Zeugenbeistand
- § 69 StPO, Vernehmung zur Sache
- § 70 StPO, Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
- § 71 StPO, Zeugenentschädigung